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3. Ausschließliche Lizenz

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Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer die alleinige positive Befugnis, innerhalb des Umfanges des ihm eingeräumten Rechtes in einem bestimmten Marktgebiet das lizenzierte Recht alleine auszuüben. Dabei kann die ausschließliche Lizenz inhaltlich so vergeben werden, dass dem Lizenzgeber nur noch das seines Nutzungsrechtes entkleidete formale Patentrecht verbleibt, während sich alle aus dem Patent ergebenden Nutzungsrechte bei dem Lizenznehmer befinden.

Abzugrenzen ist insbesondere die ausschließliche Lizenz von dem rechtlich auch möglichen Patentkauf, bei dem keine, auch keine formalen Rechtspositionen beim Verkäufer verbleiben. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern der Lizenzvertrag ist ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.80

Bei der Lizenz, der ein Patent zugrunde liegt, erhebt sich dabei die Frage, ob die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz nur den Vertragspartner bindet (obligatorisches Recht) oder ob sie auch gegen Dritte wirkt (dingliches Recht). Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, z.B. im Rahmen der Rechtsnachfolge, bei der Vergabe weiterer Lizenzen und bei der Verteidigung des Schutzrechtes.81

Aufgrund ihrer Ausschließlichkeitsfunktion wird die ausschließliche Lizenz heute weitgehend als quasi-dingliches oder dingliches Recht angesehen.82 Die inzwischen vertretene Ansicht, dass die ausschließliche Lizenz eine absolute Rechtsstellung vermittelt,83 bedeutet, dass dingliche Rechte absolute Rechte sind.84 Die dingliche Wirkung der ausschließlichen Lizenz hängt dabei nicht von der Eintragung in die Patentrolle gem. § 34 Abs. 1 PatG ab, da die Eintragung in die Patentrolle nicht rechtsbegründend ist, sondern nach herrschender Meinung nur deklaratorischen Charakter hat.85

Es gilt daher Folgendes: Die ausschließliche Lizenz verleiht dem Lizenznehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ein gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht,86 das sowohl das alleinige Recht zur Verwertung der Erfindung als auch ein negatives Verbietungsrecht gegenüber allen anderen umfasst. Dies gilt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch gegenüber dem Lizenzgeber selbst. Will dieser trotz des Bestehens der ausschließlichen Lizenz selber Benutzungshandlungen vornehmen, so muss der Lizenzgeber sich dies vorbehalten, wobei ein solcher Vorbehalt sich allerdings auch stillschweigend ergeben kann.87

Nimmt der Lizenzgeber ohne entsprechenden Vorbehalt eine Benutzungshandlung vor, kann ihn der ausschließliche Lizenznehmer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.

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Eine ausschließliche Lizenz kann auch hinsichtlich eines Teilgebietes der Patentbenutzung bestellt werden.88 Die ausschließliche Lizenz braucht auch nicht die einzige ausschließliche Lizenz zu sein. Sie kann räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt sein.89 Entscheidend ist, dass sie für den räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Bereich, der in Frage steht, ein Alleinrecht des Lizenznehmers begründet.90 Bei weitgehenden Einschränkungen kann es allerdings im Einzelfall zweifelhaft sein, ob noch eine ausschließliche Lizenz vorliegt oder ob es sich schon um eine einfache Lizenz handelt. Kriterium ist dabei immer, ob dem Lizenznehmer, wenn auch nur für ein umgrenztes Gebiet, ein ausschließliches Benutzungsrecht eingeräumt wird.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte daher eine ausschließliche Lizenz grundsätzlich als eine solche bezeichnet werden. Wurde eine solche ausdrückliche Absprache nicht getroffen, so ist der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages auszulegen. Indizien für das Vorliegen einer ausschließlichen Lizenz wären dabei z.B., dass der Lizenzgeber sich verpflichtet hat, keine weiteren Lizenzen zu vergeben, es sei denn, dass dem Lizenznehmer bekannt ist, dass bereits zahlreiche andere Lizenzen vergeben wurden.91 Ebenso wäre es ein Indiz für eine ausschließliche Lizenz, wenn der Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen oder eine Klagebefugnis gegen einen Verletzer der Schutzrechte erhalten hätte.

Der Lizenzvertrag

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