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3. Staatsschutz in der Gegenwartsgesellschaft

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Im ganzen gesehen hat das System des eingeschränkten, unentschlossenen und von Gewissensbedenken belasteten Staatschutzes, wie es sich im 19. Jahrhundert kundgetan hatte, den ersten Weltkrieg, die symbolische Grenzscheide zwischen dem sterbenden Zeitalter des konstitutionellen Liberalismus und der turbulenten neuen Epoche der Massendemokratie und der totalitären Herrschaft, nicht überlebt. Die Revolution in Russland hat – anders als ihre französische Vorgängerin im 18. Jahrhundert – nicht eine fünfzigjährige Ära der Konsolidierung, Restauration und Befriedung eingeläutet. Von ihr und ihren Ausläufern wurde – mochte sie siegen oder Niederlagen erleiden, mit Unbehagen geduldet oder von den wütenden Gegenschlägen des Faschismus und des Nationalsozialismus getroffen werden – allen zum Schutz der bestehenden Staatsgebilde unternommenen gesetzgeberischen Bemühungen des Zeitalters ein unauslöschlicher Stempel aufgeprägt. Die Staatsschutzgesetzgebung der Gegenwart weist aber auch andere, nicht minder kennzeichnende Geburtsmale auf: Unverkennbar sind die Spuren, die die wechselvollen Schicksale des nationalstaatlichen Gebildes, sein endgültiges Reifen, sein Niedergang und seine fortschreitende Zersetzung, hinterlassen haben.

Was die Staatsräson des 18. Jahrhunderts zu einer wirksamen Maxime politischen Handelns hatte werden lassen, war die allgemein akzeptierte Daseinsvoraussetzung, wonach die Bevölkerung jedes einzelnen Staates von der Bevölkerung aller anderen Staaten nahezu völlig abgeriegelt war und in diesem Zustand auch belassen werden sollte. Für die aristokratischen Regierungen, die sich in ihren Herrschaftsgebieten sicher fühlten, waren die zwischenstaatlichen Beziehungen eine berechenbare Sache, die ihrem Wesen nach außerhalb der Reichweite innerer Konflikte lag; es bestand nicht die Gefahr, dass das Volk in die Jagdgehege der Regierenden einbrechen könnte.33 Die Ausweitung des Verkehrs und der Verbindungen über die Staatsgrenzen hinweg, das eigentliche Wahrzeichen des industriellen Zeitalters, kündigte einen Wandel schon zu der Zeit an, da die Nationalstaaten entstanden und sich konsolidierten. Unmittelbar berührte das allerdings noch nicht die Bindung des Staatsbürgers an die Nationalgebilde, die aus der mühevollen Arbeit der Bürokratie, den ideologischen und materiellen Bedürfnissen der Mittelschichten und den Sehnsüchten und Hoffnungen der bis dahin in das staatliche Dasein nicht eingegliederten Massen hervorgegangen waren. Wirkliche Zweifel an der Existenzberechtigung des Nationalstaats brachten erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Jünger Marx’ und Bakunins auf; dass ihre drohenden Gesten nicht sehr ernst zu nehmen waren, zeigte dann später das klägliche Versagen der Zweiten Internationale.

Der erste Weltkrieg bezeichnete den Gipfelpunkt der nationalstaatlichen Entwicklung. Seit den ersten Nachkriegsjahren ist der Weg des Nationalstaats mit Zweifeln und Ängsten gepflastert. Die neue Welt, die keine Entfernungen kennt, erlaubt es weltweiten Interessengruppierungen und politischen Bewegungen, sich dem Wirkungsbereich der nationalen Rechtsordnung zu entziehen. Indes höhlen die organisierten Interessen die nationalen Bindungen nur in einer begrenzten, hauptsächlich wirtschaftlichen Ebene aus; von papiernen Projekten abgesehen, haben sie davon Abstand genommen, neue, überstaatliche Treueverpflichtungen zu begründen. Die internationale Partei oder die internationale Bewegung streckt ihre Arme nach weiter gespannten Zielen aus.

Das faschistische Eroberungsprogramm mit dem Aushängeschild einer »Neuen Ordnung«, das einen zugegebenermaßen ethnozentrischen Imperialismus kaum verhüllte, hat die Dämme und Deiche des Nationalstaates und seinen Monopolanspruch auf patriotische Treue so beschädigt, dass sie nicht wieder instand gesetzt werden können; die staatlich begrenzte »Nation« erlag der biologischen »Rasse« mit ihren im operativen Interesse einer Weltreichsstrategie je nach Bedarf neu zu ziehenden Demarkationslinien. Mit noch größerer zerstörerischer Gewalt hat der Universalitätsanspruch der Kommunisten die souveräne Hoheit des Nationalstaats getroffen.

Bewegungen solcher Art erheben, sobald sie an der Macht sind, Anspruch auf bedingungslosen Gehorsam. Und obgleich sie darauf aus sind, die einengenden Eigentümlichkeiten des Nationalstaates zu zerschlagen, hat ihr eigener Expansionsdrang mächtige Gegenantriebe innerhalb und außerhalb ihrer Herrschaftssphäre hervorgebracht, die der Anhänglichkeit der Staatsbürger an ihre jeweiligen Staatsgebilde neue Kraft geben, ganz gleich, ob diese Staatsgebilde dem Begriff »Nation« im Sinne der politischen Philosophie des 19. Jahrhunderts Genüge tun oder nicht. Das Staatsgebilde als solches ist heute die Verkörperung des Nationalen, der das Individuum patriotische Hingabe schuldet; das gilt für das totalitäre Imperium, in dem eine Herrennation über eine Anzahl untergeordneter Nationen herrscht, ebenso wie für einen aus vielen Nationen bestehenden Bundesstaat oder für überlebende Exemplare der alten Nationalstaatsgattung.

Einförmig ist das Bild allerdings ganz und gar nicht. Je größer der Bereich der noch verbleibenden nationalen Aktionsfreiheit, um so größeren Einfluss behalten nationale Bindungen auf das Denken und auf einzelne politische Bewegungen, umso weniger schrumpft das Nationale zum traditionellen Hilfsmittel für den territorialen Umbau von Staatsgebilden zusammen. Aber auch dort, wo – wie etwa in Westeuropa – nationale Bindungen an Bedeutung verlieren, weil neue Mittelpunkte überstaatlicher Zusammenfassung bestimmter gesellschaftlicher Lebensbereiche entstehen und die Interessenrichtung neue Brennpunkte bekommt, sind neue Symbole noch lange nicht in vollem Umfang an die Stelle der alten nationalen getreten.34 Die Folge ist eine eigenartige Übergangsperiode, die sowohl den nach festen neuen Bindungen Suchenden als auch denen, die die zerfaserten alten zusammenflicken und verstärken sollen, viel zumutet.

