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7. Zitiergenauigkeit

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Ein weit verbreitetes Manko vieler Klausurbearbeitungen besteht darin, dass die angewandten Normen entweder gar nicht oder zu pauschal zitiert werden. Allein das exakte Zitat verdeutlicht aber dem Korrektor, welcher Teil eines Rechtssatzes überhaupt angewandt oder ausgelegt wird. Gleichzeitig ist der Bearbeiter durch ein exaktes Zitat – schon routinemäßig – dazu gezwungen, die einschlägige Norm nochmals ins Auge zu fassen und vermeidet damit die Gefahr, Einschränkungen oder Ausnahmen zu übersehen, die er nicht auswendig parat hat. Nicht zuletzt ist das Auffinden des einschlägigen Rechtssatzes auch Teil der Klausurleistung und fließt somit in die Benotung der Klausur ein.

Beispiele:

Soziale Rechtfertigung nach § 1 II 1 KSchG; Unwirksamkeit wegen mangelnder Betriebsratsanhörung gem. § 102 I 3 BetrVG; Rückforderung von Lohn nach § 812 I 1 Var. 1 BGB.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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