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Anmerkungen

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[1]

Kostenfrei abrufbar unter http://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/lehrstuhl_germann/lehre/, dort unter „Dokumente“.

[2]

Vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre, S. 276 f. mit dem nachfolgend übernommenen zweiten Beispiel.

[3]

Vgl. hierzu auch Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 3.

[4]

Vgl. Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 11. Aufl. 2014, Rn. 330.

[5]

Vgl. die weiteren Formulierungsmöglichkeiten bei Germann, Leitlinien zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 4.

[6]

Ebenso Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 10. Mit viel gutem Willen lässt sich der Konjunktiv II in diesem Zusammenhang in seiner Funktion zur Wiedergabe einer Vermutung rechtfertigen; streng genommen liegt darin freilich eine unzulässige, subjektive Wahrscheinlichkeitsaussage, die vom Verfasser des Gutachtens in aller Regel gar nicht gewollt ist.

[7]

Der Urteilsstil unterscheidet sich von der Gutachtentechnik allein dadurch, dass das Ergebnis erst genannt und anschließend begründet wird.

[8]

Vgl. dazu statt vieler Gamillscheg, AcP 164 (1964), 385, 388.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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