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B. Handlungsformen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
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Liegt eine nach dem Vorstehenden (Rn. 23 ff.) als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Maßnahme der Verwaltung vor, so kann im Weiteren zwischen Handlungen einerseits mit und andererseits ohne Regelungscharakter unterschieden werden. Zur letztgenannten Gruppe gehören die Realakte[1], die einen rein tatsächlichen Erfolg herbeiführen, d.h. die Wirklichkeit faktisch verändern und sich unmittelbar in der Realität auswirken (Rn. 59; z.B. Auszahlung eines Geldbetrags, Mitteilung der Verwaltung, Pflanzen eines Baumes durch einen städtischen Arbeiter). Innerhalb der Gruppe der Verwaltungsmaßnahmen mit Regelungscharakter lassen sich zum einen Rechtsakte ausmachen, deren intendierten Rechtsfolgen Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger entfalten sollen, sowie zum anderen solche Regelungen, die nur verwaltungsintern wirken sollen (Verwaltungsvorschriften; Rn. 238 ff.). Abstrakt-generelle Rechtsakte mit Außenwirkung kommen sowohl in Gestalt der Rechtsverordnung (Rn. 12) als auch der Satzung vor (Rn. 13), wohingegen individuelle, von der Verwaltung im Außenverhältnis einseitig erlassene Regelungen in der Rechtsform des Verwaltungsakts (Rn. 39 ff.) ergehen. Wird die Verwaltung insoweit allerdings nicht einseitig, sondern vielmehr im Einvernehmen mit dem Bürger tätig, handelt es sich typischerweise um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Rn. 94 ff.).
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