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1.3.2Anwendungsfelder der Lerntherapie

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Eine lerntherapeutische Begleitung kann in verschiedenen Kontexten stattfinden. In ihnen gelten jeweils spezifische rechtliche Bedingungen, die unter anderem regeln, wer Kostenträger ist, das heißt, wer die Kosten der lerntherapeutischen Begleitung übernimmt. Grundsätzlich ist der Begriff »Lerntherapeut« nicht geschützt, im Prinzip darf also jeder diese Tätigkeit ausüben. Eine lerntherapeutische Begleitung muss im rechtlichen Sinne keinen besonderen Anforderungen genügen, und es ist auch keine bestimmte Berufsausbildung vorgeschrieben. Jedoch können die Kostenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Mindestqualifikationen verlangen.

Die unterschiedlichen Kontexte mit ihren jeweiligen Merkmalen werden in Tabelle 2 überblicksartig dargestellt und anschließend erläutert.

Ist der Leistungserbringer eine Einrichtung, dann arbeitet der Lerntherapeut im Auftrag einer Einrichtung und für diese Einrichtung, die meistens nicht nur lerntherapeutische, sondern auch andere Aufgaben hat. Er kann dort angestellt (das ist der Regelfall) oder als freiberuflicher Mitarbeiter tätig sein. Die letztendliche Verantwortung für die Durchführung der lerntherapeutischen Begleitung liegt bei der Einrichtung. Sie nimmt den Auftrag für die Begleitung entgegen und regelt die finanziellen Fragen. Der Lerntherapeut erhält den Auftrag für eine konkrete lerntherapeutische Begleitung und führt sie durch. Dafür wird er von der Einrichtung bezahlt. Die Einrichtung wählt ihre Mitarbeiter aus und legt dabei auch fest, welche Qualifikationen vorliegen müssen. Aus der Sicht des Lerntherapeuten initiiert die Einrichtung die lerntherapeutischen Begleitungen, er muss sich nicht selbst darum bemühen. Solche Einrichtungen können zum Beispiel Nachhilfeinstitute, Schulen mit sozialpädagogischer Nachmittags- oder Hausaufgabenbetreuung, Träger der Jugendhilfe und viele mehr sein.

Tab. 2: Kontexte der Lerntherapie

Für die Arbeit der psychosozialen Beratungsstellen bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das weitgehend dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) entspricht, die rechtliche Basis, und zwar in § 27, »Hilfe zur Erziehung«, und den folgenden bis § 35a, »Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche«. Mit der Umsetzung dieser Regelungen sind die Jugendämter beauftragt. Ziel ist es, solchen Familien Hilfe zukommen zu lassen, die mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind oder deren Kinder eine seelische Beeinträchtigung aufweisen, die die Eltern allein nicht auffangen können. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, besteht auf diese vom Jugendamt finanzierte Hilfe ein Rechtsanspruch.

Eine freie lerntherapeutische Praxis ist einerseits Anlaufstelle für diejenigen Eltern, bei denen das Jugendamt aus welchen Gründen auch immer nicht als Kostenträger auftritt und deren Kinder auch nicht in einer Einrichtung betreut werden bzw. die eine zusätzliche lerntherapeutische Begleitung wünschen. Dementsprechend tragen sie die Kosten für die Lerntherapie selbst. Andererseits kann die freie lerntherapeutische Praxis auch vom Jugendamt beauftragt werden, die Lerntherapie durchzuführen. Die im Anhang A beschriebenen rechtlichen Grundlagen (KJHG) gelten entsprechend.

Der freiberufliche Lerntherapeut unterliegt keinen Vorgaben oder Beschränkungen, als selbstständig Tätiger arbeitet er eigenverantwortlich und genießt weitgehende Freiheiten in seiner Arbeit, solange er die Grenzen zu den Domänen anderer Berufe nicht überschreitet. Dies verschafft ihm eine sehr unabhängige Position mit einem hohen Maß an gestalterischer Freiheit in der Ausübung seines Berufes.

Lerntherapie, wie wir sie verstehen und wie sie im Allgemeinen ausgeübt wird, gilt rechtlich als Beratung und kann daher frei angeboten werden, ohne dass gesetzliche Voraussetzungen oder Einschränkungen zu beachten wären. Die Abgrenzung zur Psychotherapie regelt das Psychotherapeutengesetz (PsychThG), das definiert, was Psychotherapie ist, welche nur von dafür speziell ausgebildeten Personen vorgenommen werden darf. Beratende Tätigkeiten außerhalb der Psychotherapie sind demgegenüber frei durchführbar und rechtlich nicht reglementiert. Mehr Informationen dazu finden sich im Anhang B.

Systemische Lerntherapie

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