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Vorwort

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Vor einer Missdeutung des Titels des vorliegenden Buches braucht der deutsche Leser kaum gewarnt zu werden. Im Gegensatz zum englischen oder französischen justice hat das Wort »Justiz« die ursprüngliche Bedeutung des lateinischen iustitia weitgehend eingebüßt; es bezeichnet nicht in einem höheren Sinne Gerechtigkeit, sondern faktisch nur noch das, was das organisierte Gebilde Staat auf dem Gebiet der Gerechtigkeit und des Rechts (oder der Rechte) tut, eine ganz konkrete »Rechtspflege«, deren Inhalt durch das bestimmt wird, was das jeweilige Staatsgebilde darstellt. Es geht dem Wortsinn nach weniger um Gerechtigkeit als um administration of justice, um die Anwendung bestimmter geronnener Rechtsvorstellungen, um die Verwaltung gegebener Rechtsverhältnisse; so kann »Justiz« mitunter sehr nahe an das lateinische iustitium herankommen, das einen Stillstand in der Abwicklung rechtlicher Dinge andeutet und zur Außerkraftsetzung aller Gerechtigkeit ausarten kann.

An den deutschen Leser tritt infolgedessen gar nicht erst die Versuchung heran, »politische Justiz« mit politischer Gerechtigkeit, also mit der Suche nach einer idealen Ordnung menschlichen Zusammenlebens gleichzusetzen, in deren Rahmen sich alle Angehörigen des Gemeinwesens in ständiger gemeinschaftlicher Anstrengung um die größtmögliche Vervollkommnung ihrer politischen Lebensform bemühen. Dass der Begriff »politische Justiz« auf den dubiosesten Abschnitt der »Rechtspflege« angewandt wird, in dem die Vorkehrungen und Einrichtungen des staatlich betreuten Rechts dazu benutzt werden, bestehende Machtpositionen zu festigen oder neue zu schaffen, entspricht dem traditionellen Sprachgebrauch und hat nichts Zynisches an sich. Das griechische Ideal tritt in dieser Ebene nur noch schärfer profiliert hervor, weil Justiz in politischen Dingen so viel schwindsüchtiger ist als in allen anderen Bezirken der Rechtsprechung, weil sie hier so leicht zur Farce werden kann.

Wenn sich die Politik der Vorrichtungen der Justiz bedient, geht sie gewisse Verpflichtungen ein, auch wenn sie nicht klar abgrenzt, ja vielleicht von vornherein nicht zu erfüllen gedenkt. Die ihrem Wesen nach zufällige und widerspruchsvolle Verbindung von Politik und Justiz birgt beides in sich: Verheißung und Verhängnis.

Das vorliegende Buch will das vielschichtige Problem der politischen Justiz darstellen und erhellen. Es ist weder eine Geschichte der politischen Justiz noch eine erschöpfende Sammlung ihrer besonders erwähnenswerten »Fälle« und Episoden; hier wird nicht das Panorama der wichtigsten politischen Auseinandersetzungen, die über die Bühne der Gerichte gegangen sind, nachgezeichnet, sondern der Versuch unternommen, den politischen Inhalt von Machtkämpfen zu der Rechtsform in Beziehung zu setzen, in der sich »Fälle« präsentieren. Zum Beispiel habe ich darauf verzichtet, den Fall Dreyfus zu erörtern, der immer noch als die cause célèbre der politischen Justiz in der neueren Zeit gilt. Im Grunde war Dreyfus ein karrierebeflissener Militärbürokrat, dem jegliches Verständnis für die Konflikte und Widersprüche seiner Zeit abging; in den Irrgarten der politischen Justiz war er unschuldig, ohne eigenes Zutun hineingeraten: ein bloßer Statist in dem historischen Schauspiel, in dem sich sein Schicksal entscheiden sollte.

