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a) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

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aa) Ist die Verschlechterung des Grundstücks eingetreten und dadurch die Sicherheit, also die Verwirklichung des Grundpfandrechts gefährdet, kann der Gläubiger Beseitigung gem. § 1133 Satz 1 verlangen.

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Die Gefährdung liegt in der drohenden geringeren Befriedigung im Falle der Verwertung[1]. Anspruchsvoraussetzung ist die objektive Gefährdung. Verantwortlichkeit für die Verschlechterung oder gar Verschulden des Eigentümers sind nicht Voraussetzung. Im letzteren Falle kann der Gläubiger über den Beseitigungsanspruch hinaus gem. § 823 Abs. 1 (Verletzung eines absoluten Rechts, eben des Grundpfandrechts) und Abs. 2 (§§ 1133 bis 1135 sind Schutzgesetze)[2] Schadensersatz verlangen. Der Gläubiger muss dem Eigentümer angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Beseitigt der Eigentümer die Verschlechterung innerhalb der Frist, ist der Anspruch des Gläubigers erfüllt und erledigt. Verstreicht die Frist fruchtlos, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten:

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Er kann entweder

die Beseitigung klageweise durchsetzen oder
gem. § 1133 Satz 2 zur Verwertung des Grundstücks schreiten.

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Der Gläubiger hat also ein Befriedigungsrecht vor Fälligkeit der Forderung im Falle der Hypothek oder vor Kündigung im Falle der Grundschuld (§ 1193), gleichermaßen vor Fälligkeit der gesicherten Forderung kraft Vereinbarung im Falle der Sicherungsgrundschuld (nachf. Rn. 214), wegen des gesamten Grundpfandrechts, nicht nur wegen des gefährdeten Teils[3] (ähnlich §§ 1219 bis 1221 beim Faustpfand, unten Rn. 568). Ist das Grundpfandrecht – ausnahmsweise – unverzinslich, ist vom Verwertungserlös der Zwischenzins abzuziehen (§ 1134 Satz 3)[4].

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bb) Ist die Verschlechterung noch nicht eingetreten, aber zu besorgen, kann der Gläubiger gem. § 1134 Abs. 1 auf Unterlassung künftiger gefährdender Eingriffe klagen (die Einwirkung selbst braucht also entgegen dem Wortlaut der Vorschrift noch nicht stattgefunden zu haben). Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der auf das verpfändete Grundstück einwirkt. Das kann der Eigentümer selbst, ein Dritter[5], es können auch beide sein. Vorsorgliche Maßregeln zur Abwendung der Gefährdung gem. § 1134 Abs. 2 können nur gegen den Eigentümer durch das Gericht angeordnet werden, auch dann, wenn er Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter unterlässt[6].

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