Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 73

II. Zahlungseinstellung

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Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und dies für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden ist (vgl. BGH 17.5.2001 – IX ZR 188/98 – ZIP 2001, 1155). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rspr. entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH 18.7.2013 – IX ZR 143/12 – NZI 2013, 932). Eigene Erklärungen des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH 12.10.2006 – IX ZR 228/03 – DB 2006, 2312). Zahlungseinstellung liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner den wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht bedient (vgl. BGH 21.6.2007 – IX ZR 231/04 – n.v.). Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung können bspw. sein: Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BGH 20.11.2001 – IX ZR 48/01 – NZI 2002, 91; 10.7.2003 – IX ZR 89/02 – NZI 2003, 542; 12.10.2006, a.a.O.; 30.6.2011 – IX ZR 134/10 – NZI 2011, 589), eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise (vgl. BGH 18.7.2013, a.a.O.; 9.1.2003 – IX ZR 175/02 – NZI 2003, 322), zurückgegebene Lastschriften, nicht eingehaltene Zahlungszusagen, Nichtzahlung von Stromrechnungen, Besuch des Gerichtsvollziehers, Mahnungen (vgl. BGH 18.7.2013, a.a.O.). Sind derartige Indizien vorhanden und ergibt sich aus der Gesamtschau, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % nicht (vgl. BGH 30.6.2011, 18.7.2013, a.a.O.).

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Die Zahlungseinstellung wird regelmäßig erst dann beseitigt, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Zahlungen leistet, sondern seine Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufnimmt (vgl. BGH 21.6.2007 – IX ZR 231/04 – n.v.; 12.10.2006 – IX ZR 228/03 – DB 2006, 2312), und zwar auch an solche Gläubiger, deren Forderungen nach der Zahlungseinstellung fällig geworden sind.

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Keine Zahlungseinstellung liegt demgegenüber vor, wenn der Schuldner nicht zahlt, weil er das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde oder der Höhe nach mit rechtserheblichen Einwendungen bestreitet. Bei Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsverweigerung liegt eine Zahlungseinstellung jedoch nur dann nicht vor, wenn der Schuldner zur Zahlung objektiv in der Lage wäre.

1F › III. Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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