Er hatte keinen Anteil an dem großen Drama aller Zeiten, auch unserer Zeit, in dem es darum geht, inwieweit die bestehenden Gewalten die Unterwerfung, den Gehorsam derer verlangen dürfen, die ihren moralischen Anspruch und ihre Zukunftsperspektive nicht anerkennen. In diesem Drama sind die Mitwirkenden bisweilen mutig und heldenhaft, bisweilen ängstlich und verwirrt, nie aber unschuldig,1 mögen sie sich als Politiker oder Meinungsbeeinflusser geben, als Beamte oder Richter, als Anwälte, Verschwörer oder Revolutionäre. Der Moskauer Hauptankläger Vyšinskij und der große Angeklagte Bucharin, der New Yorker Richter Medina und seine kommunistischen Widersacher, die französischen Militärgerichte und die FLN-Kämpfer auf der Anklagebank mitsamt ihren Bewunderern in der französischen Öffentlichkeit, sie alle kannten den wahren Inhalt der Anklage und den wahren Inhalt der gegen sie gerichteten Argumente; sie wussten, dass beides nur politische Systeme symbolisierte, Systeme von gestern, heute oder morgen, und dass sie alle, Ankläger und Angeklagte, je ein bestimmtes System verkörperten und vertraten.

Je nach Augenblicksbedürfnissen können Anklagebehörde und Verteidigung das, was die Anklagepunkte und die Anklagewiderlegung mit ihrem wirklichen politischen Sinngehalt verbindet, energisch in den Vordergrund rücken oder nach Kräften verschleiern. Je nach der Situation können die Angeklagten von der Unausweichlichkeit ihres kommenden Sieges überzeugt sein, sich in Positur setzen, um der Nachwelt das erwünschte heroische Bild zu übermitteln, oder verzweifelt daran arbeiten, jede Erinnerung an das, was sie einst getan oder gedacht hatten, auszulöschen. Wer das Material kritisch sichten will, kann nur die Referenzen und Leistungen aller Beteiligten unter die Lupe nehmen, ihre Methoden und Voraussetzungen prüfen, ihre Ansprüche und Gegenansprüche miteinander vergleichen.

Die Literatur über politische Justiz ist unübersehbar. Jeder neue Prozess, der irgendwo auf dieser Erde gegen einen wirklichen oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung geführt wird, öffnet die Schleusen literarischer Polemik und füllt die Bücherborde. Wer ein besonderes Interesse zu vertreten hat, unterlässt es nicht, auch noch sein Scherflein beizutragen, sei es in der individualisierten Fassung, die im Westen üblich ist, sei es in der schablonenartigen Form der kommunistischen Martyrologien und Pauschalanklagen. Es fehlt auch nicht an Publikationen der Verbände zum Schutz staatsbürgerlicher Freiheiten und der westlichen und östlichen Juristenorganisationen mit internationalem Geltungsanspruch. Gerade die Sachwalter der Juristenvereine eilen von Land zu Land, um jeweils die Verstöße der Gegenseite anzuprangern. Sie organisieren Protestaufrufe, stellen Fragebogen zusammen und sammeln Auskünfte, um zu zeigen, wie weit es die verschiedenen Länder mit der so schwer fassbaren Rechtsstaatlichkeit oder »Gesetzlichkeit« gebracht haben, auf deren Verankerung in ihren Verfassungen und Verhaltensgrundsätzen sie sich alle berufen.

Hinzu kommen die gelehrten Interpreten des geltenden Rechts und die nicht minder gelehrten Kommentatoren der Rechtsprechung. Von ihrer autoritativen juristischen Exegese sind sie freilich nicht mehr ganz so eingenommen wie ehedem. Da sie nicht mehr den Anspruch darauf erheben, aus der logischen Analyse der Texte unverbrüchliche Vorschriften ableiten zu können, versuchen sie nur noch, in die für den Tagesgebrauch bestimmte Auslegung der wechselnden Bestimmungen einen gewissen logischen Zusammenhang hineinzubringen. Manchmal sieht es so aus, als sei der Richter, das Hauptorakel des Gesetzes, sogar schon geneigt, ganz und gar darauf zu verzichten, die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen; zum mindesten ist er, wenn er dem unbeständigen Geschäft des Staatsschutzes obliegt, versucht, weniger der Partitur zu folgen als nach dem Gehör zu spielen: dann wird der Rechtsgrundsatz vom Lärm der Augenblickserfordernisse übertönt. Schließlich wären die Rechtstheoretiker zu erwähnen: Nicht selten steht ihr intellektueller Aufwand im umgekehrten Verhältnis zu dem Einfluss, den sie auf die Alltagspraxis ausüben. Theorie und Praxis gehen verschiedene Wege.