Obschon der Staat nach wie vor im Mittelpunkt des staatsbürgerlichen Bezugssystems steht, überschreiten heute einzelne Staatsbürger in stets wachsender Zahl – sei es in Geschäften, sei es aus Familiengründen, sei es als Touristen – die Landesgrenzen; diplomatische, wirtschaftliche und technische Agenten der internationalen Zusammenarbeit oder des internationalen Umsturzes müssen ohnehin im überstaatlichen Rahmen operieren. Doch sind das kleine Gruppen. Überdies werden die international tätigen Personen dem übernationalen Bereich oft nicht mit dem Auftrag zugeteilt, neue, internationale Bindungen zu begründen, sondern viel eher mit dem eindeutigen Auftrag, die alten nationalen Treueverpflichtungen zum Ausdruck zu bringen, zu vertreten oder zu propagieren. Ihrerseits haben die Volksmassen, sofern sie überhaupt in die Sphäre politischen Handelns hineingezogen werden, auf Umwegen stärkere patriotische Zugehörigkeitsgefühle entwickelt. Ihre Organisationen identifizieren sich mit der nationalen Sache und verschaffen sich damit eine wirksame Möglichkeit, den Druck der Massen gegenüber dem nationalen Staatsgebilde geltend zu machen und zugleich den Zusammenhalt ihrer Mitgliedschaft zu festigen. Das erhöht sowohl ihr eigenes Prestige als auch das Prestige der Massen, in deren Namen sie sprechen. Nationalstolz und nationale Bestrebungen dienen als bequemer Hebel zur Einflussnahme auf das Regierungspersonal und auf die ständig wachsenden Sozialdienste, die der Staat organisiert.35

Internationale Vereinbarungen über die Herstellung, Normung und Verteilung zahlreicher Waren – von Rüstungen bis zur Unterhaltung – können die Substanz des nationalen Lebens, namentlich in kleineren Ländern von minderem politischem Rang, zunehmend verarmen lassen. Aber internationale Einflüsse erreichen den letzten Verbraucher und Steuerzahler nur über das nationale Medium. Als Antrieb zu politischem Handeln bedeutet der Patriotismus zwar nicht mehr übermäßig viel, aber er erweist sich immer noch als taugliches Fundament für die Gesetzgebung zum Schutze des Staates. Gerade im Wettstreit mit den neuen staatlichen Kristallisationskernen von Treuebindungen und Treueverpflichtungen hat diese einzelstaatliche Gesetzgebung ihre Reichweite sprunghaft und ruckweise ausgedehnt. (Bindungen an die katholische Kirche, die in früheren Zeiten schwerer wogen als patriotische Pflichten, haben einen wesentlichen Wandel durchgemacht: Der übernationale Geltungsanspruch der Kirche ist insofern schwächer geworden, als ihre nationale Hierarchie in der Gegenwart entscheidend daran interessiert ist, sich den in der Demokratie geltenden Bedingungen organisierten Handelns anzupassen; solange die Kirche im gerade herrschenden System nicht einen grundsätzlichen Gegner des Gesamtkomplexes ihrer Glaubensvorstellungen und Integrationsmittel sieht, operieren ihre nationalen Einheiten in einem Rahmen, der in vielem dem Tätigkeitsrahmen der interessenorientierten Pressionsgruppen gleicht.)

Der Schutzpanzer des Staates wird, welche Struktur das einzelne Staatsgebilde auch haben möge, immer vielschichtiger und härter. Um sich den Wandel zu vergegenwärtigen, braucht man nur den hektischen Geist der heutigen Vorkehrungen für die Staatssicherheit mit der ruhigen Gelassenheit zu vergleichen, mit der vor dem ersten Weltkrieg in Kreisen der Regierungsbürokratie über geplante, aber nie verwirklichte Kampfmaßnahmen gegen die erstarkende sozialistische Bewegung und ihre um sich greifenden Agitationskampagnen beraten wurde.36 Die erste Folge dieses Wandels ist, dass der im 19. Jahrhundert richtunggebende Unterschied in der Einstellung zur äußeren und zur inneren Staatssicherheit seine durchschlagende Wirkung verliert. Die alten traditionellen Bestimmungen, die der inneren Sicherheit des Staates galten, werden, auch wenn sie offiziell in Kraft bleiben, von einem reißenden Strom neuer Gesetze hinweggespült.

Dabei verliert sich die unterschiedliche Behandlung innerer und äußerer Gefahren. Beides verschmilzt in Begriffen wie »moralische Zersetzung« (der Armee oder des Staates) oder »Gefährdung der Unabhängigkeit« (des Staates oder Staatenbundes). Charakteristisch dafür sind beispielshalber: in Frankreich die Artikel 76 Absatz 3 (vom 9. April 1940) und 76 Absatz 3d (vom 11. März 1950) des Code Pénal, die bei der Neufassung der Sicherheitsgesetzgebung im Juni 196037 zu einem neuen Artikel 71 Absatz 4 zusammengefasst worden sind; in der Schweiz Artikel 266 des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 5. Oktober 1950.38 In der erwähnten Neufassung der französischen Dauerbestimmungen über Verstöße gegen die Staatssicherheit (die von zahlreichen Sonderbestimmungen für die algerische Kriegssituation zu unterscheiden sind) ist der Begriff der »äußeren Sicherheit« sogar aus den Überschriften verschwunden und in einem allumfassenden Sicherheitsbegriff aufgegangen.39

Im Gefolge der neuen politischen Konstellation mit ihren neuartigen Sicherheitsvorstellungen findet ein seit langem schwelender Konflikt zwar keine geistige Lösung, aber eine gesetzgeberische Regelung. Soll der Freiheit des Individuums der größtmögliche Spielraum gewährt, sollen die Verbote und Strafen auf eindeutig definierbare Handlungen beschränkt werden, die ein fortgeschrittenes Stadium in den gewöhnlich als »Unternehmen« oder attentat gekennzeichneten Bemühungen um den gewaltsamen Sturz der politischen Ordnung anzeigen? Oder sollen bereits die frühesten Äußerungen einer feindlichen Haltung, die in sich vielleicht gar keine Folgen einschließen, im Keime erstickt werden? Einstweilen überwiegt die Neigung, schon potentiell staatsfeindliches Verhalten unter Strafe zu stellen.

