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d) Leistung auf die Grundschuld: Eigentümergrundschuld

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Bestimmt der Eigentümer seine Zahlung gem. § 1142 als Leistung auf die Grundschuld, deren Fälligkeit er gem. § 1193 (oben Rn. 218) durch Kündigung herbeiführen kann[1], bleibt der Bestand der Forderung unberührt[2].

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Die Grundschuld geht ohne weiteres, ex lege, auf den Eigentümer über. Das ist für die Grundschuld im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt (sondern nur für die Hypothek gem. § 1177 Abs. 1 und 2), folgt aber aus dem Wesen des Grundpfandrechts: Wo der Gläubiger aus dem Grundpfandrecht selbst befriedigt ist, kann es ihm nicht mehr zustehen, aber auch nicht erlöschen (zum anderen Fall in § 1181 Abs. 1 s. nachf. Rn. 389 und 482), sodass der Eigentümer übrig bleibt, auf den die Grundschuld übergeht[3]. In diesem Fall erwächst dem Eigentümer also nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld, sondern er wird ipso iure deren Inhaber.

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Der Inhaber der durch die Leistung auf die Grundschuld unberührt gebliebenen Forderung ist der Gläubiger, der aber befriedigt ist. Gleichsam spiegelbildlich zum Grundschuldübertragungsanspruch hat der Eigentümer und persönliche Schuldner gegen den Gläubiger Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung nach § 398 (vgl. nachf. Rn. 263), die dadurch wegen Konfusion erlischt, wahlweise auf Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 Abs. 1 BGB, wodurch die Forderung ebenfalls erlischt.

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