Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 87
c) Besonderheiten bei ausgewählten Vermögensgegenständen und Verpflichtungen
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Im Gegensatz zu einer handelsrechtlichen Bilanz, die unter Abkehr von der Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB aufgestellt wurde, werden im Überschuldungsstatus stille Reserven aufgedeckt. Zudem bleiben handelsrechtliche Aktivierungsverbote außer Acht. Auf der Passivseite sind ggf. zusätzliche Schulden zu erfassen, soweit sie durch die Abkehr von der Unternehmensfortführung verursacht werden. Im Folgenden wird auf die bilanzielle Behandlung ausgewählter Posten im Überschuldungsstatus eingegangen.
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Bei ausstehenden Einlagen handelt es sich um Forderungen gegenüber einem Gesellschafter. Diese Forderungen sind im Überschuldungsstatus zu aktivieren, soweit sie werthaltig sind. Gleiches gilt für eine noch nicht geleistete Zahlung auf eine wirksam beschlossene Kapitalerhöhung.
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Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände wie Konzessionen, Markenrechte, Patente oder Lizenzen sind anzusetzen, soweit sie veräußert werden können. Das handelsrechtliche Ansatzverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB bleibt unberücksichtigt.
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Ein derivativer oder originärer Geschäfts- oder Firmenwert kann nur aktiviert werden, soweit es sich hinreichend konkretisiert hat, dass Betriebseinheiten veräußert werden können und der Kaufpreis voraussichtlich über der Summe der Liquidationswerte der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens liegt. Bei einem konkreten Angebot für einen Unternehmensteil erscheint es zweckmäßig, die Betriebseinheit insgesamt mit dem erwarteten Nettoerlös anzusetzen und die damit erfassten Vermögensgegenstände und Schulden ohne Zuordnung von Einzelwerten festzuhalten.
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Aktivierungsfähig sind auch gesellschaftsrechtlich begründete Ansprüche (z.B. gem. §§ 30, 31 GmbHG) sowie Ansprüche gegenüber Dritten auf vertraglicher Grundlage (z.B. aufgrund einer „harten“ Patronatserklärung).
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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (z.B. im Voraus gezahlte Mieten) können nur dann aktiviert werden, wenn eine vorzeitige Vertragsauflösung möglich ist und ein Rückzahlungsanspruch besteht.
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Aktive latente Steuern können dem Grunde nach angesetzt werden. Allerdings sinkt durch die bevorstehende Liquidation regelmäßig die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuervorteile genutzt werden können. Dies gilt vor allem für die Nutzbarkeit steuerlicher Verlustvorträge. Im Regelfall werden aktive latente Steuern nicht mehr werthaltig sein.
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Erhaltene Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind passivierungspflichtig, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Schließung besteht.
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Rückstellungen sind mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren, soweit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. An die Stelle des vorsichtigen Schätzwertes nach HGB tritt im Überschuldungsstatus der Erwartungswert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer wirtschaftlich kritischen Situation des Unternehmens Schulden möglicherweise vorzeitig fällig gestellt werden; dies ist insbesondere bei der Diskontierung der Rückstellungen zu beachten. Zusätzliche, durch die Abkehr von der Unternehmensfortführung ausgelöste Verpflichtungen (z.B. aus Sozialplänen, für Vertragsstrafen oder aus gesetzlichen oder behördlichen Auflagen) sind zu passivieren. Rückstellungen, die bislang nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verursachung des Aufwands angesammelt wurden, sind mit dem vollen Wert der bestehenden rechtlichen Verpflichtung anzusetzen.
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Im Falle einer Insolvenz steht der PSVaG gegenüber den Versorgungsberechtigten für die Erfüllung der Pensionszusagen ein. Gleichzeitig gehen die Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegenüber dem insolventen Unternehmen auf den PSVaG über (§ 9 Abs. 2 BetrAVG). Aus Sicht des insolventen Unternehmens wechselt damit der Gläubiger; eine Auflösung der Pensionsrückstellung kommt – mit Ausnahme der verfallbaren Ansprüche – grundsätzlich nicht in Betracht. Zur Gewährleistung eines vollständigen Schuldenausweises sind Pensionsrückstellungen auch für mittelbare Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen aus Altzusagen zu passivieren, soweit es sich um unverfallbare Ansprüche handelt. Sie sind mit dem Ablösungswert zu bewerten.
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Gesellschafterdarlehen oder Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gem. § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht zu passivieren. Gleiches gilt für entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten.
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Das Eigenkapital bzw. Reinvermögen wird – als Residualgröße zwischen Vermögen und Schulden – im Überschuldungsstatus neu ermittelt. Das handelsrechtliche Eigenkapital ist damit nicht maßgeblich. Einlagen des stillen Gesellschafters oder Genussrechte sind nicht zu passivieren, soweit die Eigenkapitalkriterien erfüllt sind (vgl. IDW St/HFA 1/1994). Der Ansatz eigener Anteile ist zu verneinen, soweit aufgrund der negativen Fortbestehensprognose von der Liquidation der Gesellschaft auszugehen ist.