Die Rechtsprechungspraxis war der gesetzgeberischen Neuerung schon lange voraus. So setzte sich in Frankreich schon in den zwanziger Jahren, wenn auch nicht auf die Dauer, eine den strafbaren Tatbestand erweiternde Auslegung des Gesetzes durch: Die Gesetze von 1883/84, die zur Bekämpfung des damaligen Anarchismus der »direkten Aktion« geschaffen und von einem wenig respektvollen Publikum »Schurkengesetze« getauft worden waren, wurden nunmehr auf kommunistische Propagandabemühungen, vor allem auf kommunistische Armeepropaganda angewandt. In Deutschland wurde dasselbe Ziel in einem viel weiteren Rahmen dadurch erreicht, dass die Gerichte dem Begriff des »Unternehmens« einen neuen Inhalt unterschoben. Schon in der Frühzeit der Weimarer Republik40 hatten die Gerichte entschieden, dass ein staatsfeindliches Unternehmen, jedenfalls ein von Kommunisten ausgehendes, strafbar sei, auch wenn eine konkrete umstürzlerische Absicht nicht bewiesen werden könne und die Erfolgsaussichten nur geringfügig seien.41 Dieselbe Methode hatte sich in das Bukett von Gesetzen gegen »Aufruhr« und »verbrecherischen Syndikalismus« eingeschlichen, die in den Jahren nach der Russischen Revolution von einzelnen USA-Gliedstaaten erlassen wurden. Viel später, in einer Welt, die nun schon unter dem Eindruck der Konsolidierung und Ausbreitung des Bolschewismus stand, wurde diese Lehre vom amerikanischen Richter Learned Hand in seine Marginalglosse zur »offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr« von neuem aufgenommen.42

Derselbe Wandel in der Haltung zeigte sich auf einem nahe verwandten Gebiet. Von den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts bis zum Vorabend des ersten Weltkrieges, in der glücklichen Ära des niedergehenden Absolutismus und des Aufstiegs konstitutioneller Monarchien und liberaldemokratischer Ordnungen, wurde der Unterschied zwischen politischen und gewöhnlichen Straftaten von der öffentlichen Meinung und unter ihrem Druck auch von den Organen der Staatsgewalt oft anerkannt, selten in Frage gestellt. Dass sich der Staat, so wurde argumentiert, gegen seine Feinde sichern müsse, bedeute keineswegs, dass man den erkannten Feind als ehrlosen Schuft brandmarken müsse.43 Dabei mögen gewiss psychologischer und soziologischer Optimismus und romantische Hoffnungen eine Rolle gespielt haben.44 Aber jedenfalls führte diese Haltung dort, wo sie sich durchzusetzen vermochte, dazu, dass dem politischen Delinquenten besondere Vorrechte eingeräumt wurden. Eine besondere Skala sogenannter Ersatzstrafen wurde ersonnen; bisweilen fiel sogar die Todesstrafe weg; eine besondere Form von custodia honesta, der jeder ehrenrührige Beigeschmack abging, wurde geschaffen; unter gewöhnlichen Gefängnisbedingungen wurde den »Politischen« ein Mindestmaß an Sonderbehandlung zugestanden; in der Regel behielten sie die bürgerlichen Ehrenrechte. Seit dem Ersten Weltkrieg ist diese großmütige Haltung überall im Rückgang begriffen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zeigen eine starke Neigung, den politischen Täter in vieler Beziehung, außer vielleicht in Bezug auf Auslieferung, auf die Stufe des gewöhnlichen Kriminellen zu stellen.45 Hin und wieder gibt es Proteste und Zweifel, wenn die Streichung der Sondervorrechte gewichtige Bevölkerungsschichten trifft – wie zum Beispiel im Gefolge der Nachkriegsprozesse gegen Kollaborateure in verschiedenen westeuropäischen Ländern.46 Nur wenige protestierende Stimmen lassen sich indes vernehmen, wenn die Opfer kleineren und weitgehend unpopulären Gruppen am Rande der Gesellschaft angehören.47

In den demokratischen Regierungssystemen ist die neue Gesetzgebung, die ältere Modelle der Unterdrückung und Bestrafung festigte und ausweitete, in zwei Wellen emporgekommen. Die erste Welle überzog Westeuropa am Vorabend des zweiten Weltkrieges und in seinen Anfangsstadien. Die zweite folgte dem Nachkriegsansturm der kommunistischen Expansion; sie nahm ihre endgültige Gestalt in den fünfziger Jahren an und ergriff vor allem die Länder, die vor Beginn der kommunistischen Offensive im Herrschaftsbereich der faschistischen Mächte oder in seiner Nähe gelegen hatten. Eins ist all diesen gesetzgeberischen Neuerungen gemeinsam: Sie beschränken strafbare Handlungen nicht auf die direkte Beteiligung an Bemühungen zum gewaltsamen Sturz der bestehenden Staatsordnung. Indem sie äußere und innere Sicherheit auf einen gemeinsamen Nenner bringen, wollen sie die politische Ordnung vor jeder in der Endwirkung auf eine Revolution gerichteten geistigen, propagandistischen und namentlich organisatorischen Aktivität bewahren.48 Wenn die Gerichte prüfen, wie sich die angewandten Mittel zum gewollten Zweck verhalten, brauchen sie nun nicht mehr die Größe der Gefährdung des Staatsgebildes zu messen oder die Tragweite der den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu untersuchen. Solchen Überlegungen scheint deswegen keine große Bedeutung mehr zuzukommen, weil die zentrale und überragende Gefahr darin gesehen wird, dass es angesichts der spezifischen Funktionsweise der Demokratie nicht möglich sei, die politischen Gegner daran zu hindern, von den demokratischen Rechten und Freiheiten zur Zerstörung von Recht und Freiheit Gebrauch zu machen.

Eben deswegen vermögen einschränkende Kriterien die Unbestimmtheit des neuen Umsturzbegriffes nicht zu korrigieren; eben deswegen wird der Gesamthaltung der angeschuldigten Gruppierung größeres Gewicht beigelegt als den tatsächlichen, mitunter belanglosen Erscheinungsformen eines Handelns, von dem angenommen wird, dass es revolutionär sei. Gelegentlich wird der Versuch gemacht, die Grenzen zwischen loyaler und staatsfeindlicher Opposition genau festzulegen. Das unternimmt zum Beispiel der neue § 88 Absatz 2 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik, indem er dem politischen Charakter dessen, was als »Verfassungsverrat« angesehen werden soll, inhaltliche Bestimmungen zu geben sucht. Auf Grund dieser Bestimmungen wurde schon vor dem Verbot der Kommunistischen Partei die Organisation zentral gelenkter Kampagnen für eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für ein frühes Ableben des Regimes als Gründung und Förderung einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung unter Strafe gestellt.49 Nebenbei machen es die neuen Strafvorschriften unnötig, den Begriff des »hochverräterischen Unternehmens« erweiternd auszulegen. Da der Gesetzgeber einen vollgültigen Ersatz geliefert hat, kann das Gericht jetzt – ein Pyrrhus-Sieg für die Verteidigung – zugeben, dass der Tatbestand eines »bestimmten hochverräterischen Unternehmens« an einen »zeitlich und gegenständlich bestimmten Plan« gebunden sein und mehr umfassen muss als bloß regimefeindliche Propaganda.50 Zu den konkretisierten Bestimmungen über Verfassungsverrat kommen indes nunmehr auch detaillierte Bestimmungen darüber hinzu, was etwaige Propagandabeziehungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen im Inland und Personen oder Institutionen im Ausland gesetzwidrig und strafbar macht.

