Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 113

3. Zeitliche Beschränkung von Wettbewerbsverboten, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Vertikal-GVO

Оглавление

130

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO sind Wettbewerbsverbote, wenn sie auf unbestimmte Dauer oder für mehr als fünf Jahre vereinbart werden, nicht freigestellungsfähig.[342] Dasselbe gilt gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vertikal-GVO für Wettbewerbsverbote, deren Dauer sich über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus stillschweigend verlängert.[343] Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Parteien spätestens nach fünf Jahren eine erneute Entscheidung über die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes zu ermöglichen.[344] Eine Verlängerung über die Dauer von fünf Jahren hinaus ist also möglich, wenn ihr die erneute Zustimmung der Parteien zugrunde liegt.[345] Insoweit erscheint es sinnvoll, in einer vertikalen Vereinbarung von vornherein vorzusehen, dass ein Wettbewerbsverbot nach fünf Jahren neu zu verhandeln ist.[346] Demgegenüber stehen einer Freistellung sämtliche Umstände entgegen, die den Abnehmer daran hindern, ein Wettbewerbsverbot nach Ablauf von fünf Jahren tatsächlich zu beenden.[347]

Beispiel – faktisches Fortwirken eines Wettbewerbsverbots:

Wenn eine Vereinbarung ein Wettbewerbsverbot für fünf Jahre vorsieht und der Anbieter dem Abnehmer ein Darlehen gewährt, sollte die Tilgung des Darlehens den Abnehmer nicht faktisch daran hindern, das Wettbewerbsverbot nach Ablauf der Frist tatsächlich zu beenden.[348]

131

Nach Art. 5 Abs. 2 Vertikal-GVO gilt die Beschränkung der Freistellungsfähigkeit auf fünf Jahre ausnahmsweise nicht, wenn die Waren oder Dienstleistungen vom Abnehmer „in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die im Eigentum des Anbieters stehen oder von diesem von nicht mit dem Abnehmer verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet worden sind.“[349] Hintergrund ist, dass von einem Anbieter nicht erwartet werden kann, den Verkauf von Konkurrenzprodukten in seinen Räumlichkeiten und auf seinen Grundstücken zu dulden.[350] Auch insoweit darf ein Wettbewerbsverbot allerdings grundsätzlich nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die zulässige Dauer steht vielmehr im direkten Zusammenhang mit der vereinbarten Dauer der Raum- und Grundstücksnutzung:[351] Das Wettbewerbsverbot darf solange gelten, „wie der Abnehmer die Verkaufsstätte nutzt.“[352] In der Praxis ist zu beachten, dass dieser Regelung nur ein enger Anwendungsbereich zukommt: Nicht erfasst sind insbesondere Wettbewerbsverbote zum Schutz von vertragsspezifischen Investitionen des Anbieters (wie die Anschaffung der Geschäftsausstattung des Abnehmers), etwa im Rahmen von Bierlieferungs- oder Franchiseverträgen. In diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit der Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, solange nicht auch die Geschäftsräume vermietet werden.[353]

132

Zwar scheint die Europäische Kommission eine Einzelfreistellung von Wettbewerbsverboten, die die Fünfjahresfrist überschreiten, tendenziell kritisch zu sehen.[354] Sie räumt aber ein (Vertikal-LL Rn. 146 S. 1), dass Wettbewerbsverbote oder Mengenvorgaben bei vertragsspezifischen Investitionen des Anbieters grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.[355]

Kartell Compliance

Подняться наверх