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c) Auslagerungen

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Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. An die Auslagerung von wesentlichen Aktivitäten bzw. Prozessen sind besondere Anforderungen gestellt.[36] Im Zusammenhang mit der Risikoanalyse nach § 5 GwG können Auslagerungen in zweierlei Hinsicht relevant sein.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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