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2. Vertriebs-, Herstellungs- und Gebrauchslizenz

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In der Regel wird eine Lizenz sowohl für die Herstellung als auch für den Vertrieb der Ware erteilt. Möglich wäre es jedoch auch, die Lizenz auf einzelne Benutzungsarten, z.B. nur auf eine Herstellungslizenz, zu beschränken.41 Schweigt der Vertrag über den Umfang der lizenzierten Befugnisse, so ist anzunehmen, dass Herstellung und Vertrieb gestattet sind.42 Regelmäßig wird nur dann ein wirtschaftlich sinnvoller Vertrag vorliegen. Nur bei ausdrücklicher Beschränkung auf den einen oder den anderen Bereich kann etwas anderes gelten. Im Zweifel schließt der häufig pauschal verwendete Begriff der Herstellungslizenz alle weiteren Nutzungsarten mit ein.43 Eine Beschränkung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn sich aus den sonstigen Bestimmungen des Vertrages ergibt, dass dem Lizenznehmer nur die eine Befugnis eingeräumt werden soll. So kann die Vereinbarung einer ausschließlichen Abnahmepflicht für den Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer dessen Recht zum Vertrieb ausschließen. Prinzipiell ist es aber möglich, dass die Lizenz ihrem Inhalt nach auf jeden Bereich beschränkt werden kann.

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Bei der reinen Vertriebslizenz, die gelegentlich als Verkaufs- oder Handelslizenz bezeichnet wird,44 erfolgt die Herstellung allein durch den Lizenzgeber oder einen von ihm eingeschalteten weiteren Unternehmer, wobei die Auslieferung im Allgemeinen durch den Lizenznehmer ab Lager des Lizenzgebers erfolgt.45 Der Lizenznehmer ist also berechtigt, die Ware feilzuhalten, Kaufverhandlungen zu führen, Kaufverträge in eigenem Namen abzuschließen und die Lieferung durchzuführen. Aber auch Dritte darf der Lizenznehmer einschalten, soweit das zur Förderung des Absatzes der Ware notwendig ist. Zweifelhaft ist hier, wie weit die Befugnis des Lizenznehmers zur Einschaltung Dritter im Einzelnen reicht. Der Lizenznehmer darf sicher Angestellte seines Betriebes einsetzen; er darf auch Handelsvertreter beauftragen. Schließlich darf er andere Unternehmen zur Mitarbeit heranziehen, die seine eigene Tätigkeit nur vorbereiten oder unterstützen. Hierher gehört etwa die Durchführung von Werbemaßnahmen.46 Auf der anderen Seite darf der Lizenznehmer nicht seine Rechte aus dem Lizenzvertrag übertragen oder Unterlizenzen erteilen. Das folgt für die einfache Lizenz schon daraus, dass diese in aller Regel nicht übertragen werden kann, gilt aber im Ergebnis hier in gleicher Weise für die ausschließliche Lizenz.47 Bei der Vertriebslizenz stehen die persönlichen Beziehungen der Partner zueinander im Vordergrund. Deshalb ist hier regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Lizenz unübertragbar gestalten wollten.48

Beachtet der Lizenznehmer diese ihm durch den Vertrag auferlegten Grenzen nicht, so begeht er eine Vertragsverletzung. Den gleichen Maßstab sollte man aber auch an solche Maßnahmen des Lizenznehmers anlegen, die im Ergebnis einer Übertragung der Rechte aus dem Vertrag gleichkommen. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Beurteilung muss sein, ob der Lizenznehmer noch selbst als der für den Vertrieb der Ware maßgebliche Unternehmer angesehen werden kann oder ob er nur die Rolle eines Vermittlers innehat, wirtschaftlich aber ein anderer den Vertrieb vornimmt. Daher ist auch der Abschluss von Vertragshändler-Verträgen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Vertragshändlers vertrieben werden,49 durch den Lizenznehmer als Vertragsverletzung zu bewerten.

