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1. Teil Einführung › D. Rechtsanwendung

D. Rechtsanwendung

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Ist die von ihrer Rechtsfolgenseite her im konkreten Fall scheinbar „passende“ Vorschrift nach dem Vorstehenden wirksam und anwendbar, so ist nunmehr zu prüfen, ob diese auch tatsächlich einschlägig ist, d.h. der gegebene Sachverhalt wirklich von ihrem Tatbestand erfasst wird.[1] Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Anwendung des Rechts auf einen Fall (Rechtsanwendung[2]) vollzieht sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Schritten.[3] Die danach zwingend gebotene Gesetzesanbindung darf keinesfalls etwa gegen eine bloße Wertung anhand der subjektiven Wertvorstellungen des jeweiligen „Rechtsanwenders“ ausgetauscht werden.[4]

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1. Welche Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen; Rn. 80, 83 ff.) müssen nach der betreffenden Rechtsnorm erfüllt sein, damit die in dieser enthaltene Rechtsfolge (Rn. 81, 94 ff.) zur Anwendung gelangt?
2. Was genau bedeutet jedes einzelne dieser jeweils abstrakt-generell formulierten Merkmale (Definition bzw. Gesetzesauslegung; Rn. 120 ff.)?

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3. Wird der konkret-individuelle Sachverhalt vom Tatbestand der auf diese Weise zu interpretierenden Rechtsnorm erfasst, d.h. fällt Ersterer unter Letzteren (sog. Subsumtion)?
4. (Nur) Bejahendenfalls tritt als Ergebnis der Rechtsanwendung die in der betreffenden Rechtsnorm vorgesehene Rechtsfolge ein.[5]

„Das gedankliche Verfahren, durch das konkrete Rechtsfolgen aus der abstrakten Norm hergeleitet werden, ist die Subsumtion.“[6] Logisch wird die Subsumtion, die sich im Gutachtenstil (Rn. 276) widerspiegelt, in Form eines Syllogismus vollzogen, wobei der vierschrittige juristische Syllogismus bzw. Justizsyllogismus vom dreischrittigen Syllogismus im Sinne der klassischen Logik[7] abweicht.[8]

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Beispiel[9]

Bevor Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) dem A dessen Portemonnaie gewaltsam entriss, hatte Z einen der Bleistiftstriche, mit denen Kellner K die Anzahl der von Z bestellten Cocktails auf einem Pappdeckel vermerkt hatte, ausradiert, um später weniger zahlen zu müssen. Hat sich Z hierdurch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht?


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Zusammenfassung

Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist das „Recht“, welches in der bundesdeutschen Rechtsordnung überwiegend aus dem geschriebenen Gesetzesrecht besteht. Dieses wiederum lässt sich unterteilen in Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze) und Gesetze im materiellen Sinn (von einem Hoheitsträger erlassene abstrakt-generelle Regelungen). Darüber hinaus existieren außerhalb des nationalen Rechts mit dem Völkerrecht und v.a. dem primären (z.B. AEUV, EUV) sowie sekundären EU-Recht (z.B. Verordnungen, Richtlinien) weitere Rechtsquellen. Die Bedeutung des Gewohnheitsrechts ist demgegenüber gering.

Die vorgenannten Rechtsquellen stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander (siehe das Schaubild in Rn. 49). Widerspricht eine hiernach rangniedere Rechtsnorm einer ranghöheren, so ist Erstere nach dem lex superior-Grundsatz nichtig (Geltungsvorrang) bzw. bei Verstoß einer Vorschrift des nationalen Rechts gegen das EU-Recht unanwendbar (Anwendungsvorrang). Verletzt ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinn das Grundgesetz, so ist die Nichtigerklärung dem BVerfG vorbehalten (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG). Konkurrieren zwei Rechtsnormen derselben Hierarchiestufe miteinander, so verdrängt die spezielle Vorschrift die allgemeine (lex specialis-Grundsatz) und die die jüngere die ältere (lex posterior-Grundsatz).

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