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I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG

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Zur Verhinderung von Geldwäsche hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:

Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG);
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters (§ 7 GwG);
Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG);
Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien;
Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter;
Unterrichtung der Mitarbeiter; und
die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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