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3. Das Hauptprüfverfahren (Phase II)
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Im Hauptprüfverfahren muss das Bundeskartellamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anmeldung durch Verfügung über den Zusammenschluss entscheiden (§ 40 Abs. 2 GWB). Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen dem Bundeskartellamt erstmals in einer Zusage Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen unterbreitet (§ 40 Abs. 2 GWB). Haben die beteiligten Unternehmen ein Auskunftsverlangen nach § 59 GWB nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet, wird die Frist solange gehemmt, bis die Auskunft auf erneute Anforderung vollständig erteilt worden ist. Die Frist kann zudem in bestimmten Fällen verlängert werden, insbesondere wenn die anmeldenden Unternehmen dem zugestimmt haben, was häufig in schwierigen Fällen erforderlich ist. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB vor, d.h. ist eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung zu befürchten, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss untersagen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung bei der die Behörde kein Ermessen hat.
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Eine Untersagung kann durch eine Freigabe mit Bedingungen und Auflagen vermieden werden. Diese müssen darauf gerichtet sein, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einzelnen Märkten zu beseitigen. Das frühere Verbot sog. Verhaltenszusagen wurde mit der 8. GWB-Novelle 2013 gelockert. Nunmehr kann das Bundeskartellamt neben strukturellen Zusagen (z.B. Entflechtungs- und Veräußerungszusagen) auch Verhaltenszusagen akzeptieren, wenn diese ebenso geeignet und wirksam sind wie Veräußerungszusagen, um das identifizierte Wettbewerbsproblem zu beseitigen.[125] Allerdings ist das Bundeskartellamt nur dann zur Annahme von Verhaltenszusagen verpflichtet, wenn es die Umsetzung der Zusagen auch effektiv kontrollieren kann, was bei einer laufenden Verhaltenskontrolle nicht der Fall ist. Das Bundeskartellamt kann allerdings nicht von sich aus Bedingungen und Auflagen anordnen, sondern diese müssen von den Beteiligten vorgeschlagen werden.
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Eine Freigabe im Hauptprüfverfahren kann entweder durch förmliche Verfügung erfolgen oder infolge der sog. Freigabefiktion, wenn das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb der Vier-Monatsfrist keine Entscheidung zugestellt hat (§ 40 Abs. 2 S. 1 GWB). Alle Entscheidungen im Hauptprüfverfahren sind zu begründen und werden im Volltext (ohne Geschäftsgeheimnisse) auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht. Haben die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nach der Freigabe vollzogen, so müssen sie dies dem Bundeskartellamt unverzüglich anzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB).