Читать книгу Compliance - Markus Böttcher - Страница 105

2. Allgemeine Grundsätze und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Оглавление

189

§ 6 DSG definiert die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung von Daten. Demnach dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. Weitere Grundsätze sind etwa die Zweckbindung und die Verpflichtung für den Auftraggeber, für die Richtigkeit, allenfalls auch die Aktualisierung der Daten, zu sorgen. Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.

190

Die allgemeine Zulässigkeit der Datenverwendung ist an zwei Bedingungen geknüpft: Einerseits muss eine rechtliche Befugnis des Auftraggebers zur Verwendung dieser Daten (die etwa durch Gewerbeschein, Eintragung in die Ärzteliste und dergleichen dokumentiert sein kann) gegeben sein. Andererseits dürfen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden, wobei die §§ 8 und 9 DSG 2000 für sensible und nicht-sensible Daten näher präzisieren, in welchen Fällen dies gewährleistet ist.

Compliance

Подняться наверх