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10. Kapitel
Die NSDAP übernimmt die Macht – aber die Energiekonzerne haben das Sagen

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Das vom Weimarer Parlament beschlossene „Gesetz betreffend die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft“ vom 31.12.1919 war nicht umgesetzt worden. Daher war die Versorgung Dritter mit Elektrizität weiterhin dem uneingeschränkten Wettbewerb überlassen. Es kam zu heftigen und nicht immer fair geführten Ausdehnungskämpfen.7 Diese riefen das Reichswirtschaftsministerium (RWM) auf den Plan. Es beauftragte den Ingenieur Oskar von Miller mit der Erstellung eines Gutachtens über die Situation der Elektrizitätswirtschaft. Von Miller arbeitete von 1926 bis 1930 an dem Gutachten und befürwortete die künftige Koordinierung der Errichtung von Neuanlagen und der Erweiterung vorhandener Bauten nach einem einheitlichen Generalplan. Das Reich sollte in 13 Versorgungsbezirke aufgeteilt werden. Die Frage der Umsetzung stellte das Gutachten zur Diskussion der beteiligten Kreise.

Die Konzerne bauten vor. 1928 schlossen sich acht große Versorgungsunternehmen zu einer Interessenvertretung, der „Aktiengesellschaft zur Förderung der deutschen Elektrizitätswirtschaft“, unter besonderer Betonung der Förderung der Verbundwirtschaft, zusammen. Die Botschaft war klar: Die Energiewirtschaft sei durchaus in der Lage, sich selbst und ohne gesetzlichen Eingriff seitens des Reiches zu organisieren. Tatsächlich erklärte das Preußische Handelsministerium anlässlich der Jahresversammlung des Verbandes deutscher Elektrotechniker im Juli 1929 den alten Plan zur Schaffung eines Reichselektrogesetzes für erledigt.

Unter dem Einfluss der Wirtschaftskrise ging der absolute Strom- und Gasverbrauch drastisch zurück. Der Leistungsüberhang in der Stromwirtschaft betrug 69 %. Das Reich mischte sich immer mehr in die Unternehmenspolitik ein: Verordnet wurden Zinssenkungen, Devisenkontrolle, die Überwachung der Energiepreise und der ihnen zugrunde liegenden Kosten sowie die schematische Absenkung der Tarifpreise.8 Eine stärkere staatliche Regulierung stand vor der Tür.

Sie kam mit der Machtergreifung Hitlers am 30.1.1933. Im „neuen Deutschland“ sollte „wieder der Mensch und sein Wohlergehen das Endziel allen Schaffens (werden), dem sich alle Wirtschaftsfaktoren unterzuordnen haben“. Tatsächlich waren schon kurz nach der Machtübernahme Indiskretionen aus dem Braunen Haus, der Parteizentrale der NSDAP, in die Industriekanäle gesickert, die das Schlimmste befürchten ließen: Man sprach von Plänen für eine zentralistische Neuorganisation aller EVU, von einem Baustopp für Fernleitungen und von staatlich festgelegten Mini-Dividenden bei radikaler Senkung der Stromtarife. Im Herbst erstattete die „Abteilung Elektrizität der Unterkommission III b der politischen Zentralkommission der NSDAP“ ihren mit größter Nervosität erwarteten „Bericht über Aufgaben in der Elektrowirtschaft“ – für die Konzerne ein wahrer Schock. An oberster Stelle des Maßnahmenkataloges stand die Arbeitsbeschaffung. Trotz der Überkapazität von 69 % sollte die Stilllegung von Kraftwerken in den nächsten vier Jahren verboten und mit dem Bau von arbeitsplatzintensiven Wasserkraftwerken begonnen werden. Für Investitionen auf dem Arbeitsmarkt sei eine Zwangsabgabe von mindestens 16 % der Bruttoeinnahmen auf ein staatlich überwachtes Sonderkonto zu zahlen.

Das RWM beauftragte die AG zur Förderung der deutschen Elektrizitätswirtschaft mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Möglichkeiten und notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Elektrizitätswirtschaft. Da sich die Konzerne als Federführer sahen, begannen sie auf eine gesetzliche Regelung der Markt- und Strukturprobleme hinzuarbeiten, die ihre Interessen zur Genüge berücksichtigen würde.9 Die AG legte ihr „Gutachten über die in der deutschen Elektrizitätswirtschaft zur Förderung des Gemeinnutzes notwendigen Maßnahmen“ am 1.10.1933 vor. Vorgesehen war – neben der Aufteilung der Energieversorgung in vier Provinzen unter der Herrschaft der größten EVU zur Zentralisierung der Versorgung – bereits die Überwachung der Stromwirtschaft durch die Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Grundziele der Energieversorgung sollten die Billigkeit und Sicherheit der Versorgung sein. Zur Steuerung des Leistungsüberhangs sollte der Reichswirtschaftsminister ermächtigt werden, den Bau von unnötigen und unwirtschaftlichen Neuanlagen zu untersagen. Gleichzeitig empfahl sich die AG dem RWM als beratende sachverständige Reichsstelle. Im Ergebnis sollten Staatskompetenzen zunehmend mit einer Dispositionsfunktion der großen Versorgungsunternehmen verbunden werden.

