Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 68

5. Stärkung der Eigenverwaltung

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Von diesem Institut der Eigenverwaltung, das die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung bestmöglich nutzen und die Einarbeitungszeit eines Insolvenzverwalters vermeiden soll, wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Gleichzeitig hat sich die Eigenverwaltung, soweit sie angeordnet wurde, bewährt. Größere, aber auch mittelständische Unternehmen sind mit Erfolg in Eigenverwaltung saniert worden. Das ESUG räumt Hindernisse auf dem Weg zur Eigenverwaltung aus, erleichtert die Geschäftsführung in Eigenverwaltung und setzt auf diese Weise Anreize für frühzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren.

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Insbesondere werden die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung maßvoll gelockert. Die Gläubiger sollen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden. Dies geschieht in entsprechender Weise wie bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch die Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, so kann das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. Beantragt der Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung, so hat ihm das Gericht etwaige Bedenken gegen die Anordnung der Eigenverwaltung rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung mitzuteilen. Ein aussichtsreicher Antrag auf Eigenverwaltung darf nicht durch die Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters negativ präjudiziert werden, das Gericht soll deshalb keinen vorläufigen Verwalter, sondern lediglich einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Geklärt wird außerdem, dass die Aufsicht über die Geschäftsführung im Fall der Eigenverwaltung beim Sachwalter und bei der Gläubigerversammlung und nicht beim Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung liegt.

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Als einen weiteren Anreiz zur frühzeitigen Sanierung mit den Mitteln des Insolvenzrechts bietet das ESUG bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Schuldnern die Möglichkeit, unter der Sicherheit eines „Schutzschirms“ und in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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