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Oft ist es schwierig, die Vertriebslizenz von Verträgen abzugrenzen, bei denen der mit dem Vertrieb betraute Unternehmer nur die Funktion eines Händlers hat. Wie sich schon gezeigt hat, können beide Vertragstypen in der wirtschaftlichen Ausgestaltung sehr ähnlich werden. Eine Entscheidung dieser Frage ist aber sehr wichtig. Von ihr hängt der Umfang der Haftung ab, die sich aus einem Verstoß gegen Vertragspflichten ergibt. Liegt ein Lizenzvertrag vor, so kann eine Vertragsverletzung unter gewissen Voraussetzungen gleichzeitig eine Verletzung des Schutzrechtes selbst darstellen.50 Auch für die Zuständigkeit der Gerichte ist die Natur des Vertrages von Bedeutung.51 Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass auf Lizenzverträge einerseits und Vertragshändler-Verträge andererseits sehr unterschiedliche kartellrechtliche Vorschriften Anwendung finden.52

Für die Abgrenzung will das OLG Stuttgart53 darauf abstellen, dass bei einem Lizenzvertrag die Rechte aus der Erfindung im Vordergrund ständen, bei einem Vertriebsvertrag dagegen nur die Einräumung eines Verkaufsrechtes Vertragsinhalt sei. Diese Unterscheidung kann jedoch kaum weiterhelfen. Bei einer Vertriebslizenz kann man nicht sicher feststellen, ob tatsächlich die Rechte aus der Erfindung beim Vertragsschluss im Vordergrund gestanden haben.

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Mit Sicherheit liegt kein Lizenzvertrag vor, wenn der Händler die Ware verkauft, die in seinem Eigentum steht und die er aus einer Veräußerung erworben hat, die patentrechtlich befugt vorgenommen wurde.54

In diesem Fall ist keine Lizenzerteilung notwendig, da die Ware durch die Übertragung des Herstellers oder eines anderen Berechtigten auf den Händler patentfrei geworden ist.55 Eine Verletzung des Schutzrechtes durch den Händler ist nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Fabrikant das Gut dem Händler als Kommissionsware übergeben hat. Die Ware ist damit ebenfalls in Verkehr gebracht und patentfrei geworden.56 Der Händler tritt dem Hersteller in diesen Fällen folglich nur auf schuldrechtlicher Ebene entgegen, nicht als Partner eines Lizenzvertrages. Keine entscheidende Rolle spielt es, wer wirtschaftlich den Vertrieb vornimmt.57 Nimmt man einen Lizenzvertrag immer an, wenn der Händler als der selbstständig Handelnde auftritt, so müsste man folgerichtig auch dann einen Vertrag dieser Art verlangen, wenn der Händler die Ware beim Inhaber des Schutzrechts gekauft hat, Eigentum an ihr erworben hat und die Ware durch die Veräußerung patentfrei geworden ist. In diesem Fall bleibt jedoch ein Lizenzvertrag funktionslos, da eine Schutzrechtsverletzung durch den Händler ohnedies nicht möglich ist. Es liegt vielmehr ein reines Veräußerungsgeschäft vor. Die Frage nach der Natur des zwischen Hersteller und Händler geschlossenen Vertrages lässt sich eben nicht – wie Henn meint58 – unabhängig davon beantworten, ob die Sache patentfrei geworden ist oder nicht. Dies zeigen in der Praxis auch Vereinbarungen, die gelegentlich zur Beilegung von Patentverletzungsklagen getroffen werden. Hier wird vorgesehen, dass eine Partei – ggf. nach Ablauf einer gewissen Aufbrauchfrist – das in Frage stehende Produkt nicht mehr selbst herstellt bzw. von Dritten bezieht, sondern nur noch von der anderen Partei des Rechtsstreites beliefert wird. Hier wird regelmäßig von einer – vergleichsweise vereinbarten – Vertriebslizenz auszugehen sein.

Besteht in den Fällen der reinen „Vertriebslizenz“ somit regelmäßig eine schuldrechtliche Verbindung, bei der die Abgrenzung zu Händlerverträgen gelegentlich recht schwierig sein kann, so ist eine Vereinbarung klassischer lizenzvertraglicher Natur wieder notwendig für die Vereinigung von Herstellungs- und Vertriebslizenz. Bei der Erteilung einer Herstellungslizenz fehlt es gerade an einem vorhergehenden Inverkehrbringen der Ware. Der Herstellende bedarf daher für den Vertrieb einer Lizenz.

