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b) Meistbegünstigungsklauseln im Übrigen

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Meistbegünstigungsklauseln treten grundsätzlich in zwei Konstellationen auf, entweder zulasten des Abnehmers oder zulasten des Anbieters.[304]

Beispiele:[305]

Eine Meistbegünstigungsklausel zulasten des Anbieters verpflichtet den Anbieter (Lieferant) gegenüber seinem Abnehmer (Kunden), anderen Abnehmern (Kunden) keine günstigeren Konditionen/Preise einzuräumen.
Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers können den Abnehmer im Vertrieb gegenüber seinen Kunden sowie auch im Einkauf gegenüber dem Anbieter beschränken, wobei die Praxisrelevanz insoweit eher untergeordnet sein dürfte: – Der Abnehmer (Händler) wird verpflichtet, seinen Kunden für die Vertragsprodukte keine ungünstigeren Konditionen zu fordern als für Konkurrenzprodukte. – Der Abnehmer wird verpflichtet, dem Anbieter in dem Maße verbesserte Konditionen (z.B. Preiserhöhungen) zuzugestehen, wie sie Drittlieferanten gewährt wurden.

Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV

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Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers mit Wirkung gegenüber seinen Kunden sind als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung unstreitig vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst.[306] Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers im Verhältnis zum Anbieter selbst sind dagegen nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig. Eine bewirkte Beschränkung kann sich aber aus der Preisangleichung auf Anbieterseite ergeben.[307]

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Schwieriger erweist sich die Beurteilung von Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Anbieters: Weder die Vertikal-GVO noch die Vertikal-LL bieten hierzu Anhaltspunkte.[308] Die Kommission räumt solchen Klauseln jedenfalls dann keine eigenständige Bedeutung und damit auch keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV ein, wenn sie in Verbindung mit einer kartellrechtlich zulässigen Ausschließlichkeitsbindung vereinbart werden.[309] In mehreren Verfahren zum Vertrieb von E-Books (gegen Amazon und zuvor gegen Apple)[310] ging die Kommission von einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der hier u.a. vereinbarten Meistbegünstigungsklauseln zulasten der Verlage (Anbieter) aus. Da diese Verfahren jedoch nach Art. 9 VO Nr. 1/2003 mit Verpflichtungszusagen der Parteien beendet wurden, musste die Kommission keine abschließende Würdigung vornehmen.[311]

Freistellungsmöglichkeiten

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Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Anbieters sind in der Regel nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO freistellungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Klauseln als echte oder als unechte Meistbegünstigungsklausel ausgestaltet sind.[312]

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Mit Blick auf Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers ist zu differenzieren: Wirken sie sich auf den Abgabepreis gegenüber den Kunden des Abnehmers aus, liegt eine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. a Vertikal-GVO vor.[313] Sind sonstige Vertragskonditionen betroffen, kommt eine Freistellung in Betracht.[314] Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers im Verhältnis zum Anbieter stellen ebenfalls keine Kernbeschränkung dar: Sie beschränken den Abnehmer nicht darin, Verkaufspreise selbst festzusetzen,[315] so dass jedenfalls keine Preisbindung der zweiten Hand vorliegt. Allerdings könnte man mit Blick auf die Einschränkung der Vertragsgestaltungsfreiheit[316] eine einem Wettbewerbsverbot (Alleinbezug) (Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO) gleichstehende Beschränkung sehen, die nur in den Grenzen von Art. 5 Vertikal-GVO einer Freistellung zugänglich ist.[317]

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