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7. Rechtsschutz

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Die Untersagung eines Zusammenschlusses sowie Auflagen und Bedingungen zu einer Freigabe können von den beteiligten Unternehmen mit der Beschwerde angefochten werden, über die das OLG Düsseldorf entscheidet (§ 63 Abs. 1 S. 1 GWB). Die Beschwerde hat allerdings keine aufschiebende Wirkung und die vorläufige Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.[130] Das Vollzugsverbot bleibt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Kraft. Hat die Beschwerde Erfolg, so muss das Bundeskartellamt ein neues Hauptprüfungsverfahren durchführen. Beigeladene können die Freigabe eines Zusammenschlusses im Hauptprüfungsverfahren anfechten, wobei sich jedoch die gerichtliche Überprüfung auf die Märkte beschränkt, auf denen die Beigeladenen nachteilig betroffen sind.[131] Unternehmen, die trotz Beiladungsantrag vom Bundeskartellamt aus Ermessenserwägungen nicht beigeladen wurden, steht ebenfalls ein Beschwerderecht zu.[132] Eine formlose Freigabe durch Verwaltungsmitteilung im Vorprüfverfahren oder durch Freigabefiktion kann dagegen mangels Verwaltungsaktqualität nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf findet die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, sofern diese vom OLG zugelassen wird. Im Falle der Versagung oder Erteilung eines Ministererlaubnis gelten dieselben Regelungen.

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