In sich selbst ist das Auseinanderklaffen von Theorie und Praxis noch kein ausreichender Grund, über das Wesen der Gerechtigkeit keine Erörterung anzustellen. So mancher Leser mag es als unbefriedigend empfinden, dass ich solche fundamentalen Fragen nur aufwerfe, wenn sie sich bei der Behandlung eines konkreten Gegenstandes zwingend aufdrängen. Wie sollte man sich mit politischer Justiz beschäftigen können, ohne nach Gerechtigkeitsprinzipien Ausschau zu halten, an denen die Handlungen der Machthaber und die sie begleitenden Rechtfertigungskonstruktionen ebenso gemessen werden können wie die Taten, Ziele, Absichten und Ideologien ihrer Opfer? Dazu ist einiges anzumerken.

In einem stets wechselnden Maße ist die politische Justiz an die Interessen der jeweiligen Machthaber gebunden. Dennoch muss sie in gewissem Umfang die Billigung der Allgemeinheit, mindestens aber eines überwiegenden Teils der Bevölkerung anstreben. Findet sie diese Billigung nicht, so stößt sie – auf lange Sicht gesehen – ins Leere. In dieser Doppelrolle wurzelt der unaufhebbare Widerspruch, der aller politischen Justiz innewohnt: Sie muss, ohne die Machtverwirklichung zu durchkreuzen, die Macht so legitimieren, dass die Aussicht, die Bevölkerung für die Anerkennung des Machtgebildes zu gewinnen, nicht gefährdet wird oder wenigstens die geringstmögliche Beeinträchtigung erfährt.

Rechtskategorien, mit deren Hilfe politische Machtgebilde anerkannt oder verworfen werden können, stehen seit Jahr und Tage zur Genüge bereit. Von welchen Vorstellungen sich die Masse der Staatsbürger bei ihrer Zustimmung zu einem bestimmten Machtgebilde oder bei ihrer Ablehnung dieses Machtgebildes leiten lässt, ist indes eine Frage, die darüber weit hinausgeht und die außerordentlich komplex ist. Es wäre vermessen, wollte ich sie in diesem Buch beantworten. Ob sich diese Vorstellungen in bestimmten Situationen mit den Anerkennungs- und Verwerfungskategorien decken, die die Rechtslehre zur Verfügung stellt, und inwieweit sie sich überhaupt mit diesen Kategorien vereinbaren lassen, steht wiederum auf einem anderen Blatte.

Die von mir unternommene Schilderung und Kategorisierung der typischen Abläufe der politischen Justiz ersetzt weder eine Untersuchung der Kategorien der Rechtslehre noch eine systematische Erforschung des Verhältnisses dieser Kategorien zu den Legitimierungskriterien, die in dieser oder jener geschichtlichen und gesellschaftlichen Situation bei der Gesamtbevölkerung oder bei einzelnen ihrer Schichten den Vorrang behaupten.

Ich hatte mir eine bescheidenere Aufgabe gestellt: die konkrete Beschaffenheit und Zweckbedingtheit der politischen Justiz in bestimmten politischen und gesellschaftlichen Situationen, in denen an sie appelliert wird, zu beleuchten. Dieser Aufgabe kommt ein nennenswerter Vorteil zugute: der Streit um die konkrete Fixierung von Gerechtigkeitskriterien verweist, wenn auch manchmal in indirekter und verwickelter Form – bei Naturrechtlern nicht weniger als bei Rechtspositivisten –, auf dieselben Kategorien zurück, mit denen politische Kämpfe ausgetragen werden. Könnte nicht der Spiegel, den eine Analyse der politischen Justiz allen Beteiligten vorhält, ein anspruchsloserer, aber auch weniger widerspruchsvoller Anreiz zur Selbstprüfung sein?

An dieser Stelle kann ich unmöglich allen danken, die mir ihren Beistand geliehen haben. Dankbar erwähne ich die Unterstützung der Rockefeller Foundation und das Interesse, das ihr jetziger geschäftsführender Vizepräsident Dr. Kenneth W. Thompson meiner Arbeit entgegengebracht hat. Professor Dr. Karl Loewenstein hatte die Rohfassung des Manuskripts gelesen und mir mit seiner erschöpfenden Kritik wertvolle Winke gegeben, die der endgültigen Gestalt des Buches zugutegekommen sind. Die Hilfsbereitschaft Dr. Edmond Janns und seiner Mitarbeiter in der rechtswissenschaftlichen Abteilung der United States Library of Congress hat meine Streifzüge durch deren Schätze überaus ertragreich und erfreulich gemacht. Dem Museum Busch-Reisinger in Cambridge (Massachusetts) verdanke ich die freundliche Erlaubnis, die Zeichnung von George Grosz zu benutzen.

