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4. KAPITEL: BEURTEILUNGSSPIELRAUM UND ERMESSEN DES PRÜFERS

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Der Prüfer bzw. Korrektor hat einen Beurteilungsspielraum dahingehend, was er als falsch oder richtig, als vertretbar bzw. nicht vertretbar ansieht. Jedoch wird dieser Beurteilungsspielraum eingeschränkt. Soweit bspw. Korrekturanweisungen oder die »Musterlösung« des Aufgabenstellers anordnen, dass bestimmte Ausführungen nicht als falsch gewertet werden dürfen, so wird dadurch der Beurteilungsspielraum des Korrektors zumindest faktisch beschränkt.

Es liegt außerdem im Ermessen des Prüfers bzw. Korrektors, wie schwer bestimmte Fehler oder unvertretbare Ausführungen bei der Notengebung wiegen und welche Note er insgesamt unter Berücksichtigung aller Vorzüge und Defizite der Bearbeitung für angemessen hält. Insoweit ist er völlig frei und eine darauf bezogene Remonstration kann nur bei Ermessensfehlern Erfolg haben.

Zusammenfassend hat der Prüfer also einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, was falsch oder richtig bzw. vertretbar oder nicht vertretbar ist. Wenn ein Prüfungskandidat gegen die Korrektur remonstrieren will, sollte er sich auf diesen Bereich konzentrieren. Bei der Gewichtung der Mängel und Vorzüge der Klausur hat der Prüfer ein Ermessen, dessen Ausübung im Wege der Remonstration nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Entsprechende Remonstrationen haben so gut wie nie Aussicht auf Erfolg.

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