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I. Grundlagen und Schutzzwecke

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Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB stellt neben dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB eine weitere wichtige Säule des Kartellrechts dar. So können nicht nur Kartelle und vertikale Bindungen den freien Wettbewerb einschränken, sondern auch einseitige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Unternehmen. Zweck des Missbrauchsverbots ist die Aufrechterhaltung eines unverfälschten, wirksamen Wettbewerbs. In diesem Zusammenhang ist die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens als solche nicht verboten. Ein Unternehmen soll nicht daran gehindert werden, durch internes Unternehmenswachstum einen Vorsprung am Markt gegenüber anderen Wettbewerbern zu erzielen und zu behaupten. Es trägt allerdings besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb nicht beeinträchtigt.[1] Es ist dabei zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber der Marktgegenseite sowie der Marktnebenseite verpflichtet. Die Missbrauchsaufsicht unterbindet lediglich Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die diesen nur aufgrund ihrer überlegenen Marktmacht und dem damit verbundenen mangelnden wirksamen Wettbewerb möglich sind.[2]

Kartell Compliance

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