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15. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung

15.1 Inhalt der Abrechnungspflicht

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Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.111 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.112 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.113

Zweifelhaft ist, ob der Lizenznehmer – vor allem bei der Umsatzlizenz – die Kunden, an die er geliefert hat, benennen muss. In der oben erwähnten Entscheidung114 wurde diesbezüglich einer Zwangslizenz abgelehnt. Nach dem Sachverhalt hatte der Lizenzgeber die Mitteilung vom Lizenznehmer nicht gefordert, weil er diese Auskunft zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung benötigte, sondern weil er aus Konkurrenzgründen Wert darauf legte, ständig die ihm nicht bekannten Abnehmer des Lizenznehmers kennenzulernen. Ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Mitteilung der Kundenanschriften vom Lizenzgeber zu Konkurrenzzwecken ausgewertet wird, so ist der Lizenznehmer i.d.R. auch verpflichtet, die Namen der Kunden bekannt zu geben.

15.2 Abrechnungsfrist

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Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.

15.3 Verletzung der Abrechnungspflicht

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Stellt die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht dar, so hat der Lizenzgeber das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.115

Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen (§§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F.) besteht insoweit, als an die Stelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.116

Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.117 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.118

15.4 Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung

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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu übermitteln, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern über EDV die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten EDV-Systems nicht möglich sei –, könnte von vornherein vereinbart werden, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass der Lizenzgeber jedes Jahr einen Auszug aus dem Prüfungsbericht erhält, soweit dieser den Lizenzgegenstand betrifft und bei einer Buchprüfung der (unabhängige) Buchprüfer auch die elektronische Buchführung als Kopie zur Buchprüfung in seine Geschäftsräume mitnehmen kann, um Prüfungskosten zu sparen.

In den letzten Jahren wurden vermehrt Buchprüfungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass 80 % der geprüften Lizenznehmer so erheblich zum Nachteil des jeweiligen Lizenzgebers abgerechnet hatten und daher auch die Prüfungskosten zu tragen hatten, die durchschnittlich 9.000 EUR betrugen.