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Besondere Arten der Vertriebslizenz sind die Ausfuhr- und die Einfuhrlizenz. Eine Einfuhrlizenz ist vom Grundsatz her notwendig, wenn im Inland ein Schutzrecht für das Importgut besteht;59 eine Ausfuhrlizenz ist jedenfalls im Grundsatz erforderlich, wenn im Ausland, in das exportiert werden soll, ein Schutzrecht vorliegt. Dieser Grundsatz wird jedoch in den Fällen, in denen ein Lizenzgeber in mehreren Ländern parallele Patente besitzt, in erheblichem Maße durchbrochen. In diesem Fall kann sich der Lizenzgeber nach Auffassung der EG-Kommission und z.T. auch des Europäischen Gerichtshofes aus kartellrechtlichen Gründen nur zum Teil dagegen wehren, dass die lizenzierten Erzeugnisse von einem Mitgliedstaat in den anderen geliefert werden.60

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Besondere Probleme ergeben sich, wenn es um den Export einer Ware geht, die nur im Inland geschützt wird. Hier soll nach herrschender Meinung eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich sein. Dies wird aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet, das für Schutzrechte Anwendung finden soll. Bei dieser Begründung wird jedoch übersehen, dass das Territorialitätsprinzip für die hier zugrunde liegende Fallgestaltung wenig aussagen kann, da es nur besagt, dass im Ausland vorgenommene Handlungen nicht die durch das Schutzrecht geschaffene Position verletzen können, da der Schutz eben nur auf das Inland begrenzt ist.

Bei der Frage des Exports geht es aber nicht nur um die Beurteilung von Handlungen, die im Ausland vorgenommen wurden, sondern auch um Verhaltensweisen im Inland. Die Lieferung erfolgt vom Inland aus; hier wird der Exporteur zunächst einmal tätig.

Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass die Herstellung des patentierten Erzeugnisses im Inland auch dann patentverletzend ist, wenn sie in der Absicht erfolgt, das Produkt nicht im Inland in den Verkehr zu bringen, sondern nur in solche Länder zu exportieren, in denen keine Schutzrechte bestehen.61 Abgesehen von der unzulässigen Herstellung hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine im Inland zur Versendung und zur Verfrachtung gelangte Ware, deren Endziel das Ausland ist, hiermit zum Gegenstand einer Verkehrsmaßnahme werde, die unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ gem. § 9 PatG fällt.62

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Selbst in der Anfertigung von Werkstattzeichnungen, die für eine Fertigung im Ausland bestimmt sind, kann ein patentverletzender erster Teilakt der Herstellung zu sehen sein. Ein Vertragsabschluss im Inland über eine vom Inland ins Ausland vorzunehmende Lieferung kann bereits ein patentverletzendes Feilhalten der Ware beinhalten.63 Daher wird in den dargelegten Fällen zur Vornahme einer Warenlieferung eine Lizenz benötigt, die auch zum Vertrieb der Ware berechtigt, um überhaupt mit dem Export beginnen zu können. Liegt eine solche Lizenz nicht vor, darf ein Vertrieb nicht vorgenommen werden, da sonst eine Schutzrechtsverletzung gegeben sein würde.

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Soweit nach den mit dem Lizenznehmer getroffenen Vereinbarungen eine Beschränkung der Vertriebsberechtigung auf das Inland besteht, hätte dies an sich die Konsequenz, dass auch in das Ausland, in dem Schutzrechte nicht bestehen, ein Export nicht vorgenommen werden kann. Die Lieferung erhält ihren entscheidenden Charakter durch das ausländische Ziel, so dass die Vornahme des Vertriebes einer besonderen Lizenzerteilung bedürfte. Ist der Exporteur nicht im Besitz dieser Lizenz, so stellt die dennoch vorgenommene Lieferung an sich eine Schutzrechtsverletzung dar,64 da entsprechend den obigen Ausführungen der Lizenznehmer den Rahmen des lizenzierten Schutzrechtes im Inland überschritten hat.