Mein Freund Dr. A. R. L. Gurland, jetzt Professor für Wissenschaftliche Politik an der Technischen Hochschule Darmstadt, hatte mir in den Anfangsstadien der Arbeit mit vielen kritischen Anregungen und redaktionellen Ratschlägen geholfen. Er hat es dann auf sich genommen, meinem englischen Text eine deutsche Fassung zu geben. Diese Fassung wird jetzt dem Leser vorgelegt. Der englische Text ist, soweit das möglich war, für die deutsche Ausgabe ergänzt, Mängel der amerikanischen Ausgabe sind ausgemerzt worden. Vor allem sind Quellenapparat und Registerteil dank der Sorgfalt und Beharrlichkeit Professor Gurlands und seiner Mitarbeiter, Dipl.-Soz. Rudolf Billerbeck und Assessor Jürgen Seifert, in einer Weise gestaltet worden, die dem deutschen Leser das Auffinden der Quellen und die kritische Auseinandersetzung mit dem von mir vorgelegten Material wesentlich erleichtert. Die mühevolle mehrstufige Herstellung des deutschen Buchmanuskripts wurde dankenswerterweise von cand. phil. Johanna Struckmeier und Frau Helga Bill besorgt.

Einige Abschnitte des Buches hatten deutschen Beiträgen zugrunde gelegen, die ich vor der Fertigstellung des vorliegenden Bandes veröffentlicht habe: in den Publikationen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Geisteswissenschaften, Heft 82 (Westdeutscher Verlag, Köln-Opladen 1959), im Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 85 (H.1, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen Juni 1960), in Politische Vierteljahresschrift, Jahrgang 2 (Heft 4, (Westdeutscher Verlag), Köln-Opladen Dezember 1961), und in Staatsverfassung und Kirchenordnung. Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1962. Sie erscheinen hier in revidierter, zum Teil nicht unwesentlich veränderter Fassung.

Da seit der Veröffentlichung der amerikanischen Ausgabe zwei Jahre vergangen sind, habe ich dem deutschen Text als Kapitel XII einen Nachtrag hinzugefügt, der neuere Entwicklungen und markante Ereignisse aus dieser für die Phänomene der politischen Justiz nicht ganz unwichtigen Zeit Revue passieren lässt. Im September 1963 abgeschlossen, hinkt natürlich auch dieser Nachtrag dem tagtäglichen Geschehen nach. Er berücksichtigt weder die entscheidende Gleichgewichtsverschiebung in Südafrika noch neuerliche Verschlechterungen in der internationalen Asylrechtspraxis. Veränderungen, die der Tag mit sich bringt, unterstreichen die ärgerliche Vorläufigkeit aller Nachtragsbilanzen. Einstweilen muss es dabei bleiben: es wäre verfrüht, jetzt schon eine neue Bilanz zu ziehen.

Columbia University, New York, im Frühjahr 1964 O.K.

1 Dem Problem der Todesstrafe habe ich in diesem Buch keine ausdrückliche Behandlung gewidmet. Dem Leser, der sich für meine Meinung über die Vernichtung von Menschenleben im Zusammenhang mit dem Komplex »politische Justiz« interessiert, will ich sie gleichwohl nicht vorenthalten: 1. Das Recht, im Kampf um ein politisches System oder bei der Verteidigung eines politischen Systems Menschen zu töten, setzt voraus, dass man von den unermesslichen Vorzügen dieses Systems unerschütterlich überzeugt ist. 2. Wenn es auf unserem Planeten ein System gibt, das eine so enorme Macht verdiente, habe ich von seiner Existenz – das kann freilich eine Bildungslücke sein – noch nichts erfahren. Möglicherweise kämen solche Befugnisse einer Weltregierung deswegen zu, weil sie es nicht nötig hätte, von ihnen Gebrauch zu machen. (Auch das kann natürlich eine Illusion sein.) Solange es eine Weltordnung von dauerhaftem Bestand nicht gibt, könnte man sich als Träger solcher Befugnisse allenfalls einen umfassenden Mächtezusammenschluss vorstellen, dem zum mindesten die antagonistischen Machtblöcke der Gegenwart angehören müssten. 3. Nicht selten geben politische Systeme jedweder Observanz vor, dass sie Gegner nur aus Notwehr umgebracht haben oder werden umbringen müssen. Häufig ist diese Begründung offenkundig unwahr; aber je seriöser sie präsentiert wird, umso gründlicher entzieht sie sich der Nachprüfung.

Politische Justiz

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