111 RG, 9.7.1921/1922, MuW 1921/1922, 189; RG, 12.2.1930, RGZ 127; Pfaff/Osterrieth, S. 223f., 243; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 266f., Rn. 212ff.; Benkard, PatG, Rn. 145f. zu § 15; Henn, S. 136, 140ff.; Bartenbach, Rn. 1842ff. und Götz, Schaden und Bereicherung in der Verletzerkette, GRUR 2001, 295, 300f. und § 286 Abs. 3 BGB n.F. 112 Siehe § 259 BGB; s. z.B. aus jüngerer Zeit BGH, 25.5.1993, GRUR 1993, 897ff.; LG Düsseldorf, 24.11.1994, Mitt. 1996, 243ff.; BGH, 17.5.1994, GRUR 1994, 898ff. – „Copolyester I“; BGH, 20.12.1994, NJW 1995, 1905ff.; OLG Köln, 17.3.1995, GRUR 1995, 676ff. bzgl. Urheberrecht; OLG Karlsruhe, 12.4.1995, GRUR 1995, 772ff. und LG Oldenburg, 31.1.1996, NJW-CoR 1996, 328; OLG München, 17.10.1996, Mitt. 1997, 100ff.; BGH, 13.11.1997, GRUR 1998, 684ff. – „Spulkopf“ = Mitt. 1998, 111ff.; BGH, 13.11.1997, GRUR 1998, 689ff. – „Copolyester II“ = NJW 1998, 3492ff. = Mitt. 1998, 105ff. = CR 1998, 272; vgl. auch Jestaedt, GRUR 1998, 808f. und Bender, Mitt. 1998, 216ff. und Rosenberger, GRUR 2000, 25ff. jeweils zu den vorgenannten drei Urteilen; siehe auch zu § 10a Abs. 6 SortenschutzG BGH, 13.11.2001, Mitt. 2002, 30ff.; LG Düsseldorf, 17.2.1998, Mitt. 1998, 235ff. – „Formpresse“; siehe auch Grabinski, GRUR 2001, 922ff. und Hellebrand, GRUR 2001, 678ff. 113 Vgl. RG, 12.2.1930, RGZ 127, 243 = GRUR 1930, 430 = MuW 1930, 243 = Bl. 193, 157 = JW 1930, 1672 Nr. 2; vgl. zur erweiterten Auskunftspflicht in Form eines Besichtigungsrechts (§ 809 BGB) BGH, 2.5.2002, GRUR 2002, 1046 = Mitt. 2002, 454; BGH, 16.4.2002, WRP 2002, 835ff.; Teplitzky zur jüngsten Rspr. des BGH, GRUR 2003, 272, 276 m.w.N.; König, GRUR 2003, 217f.; ders., Mitt. 2002, 153ff., sowie den Überblick von Jestaedt zu Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen im Arbeitnehmererfinderrecht, GRUR 2003, 41; Besichtigungsanspruch bei Computern: KG Berlin, CR 2001, 80ff.; zur Standortbenennung eines patentverletzenden Geräts: OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 1072 = GRUR-RR 2003, 327ff.; Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach Markenrechtsverletzung OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 23ff.; OLG München, GRUR-RR 2002, 57ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 201; siehe auch die Rechtsprechung des 1. (Urheberrechts-) und 10. (Patentrechts-)Senats des BGH: www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen.php (zuletzt abgerufen am 6.2.2020); siehe auch Obergericht Tokio, GRUR Int. 1998, 432: Auskunft, auch wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Zur Auskunft bei Patentverletzung auch Bodewig, GRUR 2005, 632ff.; KG, 20.9.2005, NJW-RR 2006, 546ff.: Lizenzabrechnung über ausländische Abrechnungsstelle = GRUR-RR 2006, 316; BGH, 14.2.2006, WRP 2006, 607ff. = GRUR 2006, 575ff., BGH, 13.9.2005, WRP 2006, 120ff. und OLG Naumburg, 26.6.2006, GRUR 2007, 584ff. zum Auskunfts- und Rechenlegungsanspruch (Rechnung?) bei Sortenschutzrechten; Dietrich, Rechtsprechungsbericht zur Auskunftspflicht des Access-Providers nach Urheberrechtsverletzungen im Internet, GRUR-RR 2006, 145ff.; OLG Frankfurt a.M., 17.1.2006, NJW-RR 2006, 1344f. – Besichtigungsanspruch von Software = GRUR-RR 2006, 295ff. und dazu Rauschhofer, GRUR-RR 2006, 249ff.; Schmaltz/Kuczera, Patentverletzung und Betrug, GRUR 2006, 97ff.; Auskunft bei Markenverletzung: BGH, 23.2.2006, WRP 2006, 749ff.; BGH, 6.2.2007, GRUR 2007, 532ff. – Umfang des Auskunftsanspruchs für eine Schadensschätzung. BGH, 14.2.2008, Mitt. 2008, 471f. – Hollister, zur verneinten Auskunftspflicht (§ 19 Abs. 1 MarkenG) bzgl. Einkaufs- und Verkaufspreise; BGH, 25.3.2010, GRUR 2010, 1090ff. zur Auskunftspflicht über Werbeerlöse bei unerlaubter Sendung eines Videofilms; Kather/Fitzner, Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; vgl. auch BGH, 17.11.2009, WRP 2010, 547ff. – Türinnenverstärkung = GRUR 2010, 223ff. = Mitt. 2010, 138ff. und dazu Volz, Die Grenzen der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen im Lichte des BGH-Urteils „Türinnenverstärkung“; BGH, 16.11.2009, Mitt. 2010, 183ff. – Lichtbogenschnürung (§ 809 BGB) = GRUR 2010, 318ff. = WRP 2010, 541ff.; OLG Düsseldorf, 11.9.2008, Mitt. 2009, 400ff. (§ 140ff. PatG); Kühnen, Update zum Düsseldorfer Besichtigungsverfahren, Mitt. 2009, 211ff. und im Gegensatz zur „Düsseldorfer Praxis“ OLG München, GRUR-RR 2009,191 – Laser-Hybrid-Schweißverfahren, und dazu wiederum Müller-Stoy, Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs, GRUR-RR 2009, 161ff.; ders., Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140c PatG in der Praxis, Mitt. 2009, 361ff. und 2010, 267ff.; Trimborn, Aktuelles aus dem Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2009, Mitt. 2010, 461ff.; Kather/Fitzner, Der Gutachter steht vor der Tür? Was tun?, VPP-Rundbrief 2009, 58ff.; dies., Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; Zöllner, Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz – Ausgewählte Probleme, insbesondere im Eilverfahren, GRUR-Prax 2010, 74. Bartenbach/Jung/Fock, Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht, Mitt. 2010, 373ff. Haag, Umfang und Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach dem Vertrieb schutzrechtsverletzender und nicht-schutzrechtsverletzender Produkte, Mitt. 2011, 159ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2011, GRUR-RR 2012, 406ff. – Nullauskunft; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2012, GRUR-RR 2012, 405f. – GPRS-Zwangslizenz III; BGH, Urt. v. 20.9.2012, CR 2013, 284ff. – Anspruch auf Quellcode-Herausgabe bei Übernahme von Komponenten – UniBasic-IDOS; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2013, Scheibenbremse (Auskunftspflicht auch hinsichtlich Tochtergesellschaften; Thum, „OLG Köln: Auskunftsanspruch bei umfangreicher Auslandsverwertung“ zu OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014 – Alarm für Cobra 11; Cepl, BGH: Umfang der Rechnungslegungspflicht beim Restschadensersatzanspruch, GRUR-Prax 2019, 214. Diese Urteile und diese Literatur sind auch geeignet, um Buchprüfungsklauseln bei Lizenzverträgen zu begründen und zu gestalten; siehe ergänzend Rn. 119. 114 Siehe Fn. 113. 115 §§ 247, 288; 280ff., 311a, 323 bzw. 314, 325, 326 BGB. 116 Vgl. Groß, Rn. 91, § 314 BGB. 117 Vgl. RG, 9.9.1936, GRUR 1937, 1003 = JW 1936, 3449; Benkard, PatG, Rn. 145f. zu § 15; Bartenbach, Rn. 1848. 118 Vgl. JW 1936, 3450.

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