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ОглавлениеIII. Nichtigkeit von Lizenzverträgen
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Selbst wenn sich die Vertragspartner einig sind und einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, kann die getroffene Vereinbarung nichtig sein. Nichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Vertrag gegen die guten Sitten12 oder gegen ein gesetzliches Verbot13 verstößt. Auf die Fälle, in denen das Geschäft nichtig ist, weil ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist, braucht hier – als vor allem theoretischer Sonderfall – nicht weiter eingegangen zu werden.
1. Verstoß gegen die guten Sitten
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Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei Wuchergeschäften vor.14 Zu denken ist hierbei vor allem daran, dass ein Lizenznehmer die Notlage eines Erfinders ausnutzt und sich ein Lizenzrecht gegen eine unangemessen niedrige Gebühr einräumen lässt, oder daran, dass der Lizenzgeber eine Monopolstellung in unzulässiger Weise ausnutzt, um unangemessen hohe Lizenzgebühren zu erhalten. Dabei erfordert die Anwendung der Vorschrift des § 138 BGB allerdings nicht einen kaufmännisch ungünstigen Vertrag, sondern ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine neue Erfindung große Vorteile mit sich bringt, so dass andere Firmen mit ihren Erzeugnissen nicht mehr konkurrenzfähig sind, wenn sie nicht das Recht zur Benutzung der neuen Erfindung erhalten. In einem Fall, der dem Reichsgericht zur Entscheidung vorlag, hatten die Vertragspartner einen Lizenzvertrag über eine Erfindung, die zum Patent angemeldet war, geschlossen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Patent nicht erteilt werde. Entgegen dieser Annahme erfolgte jedoch eine Erteilung des Patents. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege und der Vertrag wirksam sei.15
In einer anderen Entscheidung des RG wurde Nichtigkeit eines Lizenzvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten angenommen. Dieser Vertrag bezog sich auf ein erschlichenes Patent, dem Lizenznehmer war diese Tatsache auch bekannt.16 Ausdrücklich ausgenommen wird allerdings der Fall, dass der Lizenznehmer trotz Kenntnis der Patenterschleichung wegen des formellen Bestandes des Schutzrechtes einen Ausnutzungsvertrag für berechtigt gehalten hat.
2. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
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Als gesetzliche Verbote sind vor allem die kartellrechtlichen Vorschriften zu beachten.17 Hierbei ist bei jedem Lizenzvertrag mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des nationalen Kartellrechtes oder auch z.B. ein Verstoß gegen das EG-Kartellrecht gegeben ist.
Insbesondere im Bereich des EG-Kartellrechtes ergibt sich dabei das Problem extensiv auslegbarer Regelungen, das zu einer nicht unerheblichen Unsicherheit über die Vereinbarkeit gewisser – z.T. typischer – Regelungen in Lizenzverträgen mit dem EG-Kartellrecht geführt hat, unbeschadet der Versuche der EG-Kommission, durch entsprechende Bekanntmachungen eine gewisse Klarheit zu schaffen.18
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Konsequenz eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ist die teilweise oder vollständige Nichtigkeit eines Lizenzvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Weitere Verstöße gegen gesetzliche Verbote können sich im Übrigen vor allen Dingen bei internationalen Lizenzverträgen aus zwingenden Normen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Vertragspartner, insbesondere auch aus Genehmigungsvorbehalten staatlicher Stellen, ergeben.19
3. Nichtigkeit bei einer ursprünglich unmöglichen Leistung
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Ein Lizenzvertrag ist weiterhin nichtig, wenn er auf eine ursprünglich unmögliche Leistung gerichtet ist. Diese Fragestellung soll jedoch im Folgenden im Zusammenhang mit dem Bereich „Unmöglichkeit der Leistung“ dargestellt werden.
12 § 138 BGB. 13 § 134 BGB. 14 § 138 Abs. 2 BGB. 15 RG, 28.5.1936, GRUR 1937, 380. 16 RG, 25.3.1933, RGZ 140, 185. 17 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 582 ff. 18 Wie vor. 19 Vgl. dazu Grützmacher/Laier/May, passim.