Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 74
III. Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
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Weist der zur Ermittlung der Stichtagsliquidität erstellte Finanzstatus aus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; die Erstellung eines Finanzplans ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dies entbindet den Schuldner jedoch nicht davon, die Liquiditätsentwicklung weiterhin kritisch zu verfolgen, um ggf. erneut mittels eines Finanzstatus und ergänzender Finanzplanung Gewissheit über die Zahlungsfähigkeit zu erlangen.
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Ergibt sich aus dem Finanzstatus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er ausgehend vom Finanzstatus am Stichtag zusätzlich die im Prognosezeitraum erwarteten Ein- und Auszahlungen entsprechend ihrer Fälligkeiten in der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. Der Liquiditätssaldo des Prognosezeitraums erhöht (Liquiditätsunterdeckung im Prognosezeitraum) oder vermindert (Liquiditätsüberhang im Prognosezeitraum) die Deckungslücke am Stichtag, welche zu den am Stichtag fälligen Gesamtverbindlichkeiten ins Verhältnis zu setzen ist. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einer sog. Liquiditätsbilanz: In dieser sind neben den kurzfristig verfügbaren Finanzmitteln (in der Literatur z.T. als Aktiva I bezeichnet) und den fälligen Verpflichtungen (Passiva I) auch die im Prognosezeitraum flüssig zu machenden Finanzmittel (Aktiva II) und nach h.M. auch die im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu berücksichtigen. Es handelt sich somit um eine Art „dynamischer Bilanz“, die neben der Stichtagsliquidität auch planerische Elemente einbezieht.