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5. Ministererlaubnis

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Nach § 42 Abs. 1 GWB kann der Bundesminister für Wirtschaft und Energie einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss aus gesamtwirtschaftlichen Gründen auf Antrag der beteiligten Unternehmen erlauben. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung bzw. nach Rechtskraft einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung gestellt werden. Die Prüfung des Antrages soll dann innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein (§ 42 Abs. 4 GWB). Entscheidet der Minister nicht innerhalb des Soll-Zeitraumes von vier Monaten nach Antragstellung, hat er dies gegenüber dem Bundestag zu begründen. Ist nach sechs Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt dies als Ablehnung. Die Frist kann auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden

Der Minister kann die Erlaubnis erteilen, wenn entweder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Er hat dabei, was dem Bundeskartellamt nicht möglich ist, auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Auslandsmärkten zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 42 Abs. 2 GWB).[126] Gegen die Entscheidung des Ministers können die Unternehmen Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen. Drittbeschwerden gegen eine erteilte Ministererlaubnis sind dagegen nur eingeschränkt möglich. Beschwerdebefugt ist nur noch derjenige, der geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 63 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Betroffenheit allein wirtschaftlicher Interessen, die für eine Beiladung ausreicht, genügt also nicht mehr. Anträge auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind selten. Bislang wurden erst 23 Anträge gestellt, von denen nur 10 erfolgreich beschieden wurden.

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