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1. Kriterien der Angemessenheit
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Von der Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen kann ausgegangen werden, wenn diese die Geschäftstätigkeit des Instituts hinreichend abdecken, und zwar sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht.[33]
Qualitative Angemessenheitskriterien
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Unter qualitativen Angemessenheitskriterien sind insbesondere folgende zu verstehen:
– | Art, Schwierigkeit und Komplexität des Unternehmensgegenstandes; |
– | Vielfalt der erbrachten Leistungen und Geschäftsbeziehungen; und |
– | überregionale oder internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit. |
Interne Sicherungsmaßnahmen müssen von Art, Vielfalt und Umfang her den genannten Kriterien entsprechen, um eine qualitative Angemessenheit bejahen zu können.
Quantitative Angemessenheitskriterien
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Quantitative Angemessenheitskriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Merkmale:
– | Höhe des Umsatzvolumens; |
– | Höhe des Anlage- und Betriebskapitals; |
– | Anzahl und Organisation der Betriebsstätten; und |
– | Anzahl der Mitarbeiter. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 2. Beurteilung der Angemessenheit