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bb) Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
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Für selektive Vertriebssysteme, die nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen, bleibt die Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. In den Vertikal-LL (Rn. 177–186) führt die Europäische Kommission einige Gesichtspunkte auf, denen sie bei der Beurteilung selektiver Vertriebssysteme maßgebliche Bedeutung zumisst.[433]
Eckpunkte für Einzelfreistellung
– | Marktstellung des Anbieters und seiner Wettbewerber: Diese sei für die wettbewerbliche Würdigung von „größter Bedeutung“, weil der Verlust von markeninternem Wettbewerb nur zum Problem werde, wenn der Wettbewerb zwischen den Marken begrenzt ist.[434] Je stärker also die Marktstellung des Anbieters, desto eher ist der mit einem selektiven Vertriebssystem einhergehende Verlust von markeninternem Wettbewerb kritisch.[435] Umgekehrt ist ein Verlust von markeninternem Wettbewerb umso weniger problematisch, je stärker die Marktstellung der Wettbewerber ist.[436] |
– | Effizienzvorteile i.S.v. Art. 101 Abs. 3 AEUV: Effizienzvorteile seien produktabhängig am ehesten bei neuen und komplexen Produkten sowie bei Erfahrungs- und Vertrauensgütern[437] zu erwarten.[438] Anhand der Vertikal-LL sowie der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission verdichtet sich der Eindruck, dass der Nachweis einer Einzelfreistellung schwerlich gelingen wird, sofern die betreffenden Produkte nicht in diese Kategorien fallen.[439] |