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a) Überblick

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Selektive Vertriebssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass Hersteller nur solche Händler zum Vertrieb ihrer Ware zulassen, die bestimmte, im Vorfeld definierte Kriterien erfüllen. Herstellerseitiges Ziel des Selektivvertriebs ist vor allem, einen qualitativ hochwertigen Vertrieb z.B. mit Blick auf die Warenpräsentation, Beratung und sonstige Serviceleistungen zu gewährleisten und ihr Markenimage zu schützen. Weil selektive Vertriebssysteme Händler, die die Kriterien nicht erfüllen, vom Warenzugang abschneiden und zudem auch Pflichten für zugelassene Händler begründen, können sie den Wettbewerb beschränken. Bei der kartellrechtlichen Beurteilung selektiver Vertriebssysteme stellt sich zunächst die Frage, ob und wann ein selektives Vertriebssystem die Tatbestandsvoraussetzungen des Kartellverbots erfüllt (s. hierzu unter b). Ist dies der Fall, folgt die Frage nach der Freistellung (c), entweder gem. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO (aa) oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV (bb).

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Nach der Legaldefinition gem. Art. 1 Abs. 1 lit. e Vertikal GVO sind „Selektive Vertriebssysteme“ „Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind“. Die Legaldefinition erfasst nur sog. „geschlossene Vertriebssysteme“, in denen die Vertragsware nicht an nicht zugelassene Händler abgegeben werden darf. Daneben werden zwar auch andere Formen des Selektivvertriebs praktiziert, für die die Vertikal-GVO grundsätzlich ebenso gilt. Die besonderen Regelungen der Vertikal-GVO für selektive Vertriebssysteme hingegen finden lediglich auf geschlossene Systeme i.S.d. Legaldefinition Anwendung.[371]

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Bei der Feststellung, ob ein selektives Vertriebssystem i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. e Vertikal-GVO vorliegt, sind insbesondere zwei Gesichtspunkte von Bedeutung: Zunächst liegt ein selektives Vertriebssystem i.S.d. Vertikal-GVO nur dann vor, wenn Anbieter (Hersteller/Lieferant) und Abnehmer (Händler) wechselseitige Verpflichtungen eingehen. Im Selektivvertrieb sind nicht nur Händler, sondern auch Anbieter verpflichtet, die Vertragsware nur an Mitglieder des selektiven Vertriebssystems zu verkaufen.[372] Systeme, in denen nur den Händlern Vertriebsbindungen auferlegt werden, erfüllen nicht die Anforderungen der Legaldefinition.[373] Bei der vertraglichen Gestaltung von selektiven Vertriebssystemen sollte daher ein geschlossener Ansatz gewählt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass es der Freistellung vom Kartellverbot bedarf.[374]

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Weiterhin ergibt sich aus dem Passus „innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets“, dass es dem Anbieter grundsätzlich freisteht, seine Waren (nur) teilweise im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems, teilweise aber auch im herkömmlichen Vertrieb zu vermarkten.[375] In der Praxis findet sich die parallele Verwendung selektiven und sonstiger Vertriebssysteme etwa beim Vertrieb von Markenbekleidung: Während Hersteller die aktuelle Kollektion regelmäßig ausschließlich über zugelassene Händler im Wege des (qualitativen) selektiven Vertriebs verkaufen, werden Standardprodukte und (Rest-)Ware aus vorherigen Kollektionen über Outlets und Kaufhäuser regulär vertrieben.[376]

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