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II. Rechtsnatur

1. Darstellung der verschiedenen Auffassungen

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Hiermit ist jedoch noch nicht geklärt, welche Rechtsnatur der Lizenzvertrag hat. Sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung wurden hierzu die verschiedensten Auffassungen vertreten. Man sah in ihm einen Rechtskauf,25 eine Miete,26 eine Pacht27 oder einen Gesellschaftsvertrag. Es wurde auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Lizenz nicht um einen besonderen Vertragstyp handele, sondern um einen Sammelnamen für Vertragsformen, die sich auf die Ausnützung eines Patents beziehen, ohne dass der Inhaber des Patents das Patentrecht als solches völlig verliert. Je nach Sachlage könnten die Rechtsnormen aus verschiedenen Vertragstypen zur entsprechenden Anwendung herangezogen werden.28 In neuerer Zeit wird im Lizenzvertrag überwiegend ein Vertrag besonderer Art gesehen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wurde.29 Dies ist auch die im heutigen Schrifttum herrschende Auffassung.30

2. Stellungnahme

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Gegen die Annahme eines Kaufvertrages spricht, dass der Lizenzgeber sich nicht verpflichtet, über das ganze Patentrecht zu verfügen, sondern lediglich einen Teil seines Rechtes, nämlich die Befugnis zur Benutzung, abzuspalten. Bei der Abspaltung von Teilen eines Rechtes kann jedoch nicht von einem Kauf gesprochen werden, zumal wesentliche Teilrechte beim Lizenzgeber verbleiben oder an andere Dritte lizenziert werden können. Selbst wenn der Lizenzgeber durch vergebene Lizenzen die gesamten Nutzungsmöglichkeiten des Patentes erschöpft, bleibt er jedoch weiter Träger des formalen Rechtes als Inhaber, während bei einem Kaufvertrag der Käufer zum Eigentümer an dem veräußerten Recht wird, d.h. ein voller Rechtsübergang eintritt. Hier besteht daher ein wesentlicher Unterschied zwischen Lizenzverträgen gem. § 15 Abs. 2 PatG und dem in § 15 Abs. 1 PatG vorgesehenen Patentkauf. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.31

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Gegen die Annahme einer Miete gem. §§ 535 ff. BGB spricht, dass das deutsche Recht lediglich eine Miete an Sachen und nicht auch an Rechten kennt.32

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Ein Gesellschaftsvertrag kann nur vorliegen, wenn die Parteien über die Verpflichtung zur Einräumung eines Nutzungsrechtes gegen Entgelt hinaus noch zusätzliche Abmachungen treffen. Der Abschluss eines Lizenzvertrages, durch den der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht einräumt und der Lizenznehmer sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet, reicht – unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis mit verstärkter Treuebindung und einer sich daraus ergebenden Interessen- und Zweckgemeinschaft handelt – nicht für die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Vertragsverhältnisses aus.33 Entscheidend für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Gesellschaftsrechtes ist vielmehr, dass die Vertragspartner sich verpflichten, ein gemeinsames Ziel durch Zusammenwirken zu erreichen.34 Im Rahmen eines Lizenzvertrages verfolgt jedoch jede der Vertragsparteien typischerweise ihre eigenen Interessen für sich allein. Der typische Lizenzvertrag ist daher kein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlicher Vertrag,35 obwohl unter besonderen Umständen ein solcher gegeben sein kann.36

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Der größte Teil der aufgezeigten Bedenken besteht bei der Anlehnung an einen Pachtvertrag nicht. Eine Pacht an Rechten ist möglich. Allerdings lässt sich gegen die Zuordnung eines Lizenzvertrages in dem Bereich der Pachtverträge einwenden, dass im Rahmen der Pacht ein Gegenstand nicht gleichzeitig wirksam an mehrere voneinander völlig unabhängige Personen verpachtet werden kann. Hinzu kommt, dass die Pacht nach deutschem Recht keinen dinglichen Charakter hat, wie dies bei ausschließlichen Lizenzen der Fall ist.

Entscheidend ist jedoch, dass bei der Lizenzvergabe dem Lizenznehmer nur ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, während die Inhaberschaft des Rechtes bei dem Lizenzgeber verbleibt. Gleichzeitig wird auf diese Weise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ein Dauerschuldverhältnis begründet. Damit werden bei einem Lizenzvertrag die wesentlichen und typischen Merkmale eines Pachtvertrages regelmäßig vorliegen, wenn sich auch einige Besonderheiten nicht leugnen lassen. Diese Besonderheiten des Lizenzvertrages gegenüber einer Pacht sind jedoch nicht derartig, dass man nicht in der Lizenz einen pachtähnlichen Vertrag sehen könnte, da die Pacht in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem Lizenzvertrag am nächsten kommt.37

