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(1) Kundensorgfaltspflichten
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Zunächst wird ausführlich zu den Kundensorgfaltspflichten der Finanzinstitute Stellung genommen, wobei sich in Fachkreisen vermehrt der englische Begriff hierfür durchgesetzt hat (customer due diligence – „CDD“). Den Staaten werden folgende gesetzgeberische Maßnahmen empfohlen:
– | Verbot von anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen, |
– | Gebot der CDD beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, beim Ausführen gelegentlicher Transaktionen über USD/EUR 15 000 bzw. Geldtransfers, im Falle eines Geldwäscheverdachts oder bei Zweifeln über die Identität des Kunden. |
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Kundensorgfaltspflichten sollen das Identifizieren und Verifizieren der Kundenidentität und des wirtschaftlich Berechtigten, das angemessene Verständnis der Zwecke bzw. der Natur der Geschäftsbeziehung und eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung umfassen. Hierzu wird ein zumutbarer bzw. im Lichte des Risikos angemessener Aufwand empfohlen. Falls ein Institut nicht in der Lage ist, die vorgeschriebenen Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, soll hiernach die Geschäftsbeziehung entweder gar nicht erst begonnen oder wieder beendet werden. Finanzinstitute sollen alle Vorgänge der Geschäftsbeziehung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.