Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 77

3. Finanzplan

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Ergibt der Finanzstatus eine Liquiditätslücke, ist dieser durch Darstellung der erwarteten Ein- und Auszahlungen in einem ausreichend detaillierten Finanzplan auf Basis einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführenden und ausreichend dokumentierten integrierten Unternehmensplanung (Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung) fortzuentwickeln. Auf der Grundlage eines Unternehmenskonzeptes wird in diesem Rahmen dargestellt, wie die Planansätze aus den Teilplanungen des Unternehmens über die Ergebnisplanung in die Finanzplanung münden (vgl. auch IDW Standard: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S 6), WPg Supplement 4/2012, 130 ff., FN-IDW 12/2012, 719 ff.). Darin sind die zahlungswirksamen Konsequenzen der künftigen Geschäftstätigkeit zu erfassen.

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Struktur und Gliederung eines solchen Finanzplans richten sich nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden. Infrage kommen vor allem die direkte oder die indirekte Methode.

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Auf Grundlage der Annahmen über die weitere Geschäftstätigkeit sind in den Finanzplan alle Posten einzustellen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeiten im Planungszeitraum zu Zahlungsmittelzuflüssen oder Zahlungsmittelabflüssen führen.

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Bei den Mittelzuflüssen sind die Zuflüsse aus den geplanten Umsatzgeschäften ebenso zu berücksichtigen wie sonstige einzahlungswirksame Vorgänge. Hierzu zählen auch Maßnahmen der Kapitalbeschaffung durch Fremdkapitalaufnahme (Kreditaufnahmen) oder durch Zuführungen der Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhungen, Zuzahlungen in das Eigenkapital oder Ertragszuschüsse). In beiden Fällen muss jedoch die erforderliche Sicherheit für die Realisierung solcher Maßnahmen im Planungszeitraum bestehen. Dies gilt auch für weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte, Factoring oder den Verkauf von Teilen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Im Planungszeitraum sind die Mittelabflüsse aus bereits bestehenden wie auch aus neu begründeten Verpflichtungen zu berücksichtigen.

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Zur Feststellung, ob eine bloße Zahlungsstockung vorliegt, ist zunächst eine Finanzplanung für einen Dreiwochenzeitraum aufzustellen. Ergibt diese Finanzplanung für das Ende des 3-Wochenzeitraums, dass die anfängliche Liquiditätslücke geschlossen ist, liegt eine bloße Zahlungsstockung und damit keine Zahlungsunfähigkeit vor. Eine Ausdehnung der Finanzplanung ist in diesem Fall nicht erforderlich; künftig zu erwartende Liquiditätslücken wären aus Sicht des Beurteilungszeitpunkts nicht als eingetretene, sondern als drohende Zahlungsunfähigkeit zu qualifizieren.

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Ergibt sich aus der Finanzplanung für den 3-Wochenzeitraum, dass die anfängliche Lücke nicht geschlossen wird oder sich vergrößert, ist eine Fortschreibung der Finanzplanung erforderlich, um nach den Grundsätzen der Rspr. zu entscheiden, ob eine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne oder eine nur vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt.

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Nach der Rspr. liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, wenn erwartet werden kann, dass eine nach 3 Wochen verbleibende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr innerhalb „überschaubarer“ Zeit geschlossen werden kann (vgl. BGH 24.5.2005 – IX ZR 123/04 – DB 2005, 1787). Eine Erstreckung auf einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke in dieser Zeit vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern gegen ihren Willen ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BGH 19.7.2007 – IX ZB 36/07 – ZIP 2007, 1666).

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Je geringer die Liquiditätslücke ausfällt, umso eher ist den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten, da in diesen Fällen die Erwartung umso begründeter ist, dass es dem Schuldner gelingen wird, die Liquiditätslücke in absehbarer (bzw. „überschaubarer“) Zeit zu beseitigen (vgl. BGH 24.5.2005 – IX ZR 123/04 – DB 2005, 1787). Der Zeitraum, in dem die Liquiditätslücke plangemäß geschlossen sein muss, kann in Ausnahmefällen bis zu 3, längstens 6 Monate betragen.

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Ergibt sich aus dem Finanzplan, dass trotz bestehender Liquiditätslücke keine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, muss sich der Schuldner weiterhin fortlaufend vergewissern, ob die der Planung zugrunde liegenden Annahmen eingetreten sind oder ob sich wegen Nichterreichens der Planungsziele die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens weiter verschlechtert haben und entsprechende Folgerungen für die Insolvenzantragspflicht zu ziehen sind.

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Der erforderliche Detaillierungsgrad des Finanzplans (quartals-, monats- oder wochenweise Zahlungen) wird durch die Größe der bestehenden Liquiditätslücke, die Länge des Planungszeitraums sowie die Besonderheiten des Einzelfalls (Branche, Geschäftstätigkeit etc.) bestimmt.

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Sollte sich aufgrund der Untersuchungen ergeben, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, verkürzt sich die 3-Wochenfrist zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit entsprechend; daraus kann resultieren, dass der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen ist.

1F › IV. Beurteilung einer Überschuldung (§ 19 InsO)

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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