Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 132

e) Doppelpreissysteme (dual pricing)

Оглавление

181

Grundsätzlich unzulässig sind sog. Doppelpreissysteme, die für Produkte, die über das Internet abgesetzt werden, einen höheren Einkaufspreis vorsehen als für Produkte, die stationär vertrieben werden. Die im Doppelpreissystem liegende Diskriminierung des Internet-Vertriebs verstößt gegen das Äquivalenzprinzip – wonach Online-Vertriebsbeschränkungen ein Äquivalent in Offline-Vorgaben finden müssen – und wird grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen, weil sie eine faktische Verdrängung des Internet-Vertriebs bewirken kann. Eine solche Benachteiligung darf auch nicht mittelbar erfolgen, etwa durch unterschiedliche Bonussysteme oder Rückvergütungen. Es dürfen mithin keine gegenüber dem stationären Handel ungleichwertigen Konditionen gewährt werden, die nicht durch sachliche Unterschiede der Vertriebswege gerechtfertigt sind.[499]

Beispiele:

Zulässig dürften Rabatte sein, die für den stationären Vertrieb sowie den Internet-Vertrieb gleichermaßen gewährt werden und auch von beiden Vertriebsformen praktisch erreicht werden können.[500]
Zulässig sind wohl auch sog. umsatz- oder mengenunabhängige Fixkostenzuschüsse, die spezifische (Kosten-)Nachteile des stationären Vertriebs gegenüber dem Internet-Vertrieb ausgleichen sollen. Bezugspunkt können z.B. die Kosten der Anmietung von Ladenlokalen oder der Erwerb hochwertiger Ausstellungsmöbel sein.[501]
Überdies erscheint eine Einzelfreistellung möglich, wenn Online-Verkäufe für den Hersteller mit erheblich höheren Kosten verbunden sind als Offline-Verkäufe.[502]
Kartell Compliance

Подняться наверх