Da die eigentliche Substanz der staatlichen Autorität ständigen Angriffen ausgesetzt ist, müssen die Träger dieser Autorität über den Schutz der Staatsinstitutionen und des entsprechenden Dekorums wachen. Eine Fülle neuer Bestimmungen bekämpft die Respektlosen, die Übelwollenden, die Widersacher, die Lügen verbreiten. Die zuletzt genannte Spezies kommt nicht selten vor; anstatt die Wirklichkeit so zu nehmen, wie sie ist, und negative Interpretationen der Zustände auszuschlachten, versorgen die der bestehenden Ordnung grundsätzlich feindlichen Gruppen ihre Kundschaft mit einer radikal verzerrten Version der Wirklichkeit: Entweder wissen sie’s nicht besser – oder es kommt ihnen nur auf die vorausberechnete Wirkung an. Dagegen wehren sich die Hüter des Bestehenden. Wer sich an der Spitze der Staatsgewalt oder in ihrer Nähe befindet, wird durch einen höheren Straftarif geschützt, obschon die Vergeltung durch die dem Übeltäter belassene Möglichkeit eingeschränkt sein kann, seine Behauptungen zu beweisen.51 Strafbar ist schon die Beschimpfung oder Verächtlichung der verfassungsmäßigen Ordnung oder ihrer Symbole und Träger als gewollter Ausdruck einer feindseligen Einstellung zur Staatsautorität. Wird die publizistische Herabsetzung bestehender Institutionen als staats- oder verfassungsgefährdend angesehen, so können daraus strafverschärfende Wirkungen entstehen.52

Die aus feindseliger Absicht erfolgende Verbreitung tatsächlicher Behauptungen kann auch dann verderblich sein, wenn sich die Behauptungen als erlogen erweisen lassen; wird aber das Behauptete als wahr erhärtet, so entsteht daraus leicht gefährlicher Sprengstoff von hoher Brisanz. Üble Nachrede, die das Prestige der Machthaber vernichten soll, verkleinert oft den Abstand zwischen den machtlosen Verächtern der Staatsgewalt und denen, die ihnen als Zielscheibe dienen. Zwischen diesen beiden Polen ist das Feld echter politischer Kritik von Wolken verhängt; sie lassen die Lichtstrahlen nicht durch, die Tatsachen von Phantasien und Wünschen trennen könnten. Was da zusammenfließt, auseinanderzuhalten und den Beitrag der böswilligen Verleumdung auszuscheiden, ist nicht einfach. Manche neuen Gesetze vernachlässigen diese Schwierigkeit und zerren legitime Kritik in den Bereich strafbarer Handlungen. So sichert der neue § 109d des westdeutschen Strafgesetzbuches der Bundeswehr einen besonderen Schutz vor Verleumdungen zu: »Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt«, setzt sich einer Gefängnisstrafe aus. Gefängnis droht auch dem, »der solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern.«

Als Kritiker dieser Bestimmung, ihrer Dehnbarkeit und Unbestimmtheit war im Bundestag der sozialdemokratische Sprecher Adolf Arndt aufgetreten, selbst Anwalt, vor dem Richter und Staatsanwalt.53 Ihre Anwendung hätte beinahe zu einem wütenden Zusammenstoß zwischen gläubiger pazifistischer Gesinnung und der offiziellen Regierungshaltung geführt, hätte nicht ein weiser Staatsanwalt das eingeleitete Strafverfahren gegen den Beleidiger der Bundeswehr niedergeschlagen. Denn der Beleidiger war Kirchenpräsident Martin Niemöller, der die Ausbildung zum Soldaten im modernen Heer der Ausbildung von »Kommandos« im letzten Krieg gleichgestellt und als »Hohe Schule für Berufsverbrecher« bezeichnet hatte. Die Staatsanwaltschaft umging die Paragraphenfalle, indem sie feststellte, Niemöller habe »keine unwahren oder gröblich entstellten Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt«, sondern »ein aus den Tatsachenbehauptungen bezüglich der Massenvernichtungswaffen gefolgertes Werturteil« abgegeben, und eine Verurteilung wegen Beleidigung kam nicht in Frage, weil Niemöller niemanden hatte beleidigen wollen und die Staatsanwaltschaft nicht daran zweifelte, dass er seine Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht hatte.54

Mit der Verschärfung der Beleidigungs- und Verleumdungsbestimmungen ist die Fülle der neuen politischen Strafvorschriften nicht erschöpft. Eins der neuesten deutschen Gesetzeswerke, das Sechste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960, sieht in der Aufstachelung »zum Haß gegen Teile der Bevölkerung« einen strafbaren Angriff auf »die Menschenwürde anderer.« Dasselbe Gesetz betritt das gefahrenreiche Terrain des Vorgehens gegen Symbole verbotener Organisationen in der Öffentlichkeit oder in Kommunikationsmedien.55 Zu beachten sind auch die Strafbestimmungen des neuen Artikels 226 des französischen Code Pénal vom Dezember 1958; hier wird den Gerichten der weitestgehende Schutz gegen jede nicht rein technische Kritik gewährt, sofern sie »unter Umständen, die geeignet sind, der Autorität der Justiz oder ihrer Unabhängigkeit Eintrag zu tun«, gerichtliche Handlungen oder Entscheidungen »in Mißkredit zu bringen sucht.«56 Nicht umsonst hat Maurice Garçon, der versierte Praktiker der Advokatur, bemerkt, dass das 18. Jahrhundert viel liberaler gewesen sei: Schließlich habe es Voltaire erlaubt, sich mit heftigen Angriffen auf die Richter für die Rehabilitierung des Andenkens des widerrechtlich verurteilten Calas einzusetzen; erst recht gelte das von den Anfängen des Kampfes um die Freilassung von Dreyfus: die Aktion habe in Angriff genommen werden müssen, lange bevor daran gedacht werden konnte, das für eine Revision des Urteils erforderliche Beweismaterial zusammenzutragen.57

Dass gesetzliches Rüstzeug für die Richter auf Hochtouren produziert wird, besagt nicht notwendigerweise, dass dies Rüstzeug unbedingt Verwendung finden muss. Die Eilarbeit der Gesetzgebungsfabrik ergibt sich aus den Ängsten des Augenblicks; ihre Produkte wirken wie Beruhigungspillen. Anders ausgedrückt: Man entwirft eine Konstruktions skizze, die genaueren Daten wird man je nach Bedarf später einsetzen – oder das Ganze in den Papierkorb werfen. Eine Bestandsaufnahme dieser Gesetzgebung entspricht einer Lagerinventur: Was verkauft werden kann, wird sich später herausstellen. Der Sicherheitsschutz des Staates ist überaus dehnbar. Auf keinem anderen Gebiet gibt es eine größere Kluft zwischen dem, was möglich ist, und dem, was wirklich geschieht; auf keinem anderen Gebiet hängt die Handhabung der Praxis in noch höherem Maße ab von den Erfordernissen der Stunde, den Stimmungen der Bürokratie und der Vorausschätzung von Gewinnen und Verlusten, die sich in der Empfindlichkeit der öffentlichen Meinung und in den Reaktionen der von Sanktionen bedrohten Gruppen niederschlagen.

