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b) Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV

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Die Tatbestandsmäßigkeit selektiver Vertriebssysteme nach Art. 101 Abs. 1 AEUV hängt davon ab, ob diese als rein qualitativer Selektivvertrieb ausgestaltet sind oder auch quantitative Selektionskriterien enthalten. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Unionsgerichte[377] sowie der Europäischen Kommission[378] fallen rein qualitative Selektivvertriebssysteme, sowie auch qualitativ selektive Reparatur- und Kundendienstsysteme, mangels wettbewerbswidriger Auswirkungen unter drei Voraussetzungen (sog. „Metro-Kriterien“)schon nicht unter das Verbot des Art. 101 Absatz 1 AEUV.[379] Damit ein selektives System zulässig ist, muss sowohl das Vertriebssystem in seiner Gesamtheit als auch jede einzelne Klausel diesen Anforderungen gerecht werden (sog. „Doppelkontrolle“).[380]

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