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5. Wettbewerbsverbote in selektiven Vertriebssystemen, Art. 5 Abs. 1 lit. c Vertikal-GVO

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Die dritte Ausschlussbestimmung – Art. 5 Abs. 1 lit. c Vertikal-GVO – betrifft schließlich den Verkauf konkurrierender Waren in einem selektiven Vertriebssystem.[358] Wettbewerbsverbote in einem selektiven Vertriebssystem, die es den zugelassenen Händlern generell untersagen, konkurrierende Marken/Produkte zu vertreiben, sind nach der Vertikal-GVO mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren freistellungsfähig.[359] Eine Vertragsbestimmung hingegen, mit der der Anbieter seine Vertragshändler unmittelbar oder mittelbar daran hindert, Produkte von bestimmten Konkurrenten zum Zwecke des Weiterverkaufs zu beziehen, ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Vertikal-GVO nicht freistellungsfähig.[360] Auf diese Weise soll ein Marktausschluss namentlich bezeichneter, konkurrierender Anbieter im Wege eines kollektiven Boykottaufrufs verhindert werden.[361] Anbieter sind „bestimmt“, wenn der oder die konkurrierenden Anbieter entweder namentlich benannt sind oder jederzeit feststellbar ist, gegen wen eine Regelung gerichtet ist.[362]

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