Das seines demokratischen Ausgleichs sichere England darf glauben, dass es sich leisten kann, mit gesetzgeberischen Regelungen und ihrer Vollstreckung sparsam umzugehen; es kann Sicherheitsmaßnahmen auf den Spionagekomplex beschränken und weitergehende Eingriffe ins politische Leben ausschließen. Sogar angesichts der Gefahr einer Lawine von race riots, Krawallen und pogromartigen Ausschreitungen gegen Menschen von dunklerer Hautfarbe, zeigt die englische Öffentlichkeit beträchtliche Hemmungen, auf den Hebel einer restriktiven Gesetzgebung zu drücken.

In Frankreich weiß sich der bürokratische Apparat dank umfassender Delegation von Befugnissen vor störender parlamentarischer Einmischung geschützt. Neuerdings konnte er es sich sogar gestatten, vorsichtige Bedenken des Conseil d’État gegen seine Versuche willkürlicher Bevormundung unerwünschten politischen Verhaltens in den Wind zu schlagen.58 Neben der jüngsten Neufassung der Sicherheitsgesetzgebung hat er immer größere Berge von mitunter äußerst vagen inhaltlichen Sicherheitsbestimmungen und Verfahrensvorschriften aufgetürmt. Ihre Anwendung erfolgte gewöhnlich in sprunghaften Ausbrüchen; sie ist systematischer geworden, seit sich das Regime bemüht, nicht nur seine Gegner in Nordafrika, sondern auch deren Anhang im französischen Inland zu treffen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat schon 1951 ein umfassendes Netz gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen geschaffen, das sie seitdem ständig vergrößert, um jeden Hasser und jeden Hetzer (etwa Hitlerscher Schattierungen), der sich aus der Zone der gemäßigten Kritik hinauswagen sollte, einzufangen. Bis jetzt ist diese Gesetzgebung überwiegend dazu benutzt worden, die blassen Spuren der politischen Betätigung von Kommunisten systematisch, ohne Aufregung, mit geschäftsmäßiger Routine auszumerzen.

In den Vereinigten Staaten besteht heute, seit die Gewinnung und Nutzung der Atomenergie Tatsache geworden ist, ein neues Gefüge gesetzlicher Bestimmungen, die auf die älteren Spionagebekämpfungsvorschriften aufgepfropft worden sind. Obgleich Verrat besonders schwer bestraft wird, weil der Vertrauensbruch gegenüber der Nation als höchst verwerflich gilt, fehlt in den neuen Bestimmungen die verfassungsmäßige Sicherung, wonach die Verurteilung wegen einer Verratshandlung die Bekundung zweier Augenzeugen voraussetzt. Indes sind die Verratsund Spionagebestimmungen nur selten angewandt worden, vor allem nachdem das Paket der aus Kriegshandlungen resultierenden Fälle, darunter auch der Fälle feindlicher Propagandaagenten amerikanischer Abkunft, seine Erledigung gefunden hatte. Zum Spionage- und Verratskomplex gesellte sich das verfassungsmäßig zwielichtige Gebiet der Aufruhrgesetzgebung der letzten Jahrzehnte; hier gibt es die Verfolgung von Kommunisten wegen Verstoßes gegen das Smith-Gesetz, die fragwürdigen sporadischen Versuche mancher Politiker der einzelnen Gliedstaaten, die fast vergessene Gesetzgebung wieder zur Anwendung zu bringen, und die Inquisitionsmaschine zur Strafverfolgung unergiebiger Zeugen, die aus politischen Gründen die verlangten Auskünfte schuldig bleiben.59 Ob es zur Strafverfolgung und zur Verurteilung kommt, hängt von den Wechselfällen der politischen Konjunktur im Inland und vom Auf und Ab des Ringens in den oberen Bundesgerichten ab.60

Welche Probleme die Anwendung der Sicherheitsgesetzgebung für Stil und Atmosphäre des politischen Lebens mit sich bringt und wie sie das Gesamtklima der politischen Auseinandersetzungen in verschiedenen Ländern beeinflusst, wird in der weiteren Darstellung zu beleuchten sein.

1 P. Cornelius Tacitus: Annalen, I, 72 und 73; III, 22; XVI, 30 f.; vergleiche Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht, Graz, 1955 (unveränderter photomechanischer Nachdruck der Ausgabe von 1899), S. 584 f.

2 Das Urteil wurde zwar vom Appellationsgericht aufgehoben, aber nicht etwa weil die höhere Instanz die weltliche Gerichtsbarkeit für unzuständig angesehen hätte. Sie behalf sich mit der unanstößigsten und unüberprüfbarsten aller Rechtskategorien: Dem streitbaren Kleriker wurde das Fehlen eines schuldhaften Vorsatzes zugutegehalten; siehe Fall Fiordelli, Appellationsgericht von Florenz, Urteil vom 1. März 1958, in: Il Foro Italiano, Jahrgang LXXXIII, Teil II, Sp. 741.

3 Vergleiche das unveröffentlichte Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1959, 9 StE 4/59 (Verurteilung nach § 100e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wegen »Beziehungen« zu »einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches«, die »die Mitteilung von Staatsgeheimnissen … zum Gegenstand hatten«). Die Angeklagte war als Sekretärin beim Landesverband Oder-Neiße der CDU beschäftigt und hatte dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR Informationen aus dem Parteibereich über Personen, Tagungen, Beschlüsse, Wahlvorbereitungen, Reisen und dergleichen mehr übermittelt. Solche Dinge, sagte das Gericht, stellten »für sich allein keine Staatsgeheimnisse« dar; die Angeklagte habe aber »in einer zentralen Stelle der Regierungspartei« gearbeitet, sei dadurch mit Personen zusammengekommen, »denen Staatsgeheimnisse bekannt sind«, und das Ministerium für Staatssicherheit habe damit rechnen können, »daß die Angeklagte im Laufe der Zeit in nachrichtendienstlich noch ergiebigere Stellungen aufrücken würde«. Mit der Verurteilung der Angeklagten wegen potentieller, nicht tatsächlicher Preisgabe von Staatsgeheimnissen benutzt der Bundesgerichtshof die Wand, hinter der das Gesetz Staatsgeheimnisse verwahren wollte, dazu, auch parteiinterne Vorgänge, die in einer Demokratie im weitesten Umfang publik sein sollten, mit einem Geheimnisschutz zu versehen, dessen Missachtung Gefängnis nach sich zieht.

