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2. Zweite EG-GeldwäscheRL

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Mit der Zweiten EG-GeldwäscheRL[10] wurde das europäische Geldwäscherecht aktualisiert und ausgebaut. Außerdem erhöhte sich die Regelungstiefe.

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Zwischenzeitlich war der Europäische Pass sowohl für Kreditinstitute und Investmentfirmen eingeführt worden: Unter der im Herkunftsstaat eines Instituts erteilten Erlaubnis konnte dieses im gesamten EWR grenzüberschreitend tätig werden und Zweigniederlassungen errichten. Daher bedurfte es einer Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung bei solchen Zweigniederlassungen. Zuständig wurde hierfür deren jeweiliger Aufnahmestaat, in dem ein Institut eine Zweigniederlassung errichtet hat. Zu diesem Zwecke wurden Zweigniederlassungen den Kreditinstituten begrifflich gleichgestellt.[11] Die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds und Fondsgesellschaften), aber auch Geldwechseltätigkeiten und das Finanztransfergeschäft wurden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Hierfür wurde gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL eine neue Definition des „Finanzinstituts“ eingeführt.

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Der Vortatenkatalog der Geldwäsche wurde erheblich ausgeweitet auf alle schweren, insbesondere auch organisiert begangenen, Straftaten.[12] Erstmals schrieb die Richtlinie die Einbeziehung von nicht-finanziellen Unternehmen in die geldwäscherechtlichen Pflichten konkret vor, unter Nennung der betroffenen Branchen (Art. 1 Nr. 2 der Zweiten EG-GeldwäscheRL). Außerdem verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, den der Richtlinie unterliegenden Instituten und Unternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Geldwäschepraktiken und Indizien für verdächtige Transaktionen zu verschaffen (Art. 1 Nr. 10 der Zweiten GeldwäscheRL).

1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 3. Dritte EG-GeldwäscheRL

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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