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1. Kriterien der Angemessenheit

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Von der Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen kann ausgegangen werden, wenn diese die Geschäftstätigkeit des Instituts hinreichend abdecken, und zwar sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht.[33]

Qualitative Angemessenheitskriterien

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Unter qualitativen Angemessenheitskriterien sind insbesondere folgende zu verstehen:

Art, Schwierigkeit und Komplexität des Unternehmensgegenstandes;
Vielfalt der erbrachten Leistungen und Geschäftsbeziehungen; und
überregionale oder internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit.

Interne Sicherungsmaßnahmen müssen von Art, Vielfalt und Umfang her den genannten Kriterien entsprechen, um eine qualitative Angemessenheit bejahen zu können.

Quantitative Angemessenheitskriterien

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Quantitative Angemessenheitskriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Merkmale:

Höhe des Umsatzvolumens;
Höhe des Anlage- und Betriebskapitals;
Anzahl und Organisation der Betriebsstätten; und
Anzahl der Mitarbeiter.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 2. Beurteilung der Angemessenheit

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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