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(6) Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs
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Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchen tätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).