Hjalmar Schacht, seit 1934 Reichswirtschaftsminister, vorher Präsident der Reichsbank, ein Freund der Elektrizitätswirtschaft, erbat und bekam auch einen Kommentar der NSDAP zum Gutachten der AG. Tenor: „Nach dem Gutachten ist ungefähr alles gut und richtig, was die Großkonzerne getan haben und weiter anstreben, und alles, was ihnen nicht in den Kram passt, ist falsch und verkehrt.“ Außer diesem Kommentar der Partei gegen die Konzerne traf beim Reichswirtschaftsminister auch noch eine Denkschrift des Deutschen Gemeindetages gegen Partei und Konzerne ein. Die Gemeinden verlangten in ihren „Vorschlägen für die Neugestaltung der deutschen Elektrizitätswirtschaft“, dass ihre Kraftwerke neben den Großkraftwerken der Konzerne nicht nur weiterbestehen, sondern dass sie sogar vor einer direkten Konkurrenz durch die Großkraftwerke geschützt werden sollten. Indiskutabel sei weiterhin die Streichung der Konzessions- und Wegenutzungsabgaben. Die Rolle eines starken Verbündeten gegen die Konzerne sollte eine Reichsaufsichtsbehörde für die Elektrizitätswirtschaft übernehmen.

Angesichts dieser Auseinandersetzungen gab Hitler – nach manchem internen Gespräch mit Unternehmern – am 27.2.1934 sein erstes öffentliches Signal: Im „Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft“ ermächtigte er den RWM, die Führer der Wirtschaftsverbände zu berufen, die in Zukunft die alleinige Vertretung der Wirtschaftszweige zu übernehmen hätten. Zum Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, in der die Elektrizitäts- und Gasversorger zusammengefasst wurden, ernannte Schacht den Direktor Krecke aus dem Vorstand der Berliner Elektrizitätswerke (BEWAG). Bei seiner Einsetzung versicherte er: „Ich brauche wohl nicht besonders zu unterstreichen, dass der feste, unveränderliche Grundsatz für meine Arbeit sein wird, sie in vollster Übereinstimmung mit dem Gedankengut und den Grundsätzen der NSDAP durchzuführen.“

Es dauerte ein weiteres Jahr, bis der Meinungsstreit zwischen Partei, Wirtschaft und Gemeinden über die künftige Organisation der Strombranche beendet wurde. In welchem Sinn ließ Schacht im September 1935 in einer Ansprache vor der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung erkennen: „Mit der Elektrizitätswirtschaft verbinden mich als früheren Bankmann langjährige Beziehungen. Nicht nur, dass ich jahrelang im Aufsichtsrat großer Fabrikations- und Lieferungswerke gesessen habe, und dass mich zahlreiche finanz- und kreditpolitische Beziehungen mit der Elektrizitätswirtschaft verknüpft haben, nein, darüber hinaus bin ich heute beinah etwas stolz darauf, dass ich bereits vor 27 Jahren in einem größeren Aufsatz in den Preußischen Jahrbüchern auf alle wesentlichen Probleme hinweisen konnte, die auch heute noch für die deutsche Elektrizitätswirtschaft maßgebend sind.“

Schacht hatte sich in der Debatte über ein Reichselektrizitätsmonopol für „private Initiative, privates Kapital und privates Risiko“ in der Elektrizitätswirtschaft ausgesprochen. Seine Ausführungen in der Septemberansprache bedeuteten, dass die Stromkonzerne im Kampf mit der Partei Sieger geblieben waren. Während der Wirtschaftsminister die Grundgedanken des vor der Verabschiedung stehenden Energiewirtschaftsgesetzes vortrug, erkannten die anwesenden Experten in zentralen Fragen immer wieder die Handschrift der Konzerne.