In vielen Fällen wird man allerdings annehmen können, dass dem Exporteur stillschweigend eine Lizenz erteilt ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Lizenzgeber weiß, dass die Ware exportiert werden soll. Aus den genannten Umständen kann sich jedoch ergeben, dass eine Berechtigung zum Export nicht erteilt werden sollte. Diese Lösung vermeidet die sonst unausweichliche Folge, dass sich der Lizenzgeber durch die Lizenzerteilung auf solchen Auslandsmärkten, für die kein selbstständiges Schutzrecht besteht, in der Person des Lizenznehmers einen höchst unerwünschten Konkurrenten schafft. Bedenkt man, dass in vielen Fällen eine Lizenz nur erteilt wird, weil der Lizenzgeber auf dem betreffenden Markt infolge staatlicher Maßnahmen selbst nicht tätig werden kann, so wird deutlich, dass eine solche Begrenzung des Vertriebs durchaus sinnvoll sein kann.

Allerdings ist bei derartigen Exportverboten bei fehlenden Parallelpatenten die kartellrechtliche Problematik noch größer als bei Exportverboten generell.65

Bei der Herstellungslizenz ist dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, den Gegenstand selbst zu produzieren. Auch diese Art der Lizenz wird in ihrer reinen Form nur in Ausnahmefällen vorliegen, etwa bei eigenem Verbrauch des Lizenznehmers. Ist dies nicht der Fall, so wird regelmäßig eine Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und -nehmer hinzukommen, die die Abnahme der produzierten Ware sichert. Auch ein Dritter kann zu diesem Zweck dem Vertrag beitreten.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung bezüglich der Abnahme, so ist davon auszugehen, dass im Zweifel die Einräumung einer Herstellungslizenz das Recht des Lizenznehmers einschließt, das Erzeugnis auch in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.66

Kommt der Lizenzgeber der Verpflichtung zur Abnahme nicht nach, so treten die Folgen, die auch sonst das Gesetz an den Annahmeverzug knüpft, ein.67 Der Lizenznehmer hat dann insbesondere das Recht zur Vornahme eines Selbsthilfeverkaufs.68 Abzulehnen ist die abweichende Ansicht des RG.69 Folgt man dem RG und lässt die Herstellungsberechtigung des Lizenznehmers während der Dauer der Abnahmeverweigerung ruhen, so gibt man dem Lizenzgeber ein einfaches Mittel, den Vertrag einseitig aufzulösen. Verweigert der Lizenzgeber schuldhaft die Abnahme, so dürfte sogar Schuldnerverzug vorliegen,70 da es sich bei der Abnahmepflicht um eine ganz wesentliche vertragliche Pflicht des Lizenzgebers handelt. Der Lizenznehmer hat dann einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verweigerung der Abnahme entstanden ist; er kann auch seinerseits den Vertrag auflösen.71

Die Herstellungslizenz ist abzugrenzen vom Lohnfertigungsvertrag. Insbesondere unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten kann dies von erheblicher Bedeutung sein.72 In einem Lizenzvertrag durften dem Lizenznehmer nur im Rahmen des § 18 GWB a.F. Beschränkungen auferlegt werden, während bei allen sonstigen Verträgen § 16 GWB a.F. galt,73 der lediglich eine Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamtes vorsah.

Eine Abgrenzung muss bei Herstellungsverträgen vorgenommen werden,74 wenn eine geschützte Erfindung Vertragsgegenstand ist. Unterstellte man alle Verträge gleichermaßen dem § 18 GWB a.F., käme man zu dem misslichen Ergebnis, dass der Erfinder, der mit seiner Erfindung einen für den technischen Fortschritt entscheidenden Beitrag geleistet hatte, nur aus diesem Grunde in wesentlich strengerem Maße an der Wahrung seiner eigenen Belange gehindert wurde. Derjenige nämlich, der nicht patentgeschützte Gegenstände herstellen ließ, brauchte nur die Schranken des § 16 GWB a.F. zu beachten. Unabhängig davon können die Übergänge natürlich fließend sein. Zu beachten ist auch der Verweis auf das EU-Kartellrecht gemäß §§ 22 f. GWB.

