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a) Verpflichtungen zulasten des Anbieters

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Aus der Legaldefinition folgt zunächst, dass nur Verpflichtungen zulasten des Abnehmers Wettbewerbsverbote i.S.d. Vertikal-GVO darstellen und somit einer Freistellung entgegenstehen können.[322] Spiegelbildliche Beschränkungen des Anbieters (Alleinbelieferung oder Alleinvertrieb durch nur einen Abnehmer) sind demgegenüber grundsätzlich freigestellungsfähig.[323] Sollten die Marktanteilsschwellen gem. Art. 3 Vertikal-GVO überschritten sein, stellt sich die Frage der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.

Beispiel – Alleinbelieferung bei der Milcherzeugung:

Das BKartA hat im Verfahren zu den Lieferbedingungen für Rohmilch[324] Alleinbelieferungspflichten der Rohmilcherzeuger (Landwirte) geprüft, die diesen gegenüber den Molkereien oblagen. Insbesondere deren Koppelung mit verhältnismäßig langen Kündigungsfristen hielt das BKartA für problematisch.
Zwar sei die Einzelfreistellung von längerfristigen Ausschließlichkeitsbindungen (auch) im Bereich der Rohmilcherfassung grds. möglich. In den streitgegenständlichen Fällen lägen die Voraussetzungen aber nicht vor.[325] In jedem Fall bedürfe die Verwendung langer Kündigungsfristen im Wege der Einzelfreistellung „einer ausführlichen Begründung und Prüfung im Einzelfall.“ Ein pauschaler Hinweis auf geplante oder durchgeführte Investitionen der Molkereien sei jedenfalls nicht geeignet, eine Fortführung der Ausschließlichkeitsbindungen zu rechtfertigen.[326]
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