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(2) Besondere Kunden und Aktivitäten

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Ergänzend hierzu formuliert die FATF zusätzliche Maßnahmen für besondere Kunden und Aktivitäten („Additional Measures for Specific Customers and Activities“).

Politisch exponierte Personen: Zunächst einmal empfiehlt die FATF im Umgang mit politisch exponierten Personen (politically exposed persons – „PEPs“) zusätzliche Sorgfaltspflichten, nämlich

Prüfung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten, deren Familienmitgliedern oder eng verbundenen Personen um einen PEP handelt, und falls ja und falls daraus ein erhöhtes Risiko folgt: – Genehmigung der Geschäftsleitung für die Geschäftsbeziehung zu einem PEP, – Aufdecken der Quelle von Vermögenswerten (mit angemessenen Maßnahmen), – vertieftes Überwachen der laufenden Geschäftsbeziehung.

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Korrespondenzbankgeschäft: Beim grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäft hält die FATF es für erforderlich, dass die beteiligten Institute sich wechselseitig über die Integrität des jeweils anderen Instituts informieren, um das Risiko eines Missbrauchs zur Geldwäsche zu minimieren. Insbesondere soll vermieden werden, dass Bank-Mantelgesellschaften (shell banks) Beziehungen mit anderen Banken aufbauen. Damit sind Banken gemeint, die zwar unter Umständen ein gewisses operatives Geschäft aufweisen, aber deren Hauptzweck die Erleichterung der Geldwäsche für die wirtschaftlichen Eigentümer der Bank ist.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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