4 Im Jahre 1876 eingefügter § 353a des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (»Arnim-Paragraph«). Karl Binding: Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, Zweiter Band, Zweite Abteilung, Leipzig, 1905, S. 495, nennt dies Bismarcksche Erzeugnis »ein häßliches und totgeborenes Gelegenheitsgesetz«.

5 The Statutes of the Realm. From Original Records and Authentic Manuscripts, printed by command of H. M. King George the Third in pursuance of an address of the House of Commons, Volume III, London, 1816, S. 859.

6 Christoph Heinrich Brecht: Perduellio. Eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im römischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik, München, 1938, S. 191 ff.

7 Corpus iuris civilis, Iustiniani digesta. XLVIII, IV, 11.

8 Frederick Pollock und Frederick William Maitland: History of English Law before the Time of Edward I, Band 2, Cambridge, 1895, S. 501.

9 Pollock/Maitland: Ebda., S. 505. Vergleiche auch Heinrich Mitteis: Politische Prozesse des frühen Mittelalters in Deutschland und Frankreich (Jahrgang 1926/27 der Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophischhistorische Klasse), Heidelberg, 1927, insbesondere den Bericht über den Prozess des Markgrafen Ekbert von Meißen, S. 41; über die Unbestimmtheit des fränkischen Infidelitätsbegriffes siehe Victor Ehrenberg: Commendation und Huldigung nach fränkischem Recht, Weimar, 1877, S. 116 f.

10 Mommsen: Römisches Strafrecht … (siehe oben Anmerkung 1), Viertes Buch, 1. Abschnitt, II, S. 550 f.

11 Armand Du Plessis, Cardinal Duc de Richelieu: Maximes d‘État, ou Testament Politique, Teil 2, Paris, 1764, S. 27 f.

12 Thomas Baily Howell (Hg.): A Complete Collection of State Trials and Proceedings for High Treason and Other Crimes and Misdemeanors from the Earliest Period to the Present Time, Band XII (1687 - 1696), London, 1812, S. 427. Vergleiche die Darstellung des Prozesses und seiner Vorgeschichte bei T. B. Macaulay: History of England from the Accession of James the Second, Kapitel VIII (in den deutschen Übersetzungen von Friedrich Bülau in Band 2, Leipzig, 1849, von Heinrich Paret in Band 3, Stuttgart, 1850, von Wilhelm Beseler in Band 3, Braunschweig, 1854).

13 James Boswell: Life of Johnson, Band II, London: Routledge & Sons, ohne Jahr {1890}, Kapitel VII {1773}.

14 Schon 1610 hatte diese Unterscheidung Farinacius (Prospero Farinacci) vorgeschwebt, ohne dass er versucht hätte, sie systematisch anzuwenden; vergleiche Johannes Martin Ritter: Verrat und Untreue an Volk, Reich und Staat, Ideengeschichtliche Entwicklung der Rechtsgestaltung des politischen Delikts in Deutschland bis zum Erlass des Reichsstrafgesetzbuchs (Schriften der Akademie für Deutsches Recht, Gruppe Strafrecht und Strafverfahren, Nr. 12), Berlin, 1942, S. 244, Anmerkung 423.

15 Howell: A Complete Collection of State Trials … (siehe oben Anmerkung 12), Band XXIV, London, 1818, S. 1371.

16 Er hätte verurteilt werden können, wenn sich die Anklagebehörde weise Zurückhaltung auferlegt und ihn nur des Aufruhrs angeklagt hätte; siehe William H. Holdsworth: History of English Law, Band XIII, London, 1952, S. 163.

17 James Stephen: A History of the Criminal Law of England, Band II, London, 1883, S. 283.

18 Eine ausführliche Darstellung des kläglichen Verlaufs dieses kurzlebigen Vorspiels zur späteren amerikanischen Aufruhrgesetzgebung findet sich bei James Morton Smith: Freedom’s Fetters. The Alien and Sedition Laws and American Civil Liberties (in der Schriftenreihe: Cornell Studies in Civil Liberties), Ithaca, New York, ohne Jahr {Copyright 1956}, insbesondere S. 159 ff.

19 Über die Entwicklung der Verratsgesetzgebung in den Vereinigten Staaten siehe Willard Hurst: »Treason in the United States«, in: Harvard Law Review, Jahrgang LVIII, S. 226-272 (Heft 2, Dezember 1944), S. 395-444 (Heft 3, Februar 1945) und S. 806-857 (Heft 6, Juli 1945). Sogar in der äußersten Notlage der Bürgerkriegszeit zeigte die amerikanische Rechtsprechung ein nicht geringes Geschick darin, Landesverratskonstruktionen aus dem Wege zu gehen; siehe James Garfield Randall: Constitutional Problems under Lincoln, neubearbeitete Auflage, Urbana (Illinois), 1951, S. 91.

20 Zum Teil lässt sich diese Entwicklung an Hand der Darstellung von Ritter: Verrat und Untreue … (siehe oben Anmerkung 14), verfolgen.

21 Seit Ende des 19. Jahrhunderts als Hochverrat bezeichnet und damit – wenigstens im deutschen Sprachbereich – auch terminologisch vom Verrat an der äußeren Sicherheit des Staates abgehoben.

22 Siehe die Schlussansprache Pennefathers an die Geschworenen in John E. P. Wallis (Hg.): Reports of State Trials, N.F., Band V, London, 1893, S. 622 (Queen v. O’Connell and others); vergleiche Robert Brendan McDowell: Public Opinion and Government Policy in lreland, 1801-1846 (Studies in Irish History, Band V), London, o. J. (Copyright 1952).

23 Betont wurde das Fehlen »spezifischer Straftaten«, und außerdem bemängelten die law lords Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung der Geschworenenliste; siehe McDowell: a.a.O., S. 94.

24 Vergleiche Mark Hovell: The Chartist Movement, edited and completed by T. E. Tout, London/New York, 1918.

25 Das zeigte sich vor allem im berühmten Fall der Bull-Ring-Versammlung in Birmingham 1839; siehe Queen v. Collins in John Macdonell (Hg.): Reports of State Trials, N.F., Band III, London, 1891, S. 1150.

26 Vergleiche F. C. Mathers: »The Government and the Chartist«, in: Asa Briggs (Hg.): Chartist Studies, London, 1919, Kapitel XII, S. 372-405, insbesondere 384, 395.

27 Das italienische Strafgesetzbuch von 1889 (als Kodex Zanardelli bekannt) hebt diese Unterscheidung hervor, indem es im Rahmen des Abschnitts, der sich mit Verbrechen gegen die Staatssicherheit befasst, zwei Komplexe, delitti contro la patria und delitti contro i poteri dello stato, gesondert behandelt; zitiert nach: Progetto del Codice Renale per il Regno d’Italia, presentato alla Camera dei Deputati, Rom, 1888, S. 258 und 268.