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Im konkreten Ergebnis allerdings wird die hier vertretene Auffassung, dass auf den Lizenzvertrag die Vorschriften der Pacht im Allgemeinen analog angewendet werden sollen und nur insofern davon abgewichen werden soll, als dies aufgrund der Eigenart des Lizenzvertrages erforderlich ist, in sehr vielen Punkten mit der Gegenansicht übereinstimmen, die den Lizenzvertrag als einen Vertrag mit eigenem Charakter ansieht und auf ihn allgemeine Rechtsgrundsätze anwenden will.38 Der Versuch jedoch, die anzuwendenden Rechtsregeln aus „der Natur des Vertragsverhältnisses“ selbst zu entwickeln,39 bringt eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich, zumal es in der Rechtsprechung bisher nicht in allen wichtigen Fragen gelungen ist, einheitliche Grundsätze herauszuarbeiten. Auch die Entscheidungen der Gerichte zeigen dementsprechend immer wieder den Versuch, sich an feste Rechtsvorschriften zumindest anzulehnen.40

Zu einem sichereren Ergebnis führt es, wenn man zunächst den allgemeinen Rahmen gefunden hat, in den ein Lizenzvertrag vom Grundsatz her einzuordnen ist, auch wenn die Umstände des Einzelfalls, die zwangsläufig bei jedem Rechtsverhältnis in Betracht gezogen werden müssen, in Einzelpunkten ggf. Abweichungen erforderlich machen. Wird von Anfang an auf eine systematische Einordnung verzichtet und die Lösung nur auf der Basis allgemeiner Grundsätze gesucht, besteht die Gefahr, dass die Rechtsanwendung feste Grundsätze verliert, nicht mehr vorhersehbar wird und durch die sich daraus ergebende Unkalkulierbarkeit ein zusätzliches Risiko für die Vertragspartner geschaffen wird.


25 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; so auch Seligsohn, Anm. 6 zu § 6, für ausschließliche Lizenzen; fraglich BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466; in seiner Entscheidung vom 23.3.1982, NJW 1982, 2861, lehnt der BGH ausdrücklich die Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften ab. 26 Munk, 21. 27 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 17.4.1917, RGZ 90, 162; RG, 4.2.1927, RGZ 116, 78; in RG, 28.9.1928, RGZ 122, 70, 73 ff., wird ausgeführt: „Die Annahme, der Lizenzvertrag sei kein Pachtvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, auf den nur gewisse Grundsätze des Pachtvertrages entsprechend anzuwenden seien, ist abzulehnen, wenn es auch richtig ist, dass bei Anwendung der Rechtsregeln über die Pacht der Eigenart des Lizenzvertrags und dem Parteiwillen Rechnung zu tragen ist.“; Kohler, 589; Finger, GRUR 1916, 17 ff.; Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, S. 121, 122; Staudinger, Vorbem. zu §§ 535, 536 Rn. 76; Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 581 Rn. 7 f. m.w.N.; Haedicke/Timmann, § 4 Rn. 79 ff. 28 Damme/Lutter, S. 487. 29 Vgl. RG, 1.5.1911, RGZ 75, 400; RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155; RG, 26.10.1929, RGZ 126, 65; RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212; RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; RG, 25.8.1937, GRUR 1939, 377; RG, 1.8.1938, GRUR 1939, 700; BGH, 25.10.1957, BGHZ 26, 7; BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27 ff.; BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 186, Rn. 36; Henn/Pahlow, S. 22 ff., und Münchener Kommentar, Vor § 581 Rn. 14 m.w.N. 30 Isay, Anm. 10 zu § 6; Kisch, S. 216; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 28 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 24 zu § 9; Lutter, S. 172; Rasch, S. 120; Reimer, PatG, Anm. 5 zu § 9; Hübner, GRUR 1937, 902; Lüdecke/Fischer, S. 32; Nirk, GRUR 1970, 329. 31 BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. Siehe auch zur Übertragung der Rechte aus einem Europäischen Patent LG Düsseldorf, 14.11.2006, GRUR-RR 2007, 263. 32 Vgl. RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212, 213; vgl. Henn, Rn. 91 ff. 33 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 24 zu § 9 PatG; vgl. auch z.B. RG, 28.9.1928, RGZ 122, 70; RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212, und ausführlich Henn/Pahlow, S. 15 ff. 34 BGH, 23.9.1958, BGHZ 28, 144; BGH, 25.10.1957, BGHZ 26, 7; BGH, 14.7.1964, GRUR 1965, 135, 137. 35 Schade, S. 51; es sind aber derartige gesellschaftsähnliche Verträge z.B. bei einer Forschungsgemeinschaft und ähnlichen Zusammenschlüssen zur Erfindungsverwertung denkbar. 36 Vgl. unten Rn. 468 f. 37 Vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 83 zu § 15; Lutz, GRUR 1976, 334; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, BGE 51 II, 61; 53 II, 127 ff., 133; 61 II, 142 f.; Pahlow, S. 264 ff., 291 ff., 382 ff. 38 Dies gilt insbesondere, weil auch hier die Regeln über die Pacht ergänzend herangezogen werden, wie z.B. in BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547, und BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768. 39 RG, 1.3.1911, RGZ 75, 400, 405. 40 Vgl. z.B. BGH, 11.6.1970, NJW 1970, 1503; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; und auch Pagenberg/Beier, S. 186 Rn. 36.

Der Lizenzvertrag

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