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6. Vollzugsverbot
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Ein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss darf auch nach seiner Anmeldung erst dann vollzogen werden, wenn er vom Bundeskartellamt freigegeben wurde oder er aufgrund Fristablaufs als freigegeben gilt (§ 41 Abs. 1 S. 1 GWB). Wird eine Freigabe unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, endet das Vollzugsverbot erst mit Eintritt der Bedingung. Das Vollzugsverbot richtet sich gegen alle Maßnahmen, die den Zusammenschluss vollenden und damit vor allem gegen die (dinglichen) Erfüllungsgeschäfte. Unzulässig sind damit u.a. die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten aber auch tatsächliche Handlungen die diese vorwegnehmen, wie etwa die Neubesetzung der Geschäftsführung oder des Vorstandes des Zielunternehmens, die Bindung bestimmter geschäftspolitischer Maßnahmen an die Zustimmung des Erwerbers, ein gemeinsamer Marktauftritt oder der Einsatz von Ressourcen des Erwerbers für das Zielunternehmen. Der Abschluss von Kaufverträgen über Anteile oder Vermögensgegenstände sowie der Abschluss von Gesellschaftsverträgen sind als den Zusammenschluss bloß vorbereitende Maßnahmen zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH soll allerdings nicht nur jede (teilweise) Verwirklichung eines Zusammenschlusses einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot begründen. Unzulässig sind auch Maßnahmen, durch die der Erwerber bereits Befugnisse erhält, die er nach dem beabsichtigten Zusammenschluss nur kraft seiner Position als Inhaber der Geschäftsanteile und Gesellschafterrechte ausüben könnte, sowie Maßnahmen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration der beteiligten Unternehmen teilweise vorwegnehmen.[127] Danach verstößt beispielsweise die Begründung einer Einkaufskooperation mit dem Zielunternehmen oder die Übernahme des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs für dieses gegen das deutsche Vollzugsverbot, das damit deutlich weiter ist, als das der FKVO.
In der Praxis empfiehlt es sich einen möglichen Verstoß gegen das Vollzugsverbot dadurch zu vermeiden, dass die Parteien das schuldrechtliche Kausalgeschäft zwar unbedingt abschließen, die dinglichen Übertragungsakte (Abtretung, Übereignung) aber unter die aufschiebende Bedingung der Freigabe des Zusammenschlusses durch das Bundekartellamt bzw. den Ablauf der Entscheidungsfristen stellen.
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Gegen das Vollzugsverbot verstoßende Rechtsgeschäfte sind gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB bis zur Entscheidung des Bundeskartellamtes schwebend unwirksam. Bislang war umstritten, ob eine rückwirkende Heilung der Unwirksamkeit auch dann möglich ist, wenn die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss erst nach seinem Vollzug beim Bundeskartellamt angezeigt haben, etwa weil sie die Anmeldepflicht übersehen haben.[128] Nunmehr wird in § 41 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB klargestellt, dass die einem nachträglich angezeigten Zusammenschluss zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte auch dann wirksam werden, wenn das Bundeskartellamt das darauf hin eingeleitete Entflechtungsverfahren eingestellt hat. Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR und über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden kann (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Das Bundeskartellamt macht von dieser Sanktionsmöglichkeit in seiner neueren Praxis auch zunehmend Gebrauch.[129] Nach § 41 Abs. 2 GWB kann das Bundeskartellamt auf Antrag eine Befreiung vom Vollzugsverbot erteilen, um Schaden von den beteiligten Unternehmen oder Dritten abzuwenden.