28 Vergleiche P{olydore-Jean-Étienne} Fabreguettes: Traité des Délits politiques et des Infractions par la parole, l‘écriture et la presse, Band 2, Nr. 407, Paris, 1901, S. 745 ff.

29 Vergleiche Albert Friedrich Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 15., verbesserte und vermehrte Auflage, Leipzig, 1888, S. 362 ff. Über die außerordentliche Schärfe der überaus persönlichen Angriffe auf die französischen Präsidenten und Regierungschefs in den neunziger Jahren und die Erfolglosigkeit ihrer Verfolgung vor Geschworenengerichten berichtet eingehend Maurice Garçon: Histoire de la Justice sous la IIIième République, Band 3: La Fin du Régime, Paris, 1957. Seitdem sind sowohl die Beleidigungsdelikte als auch die gesamte gerichtliche Überwachung der Druckerzeugnisse der Zuständigkeit der Schwurgerichte entzogen und den Tribunaux Correctionnels, denen keine Laienbeisitzer angehören, übertragen worden; vergleiche Roger Pinto: La Liberté d‘Opinion et d‘Information. Contrôle jurisdictionnel et contrôle administratif, Paris, ohne Jahr {1955}, S. 182 f.

30 Karl Birkmeyer und Fritz von Calker (Hg.): Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Vorarbeiten zur deutschen Strafrechtsreform. Besonderer Teil, Band I, Berlin, 1906, S. 587.

31 Justus Olshausen {Senatspräsident am Reichsgericht}, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich {zuerst 1879 - 1883}, Band I, 8., umgearbeitete Auflage, Berlin, 1909, Teil II, Abschnitt 2, Erläuterungen zu § 95, S. 405.

32 Der Justizminister der österreichischen Monarchie, der renommierte Strafrechtslehrer Julius Glaser, Kleine Schriften zum Strafrecht, 2., umgestaltete Auflage, Wien, 1883, S. 805 f., meinte allen Ernstes, Majestätsbeleidigungsverbrechen dürften – ähnlich wie Gotteslästerungsdelikte – nicht als politische Straftaten angesehen werden und müssten demnach der Zuständigkeit der Schwurgerichte entzogen bleiben.

33 Vergleiche Friedrich Meinecke: Die Idee der Staatsräson in der neueren Geschichte, Zweites Buch, München/Berlin, 1924, Fünftes Kapitel: »Friedrich der Große«.

34 Besonders anschaulich ist die Zweideutigkeit einer Situation, in der die alten Werte zerfallen und neue Werte sich noch nicht durchgesetzt haben, von Ernst B. Haas: The Uniting of Europe. Political, Social and Economic Forces, 1950 - 1957, Stanford (Californien), 1958, insbesondere S. 352 ff., herausgearbeitet worden.

35 Morton Grodzins: The Loyal and the Disloyal: Social Boundaries of Patriotism and Treason, Chicago, 1956; namentlich in Kapitel 2 (S. 20-39) werden die Komponenten der nationalen Treuehaltungen untersucht.

36 Eine Zusammenstellung amtlicher deutscher Urkunden aus dieser versunkenen Zeit ist vor einigen Jahren in der DDR veröffentlicht worden: Walter Nissen: »Quellenmaterial«, in: Leo Stern (Hg.): Die Auswirkungen der ersten Russischen Revolution von 1905 -1907 auf Deutschland, Bd. 2/I der Reihe: Archivalische Forschungen zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung {Ost-} Berlin, 1954, S. 204-222, 262-277.

37 Verordnung Nr. 60-529 vom 4. Juni 1960 in: Journal Officiel de la République Française, Jahrgang 92, S. 5107-5119 (Nr. 132, 8. Juni 1960). Über die weite Auslegung der einschlägigen Begriffe in der Rechtsprechung der Militärgerichte siehe Pinto: La Liberté … (siehe oben Anmerkung 29), und die umfangreiche polemische Literatur um den Fall Henri Martin, zum Beispiel Jean-Paul Sartre und andere: L‘Affaire Henri Martin, 8. Auflage, Paris, 1953. Die mangelnde Präzision der Beschuldigungen und die Abgabe allzu vieler Fälle an die Militärgerichte kritisiert Émile Garçon: Code pénal annoté, Neubearbeitung von Marcel Rousselet, Maurice Patin und Marc Ancel, Band I, Paris, 1952, Buch III, Kapitel I, Art. 76, Nr. 126-130, S. 317 f.

38 Vergleiche Pierre Achille Papadatos: Le Délit politique. Contribution à l’étude des crimes contre l’État, jur. Diss., Genf, 1954, Kapitel III, S. 142-166, wo die neuere Staatsschutzgesetzgebung vor allem der Schweiz und Griechenlands ausführlich behandelt wird.

39 Die jüngste französische Ad-hoc-Gesetzgebung, die erweiternde Auslegung alt vertrauter Begriffe (zum Beispiel Gefährdung der Gebietsintegrität) und ihr mehrdeutiger Gebrauch in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden neuerdings in einem instruktiven vergleichenden Handbuch der staatsbürgerlichen Freiheiten durchleuchtet, dessen Material sich auf Frankreich, die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik Deutschland erstreckt: Frede Castberg: Freedom of Speech in the West, A Comparative Study of Public Law in France, the United States and Germany, New York, 1960.

40 Näheres darüber weiter unten in Kapitel V.

41 Einer scharfen, aber erfolglosen Kritik wurde diese Praxis vom Hamburger Straf rechtslehrer Moritz Liepmann: Kommunistenprozesse. Ein Rechtsgutachten, München, 1928, unterzogen.

42 Siehe weiter unten Kapitel IV.

43 Über die Ansichten, die im 19. Jahrhundert als klassisch galten, siehe Joseph Ortolan: Eléments de Droit pénal, 5. Auflage, Neubearbeitung von Albert Desjardins, Band 1, Paris, 1886, Teil 2, Titel III, Kapitel II, Nrn. 707 ff., S. 308 ff.

44 Über einschlägige Probleme siehe weiter unten Kapitel VI, Abschnitt 4.

45 Diesen Wandel beschreibt Marc Ancel: »Le crime politique et le droit pénal du XXe siècle«, in: Revue d’Histoire Politique et Constitutionelle, Jahrgang 2, S. 87-104 (Nr. 1, Januar/März 1938).

