Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 108
1. Überblick
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Durch Wettbewerbsverbote oder Ausschließlichkeitsbindungen können Anbieter den Bezug ihrer Abnehmer auf sich konzentrieren und Käufe bei Wettbewerbern verhindern (Alleinbezug). Umgekehrt können auch Abnehmer mit ihren Lieferanten vereinbaren, dass Konkurrenten des Abnehmers nicht beliefert werden dürfen (Alleinbelieferung). Auch Wettbewerbsverbote sind gem. Art. 2 Vertikal-GVO freistellungsfähig. Art. 5 Vertikal-GVO definiert dabei Grenzen und nimmt Wettbewerbsverbote unter bestimmten Voraussetzungen von der Freistellung aus. Fällt ein Wettbewerbsverbot in den Anwendungsbereich von Art. 5 Vertikal-GVO, ist – im Gegensatz zu Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 4 – lediglich das fragliche Wettbewerbsverbot nicht freigestellt, während die Vereinbarung im Übrigen einer Freistellung zugänglich bleibt. Für Wettbewerbsverbote, die unter Art. 5 Vertikal-GVO fallen, besteht wiederum die Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. Weil es sich nicht um Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 4 Vertikal-GVO handelt,[321] dürften gewisse Spielräume für eine Einzelfreistellung bestehen.