Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 66
3. Vermeidung von Blockaden durch Rechtsmittel
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Gleichzeitig gilt es, Hemmnisse und Verzögerungen abzubauen. Wirtschaftlich sinnvolle und von einer Mehrheit der Beteiligten gewünschte Sanierungen dürfen nicht an der Blockade Einzelner scheitern. Nach derzeitiger Rechtslage kommt dem Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers erhebliches Störpotenzial zu. Verzögert sich der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans über viele Monate hinweg, ist dies für die Beteiligten meist schwer erträglich und der Erfolg einer Sanierung kann in Frage gestellt werden.
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Das ESUG ergänzt § 253 InsO durch ein Bündel von Maßnahmen, um in Zukunft zu vermeiden, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung übermäßig verzögert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Die daneben geforderte materielle Beschwer, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Plan, ist vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Zudem werden nur wesentliche Schlechterstellungen berücksichtigt.
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Außerdem wird klargestellt, dass der Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen kann, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht. Ist dies der Fall und ist die Finanzierung dieses Ausgleichs gesichert, besteht kein Grund, die Bestätigung des Plans zu versagen. Der Streit über den finanziellen Ausgleich auf der Grundlage des Plans ist sodann außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.