46 Vergleiche die vorsichtige Kritik von Garçon: Code pénal …, (siehe oben Anmerkung 37), Band I, Buch III, »Généralités«, Nr. 163, S. 265. Erst in der Verordnung vom 4. Juni 1960, Art. 18 und 19, ist die Unterscheidung zwischen der détention genannten politischen und der réclusion genannten kriminellen Haftstrafe wiederhergestellt worden. Wie es in der Praxis mit der politischen Haft aussieht, kann man an einer Unterredung des Le Monde-Gerichtsberichterstatters Jean-Marc Théolleyre mit Justizminister Foyer entnehmen: »Une déclaration au Monde de M. Jean Foyer sur les condition de détention des ›activistes‹«, in: Le Monde, Jahrgang 19, Nr. 5508, 3. Oktober 1962, S. 4, Sp. 1-3.

47 Bei der Bundestagsberatung der neuen Gesetzgebung gegen politische Gegner (Strafrechtsänderungsgesetz) wurde das Problem von einem Redner wenigstens berührt: Hans Ewers (DP) in: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte, Band 8, S. 6481 (160. Sitzung vom 11. Juli 1951). Da heißt es: »Der reine Überzeugungstäter ist kein gemeiner Verbrecher, er mag ganz rechts oder links stehen. Hat er aus reiner Überzeugung gehandelt, so ist ihm mit Mitteln eines kriminalen Strafvollzugs nicht beizukommen …« Einen Widerhall gab es im Bundestag nicht. Seitdem haben allerdings Rechtsanwälte, die sich der Opfer der neuen Politik annehmen, ihre Stimmen erhoben: Gustav W. Heinemann und Diether Posser: »Kritische Bemerkungen zum politischen Strafrecht in der Bundesrepublik«, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 12, S. 121-127 (Heft 4, 23. Januar 1959), üben Kritik sowohl an der Gesetzgebung als auch an der Rechtsprechung.

48 Bei der zweiten Lesung des (ersten) Strafrechtsänderungsgesetzes wurde das im Bun destagsplenum sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, insbesondere von einem der Be richterstatter des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, dem CDU-Abgeordneten Prof. Dr. Eduard Wahl; siehe Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte, Band 8, S. 6504 (158. Sitzung vom 9. Juli 1951).

49 Siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 1954, StE 68/52 und 11/54, in {Bundesanwalt Dr. Walter Wagner (Hg.):} Hochverrat und Staatsgefährdung. Urteile des Bundesgerichtshofes, {Band I,} Karlsruhe, 1957, S. 19-73.

50 Ebda., S. 55 ff., 66.

51 Besonderen Schutz für politisch exponierte Personen gewähren in Deutschland der 1951 eingeführte § 187a des Strafgesetzbuches und in Frankreich Art. 26-35 der Verordnung vom 6. Mai 1944; Art. 35c schließt jedoch den Wahrheitsbeweis aus, wenn die behauptete Tatsache das Privatleben der beleidigten Person betrifft oder sich auf Vorgänge bezieht, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Der letzte Teil der Bestimmung beschwört unzählige Auslegungsschwierigkeiten herauf. Siehe Journal Offciel de la République Française, Jahrgang 76, Seite 402 f. (Nr. 42, 20. Mai 1944).

52 Vergleiche § 93 des deutschen Strafgesetzbuches in der Fassung von 1953. Nach dieser Strafvorschrift verurteilte der Bundesgerichtshof einen parteipolitisch nicht organisierten früheren Nationalsozialisten, der 1953 - 1956 Broschüren zur Verteidigung und Verherrlichung der nationalsozialistischen Politik, vor allem auch ihrer antisemitischen Grundhaltung, verfasst und vertrieben hatte. Das Urteil lautete auf zwei Jahre Gefängnis wegen Herstellung und Verbreitung staatsgefährdender Schriften; siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1957, 1 StE 6/57, in {Bundesanwalt Dr. Walter Wagner (Hg.):} Hochverrat und Staatsgefährdung. Urteile des Bundesgerichtshofes, Band II, Karlsruhe, 1958, S. 159-185. In einem stabilen verfassungsmäßigen Regime wäre man geneigt, solche Auslassungen und Publikationen, namentlich wenn sie von isolierten Einzelpersonen ausgehen, als den Preis anzusehen, den man bedauerlicherweise für die Freiheit der Meinungsäußerung zu zahlen hätte. Die deutsche Empfindlichkeit gegenüber mündlichen und schriftlichen Äußerungen extrem antisemitischer Natur, besonders wenn sie die Untaten des Hitler-Regimes preisen, ist die Folge der jüngsten geschichtlichen Erfahrung; ihr entspringt die gegenwärtig fast einhellige Entschlossenheit, jeden Wiederholungsversuch mit allen Mitteln zu verhindern.

53 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Stenographische Berichte, Band 35, S. 10910-10920 (191. Sitzung vom 7. Februar 1957).

54 Siehe den Wortlaut des Einstellungsbeschlusses des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Frankfurt vom 20. Mai 1959: »Vom Recht auf eigene Überzeugung«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, D-Ausg., Nr. 120 vom 27. Mai 1959, S. 9, Sp. 1-4.

55 Bundesgesetzblatt, 1960, Teil 1, S. 478.

56 Verordnung Nr. 58-1298 vom 23. Dezember 1958, Journal Officiel de la République Française, Jahrgang 90, S. 11761 (Nr. 300, 24. Dezember 1958).

57 Maurice Garçon: »De l‘lnfaillibilité de la Justice«, in: Le Monde, Jahrgang 11, Nr. 532, Sélection Hebdomadaire, 25. - 31. Dezember 1958, S. 5.

58 Eine Übersicht über diese französische Ad-hoc-Gesetzgebung gibt Paul Thibaud: »Les Attein tes à la Sûreté des Français«, in: Esprit, Jahrgang 29, S. 353-380 (Nr. 293, März 1961).

59 Nach einigen Schwankungen – wie zum Beispiel in den Fällen Watkins v. United States, United States Reports, Volume 354 (1957), S. 178-233, und Sweezy v. New Hampshire, ebda., S. 234-270, – hatten in den letzten Jahren die folgenden mit 5 gegen 4 Stimmen gefassten Entscheidungen des Obersten Gerichts den inquisitorischen Vernehmungsfischzügen mit Strafverfolgung wegen Ungebühr erneute Daseinsberechtigung verliehen: Barenblatt v. United States, a.a.O., Volume 360 (1959), S. 109 ff.; Uphaus v. Wyman, ebda., S. 72 ff.; Braden v. United States, a.a.O., Volume 365 (1961), S. 431 ff., und Wilkinson v. United States, ebda., S. 399 ff. Seitdem sind jedoch Personalveränderungen im Obersten Gericht vor sich gegangen, die sich in einer sichtbaren Wendung in der Rechtsprechung auswirken.

60 Die umfangreiche Literatur über die amerikanische Rechtsprechungspraxis lässt sich an Hand der ausführlichen Kommentare und bibliographischen Nachweise bei Thomas I. Emerson und David Haber (Hg.): Political and Civil Rights in the United States. A Collection of Legal and Related Materials, 2. Auflage, Buffalo, New York, 1958, verfolgen.

Politische Justiz

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