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c) Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei notwendigen Nebenabreden

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Selbst wenn ein Wettbewerbsverbot i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO gegeben ist, kann eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsbeschränkung zu verneinen sein, wenn die entsprechende Vereinbarung als notwendige Nebenabrede zu qualifizieren ist.[337] So kann nach der ständigen Rechtsprechung eine grds. wettbewerbsbeschränkende Nebenabrede in einem an sich kartellrechtsneutralen Austauschvertrag vom Anwendungsbereich des Kartellverbots ausgenommen sein. Dies setzt voraus, dass die fragliche Klausel die Durchführung des kartellrechtlich neutralen Vertrages bei objektiver Betrachtung erst ermöglicht und zeitlich, räumlich sowie sachlich auf das dafür notwendige Maß beschränkt ist.[338]

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Die Rechtsprechung hat vertragliche Wettbewerbsbote in unterschiedlichen Konstellationen als notwendige Nebenabrede in diesem Sinne qualifiziert.[339]

Beispiele: Notwendige Wettbewerbsverbote

Subunternehmerverträge: Für Subunternehmerverträge ist anerkannt, dass der Hauptunternehmer Wettbewerbsverbote zulasten seiner Subunternehmer vereinbaren kann, um zu verhindern, dass diese mit dem Hauptunternehmer in Konkurrenz um die Kunden treten, mit denen sie erst aufgrund ihrer Stellung als Subunternehmer in Kontakt kommen. Hat ein Subunternehmer den Kontakt zu einem Kunden durch den Hauptunternehmer erlangt, kann ein Wettbewerbsverbot nach der Rechtsprechung des BGH für die Dauer vertraglich geschuldeter Arbeiten sowie nachvertraglich grds. für ein (weiteres) Jahr vereinbart werden.[340]
Gewerberaummiete: Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsimmanenz sind weiterhin auch Wettbewerbsverbote zulässig, die dem Vermieter/Verpächter einer Gewerbeimmobilie auferlegt werden und ihn daran hindern, Räumlichkeiten Konkurrenten eines Mieters zu überlassen.[341]
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