Für die Gemeinden war das nicht erfreulich. Auch der Deutsche Gemeindetag war, nachdem in ihm weitere kommunale Spitzenverbände zusammengefasst wurden, im Reichsverband der Elektrizitätsversorgung organisiert worden. Von großem Einfluss war die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.1.1935, die in ihrem § 67 normiert hatte, dass Gemeinden lediglich dann ein wirtschaftliches Unternehmen errichten oder wesentlich erweitern dürften, wenn kein privates Unternehmen die Aufgabe besser und wirtschaftlicher erfüllen kann (Subsidiaritätsprinzip). Daraufhin verkauften die verunsicherten Kommunen, die unter den Überinvestitionen in der Nachkriegszeit litten, ihre Gesellschaften zunehmend an die großen EVU. Gab es im Jahr 1934 noch etwa 16.000 EVU, die ihre Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung antraten, existierten Ende 1937 lediglich 9.600 bis etwa 10.000 Gesellschaften. In der Gasversorgung verringerte sich die Anzahl der Unternehmen von 2.000 auf 1.200.10 In dieser Entwicklung riefen die Gemeinden den Reichsinnenminister und Spitzen-PG Frick (seit 1924 im Reichstag) zur Hilfe. Dieser erließ den als „Schutzerlass“ vom Deutschen Gemeindetag initiierten Runderlass vom 15.8.1935. Er sollte die Konzentrationsbewegung in der Energiewirtschaft zu Lasten der Kommunalwirtschaft stoppen. Aber eine Umkehr bewirkte er nicht: Das ließ sich am Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft, dem Energiewirtschaftsgesetz, vom 13.12.1935 erkennen. Es sollte bis 1998 wirksam bleiben und wurde so eine Magna Charta der Stromindustrie.

Die Präambel enthielt gleich mehrere Punkte des Konzerngutachtens. Es hieß dort, das Gesetz sei beschlossen worden, um „die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluss in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Versorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“.

Eine zentrale Entscheidung des Gesetzes war, die Energiewirtschaft bei bestimmten Entscheidungen einer Aufsicht durch den Reichswirtschaftsminister zu unterstellen. Die in der Weimarer Verfassung verankerte Alleinzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten – und damit für den Bau kommunaler Kraftwerke – war durch die 1935 erlassene Deutsche Gemeindeordnung stark eingeschränkt worden. Die Kontrolle des Staates war in § 3 geregelt: „Der Reichswirtschaftsminister kann von den EVU jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieses Gesetzes es erfordert. Es kann auch bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei diesen Unternehmen mitteilungspflichtig machen.“ Nach § 4 mussten die EVU den Bau von Kraftwerken anzeigen. Der Minister konnte das hinnehmen oder auch untersagen, „wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern“. In § 5 war eine Genehmigungspflicht für die Aufnahme der Energieversorgung vorgesehen, die sich der Sache nach gegen die Gemeinden richtete. In § 6 gab es eine Anschluss- und Versorgungspflicht, allerdings eingeschränkt, wenn sie „dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann“. Schließlich behielt sich der Minister das Recht vor, „die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise der EVU sowie die Energieeinkaufspreise der Energieverteiler (§ 7 Abs. 1) wirtschaftlich zu gestalten“.

Das klang alles sehr weitgehend. Aber in der Gesetzesbegründung hieß es: „Das Gesetz geht davon aus, dass die energiewirtschaftlichen Unternehmen in erster Linie selbst dazu berufen sind, die Aufgaben aus eigener Kraft zu lösen. Der Reichswirtschaftsminister will sich grundsätzlich darauf beschränken, nur da einzugreifen, wo die Wirtschaft selbst gestellte Aufgaben nicht zu meistern vermag...“. Das war der Deal: Die Konzerne wurden vor den „schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs“ geschützt, mussten aber die „wirtschaftliche Gestaltung“ der Strompreise hinnehmen – im Interesse der Rüstungswirtschaft. Das war das Ergebnis eines langen Prozesses. Aber man konnte auch deutlich erkennen, wo die Reise hinging. Unterschrieben hatte das Gesetz nämlich neben dem „Führer und Reichskanzler“ und den Ministern für Wirtschaft und Inneres auch der „Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht“. Es ging schließlich um die „Wehrhaftmachung der deutschen Energieversorgung“. Dafür, dass die Konzerne auch in den nächsten Jahren das Sagen behielten, sorgte auch ein Chaos bei den Zuständigkeiten: Für die Elektrizitätswirtschaft fühlten sich verantwortlich der Reichswirtschaftsminister, der Reichsinnenminister, der Reichskommissar für Preisbildung (der im November 1936 eine Preisstoppverordnung auch für Strom erließ), die Technokraten der Partei, ein Generalbevollmächtigter für die Energiewirtschaft, der Reichslastverteiler und der Generalinspektor für Wasser und Energie. Und den Konzernen ging es gut: Dank Hochrüstung und Kriegsvorbereitung verkauften sie doppelt so viel Strom wie je zuvor.

