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3. Die Übermittlung von Daten
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Im Alltagsleben von großer Bedeutung ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte oder deren Zugänglichmachung gegenüber Dritten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten ist, dass diese aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger seine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch den Zweck und den Inhalt der Übermittlung nicht verletzt werden (§ 7 DSG 2000).
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In international tätigen Konzernen stellt sich häufig die Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Mitarbeiterdaten) an die Konzernmutter zulässig ist oder nicht. Was die Übermittlung dieser Daten an eine Konzernmutter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anbelangt, so anerkennt die Datenschutzbehörde den Konzern als zulässige Organisationsstruktur, so dass jene Datenflüsse, die sich aus der Über- bzw. Unterordnung der einzelnen Konzernfirmen notwendig ergeben, zur Rechtfertigung der Übermittlung geeignet sein können.[4] Was die Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine Konzernmutter in einem Drittland betrifft, so ist zu beachten, dass derartige Datenübermittlungen der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde bedürfen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Drittstaat ein angemessener Datenschutz sichergestellt ist und ob die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt sind (§ 13 DSG 2000).