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17. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

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Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbar ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gem. § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.119

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Auch die elektronische Buchführung des Lizenznehmers ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.120

119 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 85 zu § 15 m.w.N.; Henn, S. 170f.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195f. 120 Lüdecke, NJW 1969, 1358ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 48 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht mehr als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt.

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