Eine Abgrenzung zwischen Herstellungslizenz und Lohnfertigungsvertrag kann im Einzelfall schwer fallen, obwohl sich beide Vertragsarten im Wesen erheblich voneinander unterscheiden. Eine Lösung lässt sich dabei nur aus der Gesamtwürdigung des Vertrages gewinnen.75

Ein Lohnfertigungsvertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Unternehmer nur eine Herstellungsbefugnis, aber keine positive Benutzungsbefugnis besitzt. Dies könnte man als die negative Seite der Lizenz bezeichnen. Die positive Seite der Lizenz hingegen fehlt, die Herstellungsbefugnis beseitigt nur die Rechtswidrigkeit des Eingriffes. Die Stellung des Unternehmers ist in etwa vergleichbar mit derjenigen eines Malers, der zu Ausbesserungsarbeiten in eine Wohnung gerufen wird, aber deshalb noch nicht zum Mieter der Wohnung wird.

Beim Lohnfertigungsvertrag hat der Unternehmer keinen Anspruch auf die Gestattung der Fertigung. Nur in den engen Grenzen des § 642 BGB gewährt ihm das Gesetz eine Entschädigung, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Beim Lizenzvertrag dagegen besteht positiv ein Anspruch auf Einräumung des Benutzungsrechts gegen den Lizenzgeber.

Beim Lizenzvertrag trägt vor allen Dingen der Lizenznehmer das wirtschaftliche Risiko, während dies beim Lohnfertigungsvertrag genau umgekehrt ist. Hier trifft den Unternehmer nur sein typisches Unternehmerrisiko, während das Risiko für den Lizenzgegenstand, seine Absetzbarkeit und seinen Markterfolg allein beim Besteller liegt.

Ein Sonderfall der Herstellungslizenz ist die Entwicklungslizenz. Bei der Entwicklungslizenz überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Berechtigung, den Gegenstand der Lizenz selbst weiterzuentwickeln. Meist wird der Lizenzgeber hierzu durch hohe Entwicklungskosten veranlasst werden, die bis zur Produktionsreife des Gutes anfallen werden und die er nicht allein tragen will. Namentlich der wirtschaftlich schwächere Lizenzgeber wird sich nach einem potenten Lizenznehmer umsehen, mit dem er sein Risiko teilen kann.

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Bei der Gebrauchslizenz ist dem Lizenznehmer nur die Benutzung oder der Gebrauch der Ware erlaubt.

Diese Art der Lizenz wird im Maschinenbau vor allem dann erteilt, wenn dem Lizenznehmer eine große Anlage zu Produktionszwecken zur Verfügung gestellt wird. Hat allerdings der Lizenznehmer die Anlage erworben, ist für eine Gebrauchslizenz für die Anlage selbst kein Raum mehr, da die Sache mit der Veräußerung durch den Schutzrechtsinhaber oder seinen Lizenznehmer „gemeinfrei“ wird, so dass also der Erwerber die Sache in beliebiger Weise benutzen darf.76

Dies gilt nicht nur für ein Sachpatent, sondern in gleicher Weise für die nach einem Verfahrenspatent hergestellten Erzeugnisse. Auch diese werden mit der Veräußerung durch den Berechtigten frei und stehen nunmehr zu beliebiger Benutzung offen.77

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In diesem Zusammenhang ist auf ein Sonderproblem hinzuweisen, das sich ergibt, wenn z.B. der Inhaber eines Verfahrenspatentes an einen Abnehmer eine Vorrichtung oder Maschine veräußert, die nach dem Vertragszweck zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmt ist. Hier würde es allerdings dem Sinn des Vertrages widersprechen, wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrages ist deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens durch die veräußerte Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder im Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind.78 Damit ist indessen nichts darüber gesagt, unter welchen näheren Bedingungen eine solche Lizenz erteilt werden kann, insbesondere, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wird. Diese Rechtsfolge beruht allein auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und hat mit einer Erschöpfung der das Verfahren betreffenden Schutzrechte nichts zu tun. Der Veräußerer der Vorrichtung ist nicht daran gehindert, die Lizenzierung des Verfahrens von einer Lizenzzahlung abhängig zu machen, wie dies durch einen Lizenz- oder Know-how-Vertrag geschehen kann.79

Der Lizenzvertrag

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