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4. Beteiligung Dritter/Beiladung
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Auf Antrag kann das Bundeskartellamt dritte Unternehmen, deren Interessen durch den Zusammenschluss erheblich berührt werden, also insbesondere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten, zum Verfahren beiladen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Beigeladene haben als Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, können zum Verfahren Stellung nehmen und müssen vor Erlass einer Entscheidung gehört werden.