Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 131

d) Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsportalen

Оглавление

178

Beim Verbot, sog. Preisvergleichsportale zu nutzen, wird Händlern untersagt, die Funktionalität von Online-Angeboten wie z.B. www.idealo.de oder www.billiger.de durch entsprechende technische Vorkehrungen zu unterstützen. Pauschale Verbote jeder Unterstützung von Preisvergleichsportalen werden in der Behördenpraxis und in der Rechtsprechung weitestgehend als kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft, die nicht freistellungsfähig sind.

Beschränkung der Nutzung von Preisvergleichsportalen = bezweckte Wettbewerbsbeschränkung:

Nach dem OLG Düsseldorf hat auch der BGH die Unzulässigkeit einer pauschalen Untersagung der Unterstützung von Preisvergleichsportalen durch den Einzelhandel festgestellt: „Die Frage, ob ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler bezweckt, [. . .] ist gleichwohl nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist und hierzu keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden.“[488]
Die Gerichte gehen davon aus, dass Verbote, Preissuchmaschinen zu nutzen, die Auffindbarkeit der Händler im Internet erschweren und den Preiswettbewerb reduzieren. Zusätzlich hat insbesondere das OLG Düsseldorf angenommen, dass entsprechende Verbote auch aus Qualitätserwägungen nicht gerechtfertigt werden können, weil – im Gegensatz zum Verkauf über Drittplattformen – der Verkauf nicht über die Preissuchmaschine stattfinde, sondern diese nur zum jeweiligen Produkt auf den vom Anbieter genutzten Websites oder Plattformen führe. Entsprechend sei infolge der Präsenz von Produktangeboten auf Preisvergleichsportalen keine Beeinträchtigung des jeweiligen Markenimages oder der Beratungsqualität zu erwarten.[489]

179

Eine Positionierung der Europäischen Gerichte steht noch aus.[490] Denkbar wäre es, dass auch gegenüber Preissuchmaschinen – in Übertragung der Wertungen der „Coty“-Entscheidung – Einschränkungen zulässig sind, wenn sie allein aus qualitativen Anforderungen an die Darstellung innerhalb der Preissuchmaschinen folgen.[491] Mit Blick auf die Beurteilung in Deutschland ist allerdings – zumindest aus Sicht des BKartA – folgender Gesichtspunkt zu beachten: Preisvergleichsseiten haben laut BKartA auf dem deutschen Markt eine wesentlich höhere Bedeutung als in anderen Mitgliedstaaten,[492] so dass auch deren Beschränkung als besonders schwerwiegend beurteilt werden könnte.

180

Weil sich die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lässt, ist auch in Graubereichen grds. Zurückhaltung geboten:

Beispiele:

Wird die Nutzung von Preisvergleichsportalen unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt, kann dieser infolge seiner tatsächlichen Handhabung im Ergebnis wie ein Pauschalverbot zu behandeln sein.[493]
Ähnlich kann auch die Beschränkung der aktiven Bereitstellung von Preis- und Produktinformationen faktisch wie ein Pauschalverbot wirken. Schließlich nehmen Preisvergleichsportale ein Produkt regelmäßig erst dann auf, wenn die Händler die nötigen Informationen übermitteln.[494]
Als zulässige qualitative Vorgabe zur Nutzung von Preisvergleichsportalen kommt insbesondere die Forderung in Betracht, dass neben den Preisen weitere Faktoren zum Ausdruck kommen (etwa das Luxusimage oder die Produkteigenschaften).[495] Dies setzt voraus, dass die Hervorhebung der Faktoren zur Wahrung berechtigter Belange im konkreten Fall auch tatsächlich erforderlich ist.[496]
Als weitere (potentiell) zulässige Anforderungen kommen das Angebot von Beratungsservices und Expertenmeinungen oder Werbekampagnen, bestimmte Funktionalitäten der Website oder deren Kompatibilität zur mobilen Nutzung in Betracht.[497]
Denkbar sind weiterhin auch Anforderungen an die (äußere) Gestaltung, etwa hinsichtlich der Vermeidung bestimmter Domainnamen (die z.B. Begriffe wie „Geiz“ oder „Ramsch“ enthalten).[498]
Kartell Compliance

Подняться наверх