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13. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen

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Wird dem Lizenznehmer nicht lediglich die Benutzung des Schutzrechtes gestattet, sondern werden ihm noch besondere Informationen erteilt und ihm ggf. auch zusätzliche Zeichnungen und Unterlagen geliefert, so wird häufig vereinbart, dass neben einer Stück- oder Umsatzlizenz eine einmalige Zahlung für die Überlassung dieser Unterlagen zu erfolgen hat.101 Dabei wird eine Rückforderung dieses Betrages, gleichgültig aus welchem Grund, meist ausgeschlossen.102 Dies gilt auch bei einer späteren, ggf. erforderlich werdenden vorzeitigen Auflösung des Vertrages.103

Solche Abmachungen finden sich sowohl in Know-how-Verträgen104 als auch insbesondere in kombinierten Verträgen, d.h. wenn ein Schutzrecht lizenziert und daneben zusätzlich das Know-how übergeben wird. In beiden Fällen gibt der Lizenzgeber sein Geheimnis mit der Auslieferung der Unterlagen preis, was für ihn erhebliche Gefahren, insbesondere auch im Auslandsgeschäft, mit sich bringt.105 Hinzu kommt, dass im Auslandsgeschäft der Transfer von Lizenzgebühren gelegentlich unterbrochen wird.

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Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet i.d.R. nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zahlung für die Überlassung der Unterlagen und Informationen zu leisten und daher vom Bestand des Lizenzvertrages unabhängig ist.

101 Vgl. dazu auch oben Rn. 7. 102 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 103 Vgl. dazu oben Rn. 6ff. 104 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 100, 111. 105 Vgl. dazu oben Rn. 6ff.

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