Allerdings blieben die Aufwendungen für die Rüstung nicht ohne Einfluss auf die Energiewirtschaft. In den sechs Jahren nach 1933 gab das Reich 80 Mrd. für Rüstung aus, die Staatsverschuldung stieg auf das Dreifache, der Geldmarkt für privatwirtschaftliche Investitionen trocknete aus, und der Banknotenumlauf wurde bis zum Zehnfachen hochgefahren. Im Januar 1939 – nach dem Anschluss Österreichs – meldete das Reichsbankdirektorium der Regierung: „Gold- oder Devisenreserven sind bei der Reichsbank nicht mehr vorhanden. Reserven, die aus der Angliederung Österreichs, aus dem Aufruf ausländischer Wertpapiere und inländischer Goldmünzen gemeldet waren, sind aufgezehrt.“ Aber Rohstoffe für die Rüstungswirtschaft konnten nur auf dem Weltmarkt beschafft werden, wofür wiederum Devisen gebraucht wurden. Diese sollten vor allem die Stars unter den Devisenverdienern, Siemens und AEG, herbeischaffen. Diese hatten allerdings an einer Ausweitung des Exportes kein Interesse. Sie waren dazu auch nicht in der Lage, weil den Arbeitern in den Betrieben schon das Äußerste zugemutet wurde. Gleichwohl mussten sie zu einer echten Exportoffensive mit den dazu gehörenden Preiskämpfen antreten. Das war ihnen allerdings peinlich, denn schließlich hatten sie sich als prominente Mitglieder des Weltkartells verpflichtet, solche Preiskämpfe zu verhindern.

Bei der nächsten Sitzung des Gründerkreises der International Electric Association (IEA) im Londoner Zentralsekretariat erläuterten die deutschen Manager ihren Kartellkollegen die missliche Lage: Obwohl ihnen als Kartellmitgliedern die Notwendigkeit zur Festlegung von verbindlichen Mindestpreisen für Kraftwerke und Kraftwerksaggregate klar war, konnten sie sich wegen der Devisenschwäche ihres Landes nicht an Preisabsprachen halten. Aber die Chefdelegierten des Weltkartells machten den Deutschen keine Vorwürfe, weil sie die Probleme erkannten. Sie kamen den deutschen Kartellmitgliedern Mitte 1939 sogar entgegen, indem sie bereit waren, ihnen einen großen Teil der Aufträge aus dem britischen Empire zu überlassen. Die Deutschen mussten dazu Rücksprache halten. Am 11.8.1939 erhielt der Sekretär des Weltkartells die Nachricht, dass General Electric und Westinghouse keine grundsätzlichen Einwände gegen eine solche Quotenregelung hatten. Aber am 1.9.1939 begann der Krieg mit dem Überfall auf Polen. Das Weltkartell der Anlagenbauer fiel ihm bereits nach wenigen Wochen zum Opfer. Das kleinere Lampen-Weltkartell Phoebus aber überlebte. Der alte Fuchs Meinhardt von der Auer-Gesellschaft hatte es in der neutralen Schweiz angesiedelt. Hier zeigte sich denn auch, dass die Konzernchefs in aller Welt ihre Kartelle auch im Krieg weiterführen: Bei dem routinemäßig schon vor Monaten einberufenen Spitzengespräch im Spätherbst 1939 saßen in der Genfer Rue de Rome neben dem deutschen Vertreter auch die Kartellfreunde aus den freien Staaten England und Frankreich am Tisch. Nur der Pole fehlte. Sein Land hatten die Hitler-Deutschen und Stalin-Russen einträchtig besetzt.

Selbst die Nazi-Diktatur konnte also der Stromwirtschaft nicht schaden. Sie wurde eben gebraucht; ganz abgesehen davon, dass sie weitgehend auch dem Staat gehörte. Selbst die Kartelle überlebten den Zweiten Weltkrieg. Darin liegt das Geheimnis dieser in der Wirtschaft einzigartigen Stellung, des „Stromstaats“. Aber wie ging es weiter?11

7 Zenke, Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt, 1998, 50. 8 Evers, in: Börner, Energiewirtschaftsgesetz, 20. 9 Denkschrift des Deutschen Gemeindetages „Deutsche Energiewirtschaft am Wendepunkt“ vom Oktober 1939, 4. 10 Zenke, Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt, 1998, 78. 11 Weiterführende Literatur: Günter Karweina, Der Stromstaat, 1984; Wolfgang Löwer, Energieversorgung zwischen Staat, Gemeinde und Wirtschaft, Köln 1989; Gerald Feldmann, Hugo Stinnes. Biografie eines Industriellen, München 1989; Jan Kehrberg, Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland – Der Weg zum Energiewirtschaftsgesetz 1935, Frankfurt/Main 1997; Bernhard Stier, Staat und Strom. Die politische Steuerung des Elektrizitätssystems in Deutschland 1890–1950, Mannheim 1999; Boris Gehlen, Paul Silverberg (1876–1959). Ein Unternehmer, Stuttgart 2007; Kim Christian Priemel, Flick – Eine Konzerngeschichte vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik, Göttingen 2007.

Vom Stromkartell zur Energiewende

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